Juristische Personen (§ 33 HGB) sind Personenvereinigungen von Sachen und Vermögensmassen mit vollständiger Rechtsfähigkeit, die einen rechtlich geschützten Namen führen. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Organisationen zur Erreichung gemeinsamer Ziele. Juristische Personen werden im Rechtsverkehr durch ihre Organe vertreten. Die Hauptvertretungsvollmacht obliegt dem Vorstand. Zu unterscheiden sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 iVm. § 124 Abs. 1 HGB) und die Offene Handelsgesellschaft (§ 124 HGB) sind gleichfalls juristische Personen. Sie werden jedoch als „unvollkommen“ angesehen, da sie keine eigene beziehungsweise nur eine teilweise Rechtsfähigkeit besitzen. So ist der Unterschied zu den zuvor genannten Gesellschaften vor allem rechtstheoretischer Natur.
Juristische Personen sind geschäftsfähig, parteifähig (sie können Beklagter und Kläger sein) und verhandlungsfähig (sie können Verträge schließen), außerdem sind sie Träger von Rechten und Pflichten. Die juristische Person des Privatrechts mit all ihren Rechten und Pflichten entsteht mit den Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Gegenstand der Eintragung sind Art und der Umfang des Gewerbebetriebes. Die Anmeldung erfolgt durch alle dem Vorstand angehörenden Mitglieder. Ferner sind Art und Umfang der Vertretungsvollmacht der Vorstandsmitglieder, deren Namen, der Sitz des Unternehmens sowie Sonderbestimmungen der Satzung betreffend die Unternehmensdauer einzutragen. Der Vorstand hat auch die Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 HGB) anzumelden. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person endet mit Liquidation des Unternehmens. In diesem Fall hat die Rechtsprechung § 77a GenG. analog herangezogen und behandelt die Beendigung einer juristischen Person, zum Beispiel einer Kapitalgesellschaft, wie den Tod einer natürlichen Person. Gesetzliche Auflösungsgründe (§§ 131, 133 HGB, 160 GmbHG, 262 AktG) sind die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ablauf der satzungsgemäßen Dauer, Beschluss durch die Hauptversammlung und die amtliche Löschung. § 37a HR regelt das äußere Auftreten juristischer Person im Rechtsverkehr. Hierzu gehören Bestimmungen hinsichtlich der Geschäftsangaben auf dem Geschäftspapier. Kommt eine juristische Person diesen Verpflichtungen nicht nach, kann nach § 14 Satz 2 HGB ein entsprechendes Zwangsgeld festgesetzt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch einen Staatsakt, da ihnen die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten (Erlass von Verwaltungsakten, Anwendung von Verwaltungszwang) obliegt. Juristische Personen und natürliche Personen (§ 1 BGB) werden rechtlich gleich behandelt. Ausnahmen sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie Eheschließung oder Testamentserrichtung, die nur von natürlichen Personen vorgenommen werden können. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass juristische Personen nicht deliktfähig sind. Sie sind daher strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen. An die Stelle der juristischen Person treten die ihre Organträger aus dem Vorstand oder der Geschäftsführung als natürliche Personen, (§ 14 I Nr. 1 StGB). Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, §§ 29, 30) verzeichnet jedoch eine Sonderregelung.
Die Pflicht zur Steuerentrichtung juristischer Personen richtet sich nach verschiedenen Gesetzesbestimmungen. Ferner ist der Umfang der zu entrichtenden Steuer abhängig von der Rechtsform der juristischen Person. Unternehmen unterliegen dem Umsatzsteuergesetz, Körperschaften entrichten Körperschaftssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG) und natürliche Personen die Einkommenssteuer. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 12 Abs. 1 InsO, § 128 Abs. 2 GmO nicht insolvenzfähig.
Nach der neueren Rechtsprechung werden ausländische juristische Personen mit Unternehmenssitz in der Europäischen Union den inländischen juristischen Personen gleichgestellt. Sie sind nach Art. 19 Abs. 3 GG ebenso Grundrechtsträger, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit einen „hinreichenden Inlandsbezug“ aufweist. Dieses Recht der juristischen Person ist bei unternehmerischer Tätigkeit oder Auftreten vor den Fachgerichten in Deutschland anzuwenden. Das EU-Recht der Grundfreiheiten und der Ausländerdiskriminierung verdrängt diese Regelung nicht. Vielmehr erstreckt sich der Grundrechtsschutz nun auf einen großen Kreis von Rechtsubjekten des EU-Binnenmarktes.