gezeichnetes Kapital

gezeichnetes-KapitalAktiengesellschaft

Das gezeichnete Kapital beinhaltet das Grundkapital einer Aktiengesellschaft und das Stammkapital einer GmbH (§ 266 Abs. 3 A. I. HGB). Das gezeichnete Kapital wird bei Kapitalgesellschaften als Nominalkapital als erste Position auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften nur in Höhe des von ihnen eingebrachten gezeichneten Kapitals (Haftungsbeschränkung, § 272 I HGB). Das Unternehmen haftet demnach nur im Rahmen dieser Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern. Die Gesellschafter haften nicht persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Aktiengesellschaften weisen als gezeichnetes Kapital ihr Grundkapital (§ 152 I HGB, § 6 AktG) aus. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird durch Aktieneinlagen eingezahlt. Die Höhe bestimmt sich nach dem Nennwert aller an der Börse gehandelten Unternehmensaktien.

Dabei besteht ein Unterschied zwischen erstmalig ausgegeben Aktien und Aktien, die von diesem Unternehmen bereits im Umlauf sind. Voraussetzung für den Handel an der Börse ist die Emittierung der Aktien an die Öffentlichkeit. Die Aktienausgabe durch Aktiengesellschaften ist satzungsmäßig und rechtlich durch viele Vorschriften geregelt. Diese Aktienemission erfolgt, um sich auf dem Finanzmarkt frisches Kapital für Investitionen zu beschaffen. Das frische Kapital fließt dem Eigenkapital des Unternehmens zu. Jede Aktie muss einen Mindestwert in Höhe von 1 Euro am Grundkapital verzeichnen. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG). Zu unterscheiden ist dabei der Nennwert firmeneigener Anteile, wenn zum Beispiel eine Aktiengesellschaft an der Börse durch Aktienerwerb Anteile an dem eigenen Unternehmen erwirbt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das Stammkapital (§ 42 I GmbH G, § 5 GmbHG) als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Die Höhe des von den Gesellschaftern bei Gründung eingezahlten oder zugesagten Stammkapitals beträgt 25.000 Euro. Die Höhe des Stammkapitals ist unabhängig von Anzahl der Gesellschafter. Im Jahr 2008 wurde eine Modernisierung des GmbH-Rechts eingeführt, um Missbräuchen (MoMiG) vorzubeugen. Nach dieser neuen Rechtsprechung kann nun eine GmbH-ähnliche Unternehmergesellschaft (§5a GmbHG) gegründet werden, deren Stammkapital nicht mehr als 1 Euro betragen muss. Jedoch schreibt das Gesetz die Bildung von Rücklagen vor, bis das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Gebildet werden diese Rücklagen jedes Jahr mit 25 Prozent aus dem Jahresüberschuss. Ist die Mindest-Stammkapitalgrenze durch Einzahlung von Barmitteln erreicht, erfolgt die Umbenennung in eine GmbH. Sacheinlagen (§ 5a GmbHG) sind jedoch nicht möglich.

Einlagen

Nicht vollständig eingezahlte Einlagen des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter sind auf der Bilanz-Aktivseite (Aktiva) als Forderungen zu verbuchen. Eingefordertes Kapital bezeichnet die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen der Gesellschafter. Dieser Posten ist von dem gezeichneten Kapital offen abzusetzen und dementsprechend als ausstehende Einlagen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Sie werden dort als Forderungen bezeichnet (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das gezeichnete Kapital ist grundsätzlich in Höhe des Nominalwerts zu bilanzieren. Die Höhe des gezeichneten Kapitals ist bei beiden Unternehmensformen aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich.

Kapitalerhöhung

Das gezeichnete Kapital bleibt in den meisten Unternehmen über viele Jahre eine konstante Position. Ist eine Kapitalerhöhung notwendig, erfolgt diese durch eine Aufstockung durch bereits an der Börse notierte Unternehmen. Mit diesem Schritt wird eine verbesserte Eigenkapitalausstattung erreicht. Zu unterscheiden sind mehrere Formen der Eigenkapitalerhöhung und damit auch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals: Erfolgt eine Kapitalerhöhung in Form einer Beteiligungsfinanzierung, spricht der Fachmann von einer ordentlichen beziehungsweise einer bedingten Kapitalerhöhung. Auch Umschichtungen des Eigenkapitals in Form von Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind möglich. Sie stellen jedoch keine Beteiligungsfinanzierung dar. Eine Kapitalreduzierung erfolgt dagegen eher selten.

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