Gewerbeamt

GewerbeamtWer in Deutschland selbstständig arbeiten möchte, kommt am Gewerbeamt nicht vorbei, dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Nebenjob handelt. In jedem Fall nimmt das örtlich zuständige Gewerbeamt die Gewerbeanmeldung entgegen und überprüft deren Richtigkeit. Ist etwas zu beanstanden, so kann der Gewerbegründer alle erforderlichen Korrekturen zeitnah vornehmen. Eine separate Anmeldung beim Finanzamt muss der Gewerbetreibende dagegen nicht vornehmen, denn diese Aufgabe übernimmt das Gewerbeamt automatisch. Sollten regional andere Bestimmungen gelten, so ist der Gewerbetreibende darüber von Amts wegen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. Das Gewerbeamt übernimmt auch die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder des Ortes, in dem gegründet wurde.

Für freie Berufe ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich

Nicht jede selbstständige Tätigkeit fällt in Deutschland unter die Bestimmungen des Gewerbeamtes. So üben beispielsweise auch sogenannte Freiberufler eine selbstständige Tätigkeit aus, die jedoch nicht als Gewerbe angesehen wird. In diesen Fällen der Selbstständigkeit ist das Gewerbeamt also gar nicht zuständig. Die steuerliche Erfassung geschieht dann direkt über das örtlich zuständige Finanzamt. Welche selbstständig ausgeübten Tätigkeiten als Gewerbe gelten und welche nicht, entscheidet das Finanzamt. Es gibt bei den freien Berufen die sogenannten Katalogberufe, welche nicht durch das Gewerbeamt erfasst werden. Typische freie Berufe sind beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte. Die steuerliche Veranlagung ist bei Freiberuflern eine ganz andere, als bei Gewerbetreibenden. Im Rahmen einer Anmeldung auf dem Gewerbeamt erhebt die Behörde Angaben darüber, welcher Geschäftszweck verfolgt wird, welche Personen beteiligt sind und um welche Art von Gewerbe es sich genau handelt. Nach erfolgreichem Abschluss einer Gewerbeanmeldung wird das Gewerbeamt als offizielle Bestätigung innerhalb kürzester Zeit den sogenannten Gewerbeschein per Post zusenden. Bei Tätigkeitsfeldern, die einer gesonderten Genehmigung bedürfen, müssen dem Gewerbeamt zusätzlich gewisse Ausbildungen, Zertifikate oder Qualifikationen nachgewiesen werden, bevor ein Gewerbeschein erteilt werden kann.

Wichtige Dokumente, die beim Gewerbeamt bei einer Neugründung vorzulegen sind

Das trifft beispielsweise bei Neugründungen in der Gastronomie zu oder bei Handwerkern, die sich mit einem eigenen Betrieb selbstständig machen möchten. Generell unterscheidet das Gewerbeamt zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Unternehmen. Wer beim Gewerbeamt, manchmal auch Gewerbeaufsichtsamt genannt vorspricht, um ein neues Gewerbe anzumelden, muss zwingend die erforderlichen Unterlagen einreichen. Es ist von Vorteil, bei einem Termin sämtliche Unterlagen und Papiere lückenlos und vollständig vorzulegen. Immer vorzulegen ist ein gültiger Personalausweis, alternativ Reisepass. Außerdem je nach gewerblicher Tätigkeit eine entsprechende Genehmigung oder Erlaubnis oder eine Handwerkskarte. Im Falle der Gründung eines sogenannten handwerksähnlichen Betriebes muss die Gewerbekarte vorgelegt werden. Falls das neue Unternehmen im Handelsregister eingetragen wird, benötigt das Gewerbeamt auch einen sogenannten Handelsregisterauszug. Wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, muss dem Gewerbeamt eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorlegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, dass der Inhaber der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Weiterhin ist eine Auskunft aus dem sogenannten Gewerbezentralregister erforderlich. Und außerdem ist die Anmeldung eines Gewerbes in Deutschland immer gebührenpflichtig, es können pro Gewerbeanmeldung zwischen 10 bis 50 Euro anfallen. Es ist immer von Vorteil, die Art der geplanten gewerblichen Tätigkeit möglichst gut zu beschreiben.

Die richtige Standortwahl für die Ausübung eines Gewerbes

Wer sich nach einem geeigneten Namen für sein Unternehmen umsieht, muss wissen, dass es auch dafür Vorschriften gibt. Bevor der Weg zum Gewerbeamt angetreten wird, sollte sich jeder Gründer genügend Informationen über sein Gewerbe einholen. Denn es ist längst nicht so, dass überall jede Art von Gewerbe ausgeübt werden darf. Beispielsweise sind in reinen Wohngebieten nur sogenannte nicht störende Handwerksbetriebe oder kleine Läden zugelassen. Wer als Gewerbetreibender Teile seiner Wohnung überwiegend als Büro nutzt, sollte sein Gewerbe auch beim Wohnungsamt anmelden, damit keine unzulässige Zweckentfremdung vorliegt. Die Anzahl notwendiger Genehmigungen oder Erlaubnisse ist also nicht zu unterschätzen, es kann nur zweckmäßig sein, sich rechtzeitig um alle Formalitäten zu kümmern, um eine Existenzgründung als Gewerbetreibender nicht unnötig zu verzögern.

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