Gliederung und Darstellung des Eigenkapitals nach IFRS

Gliederung-und-Darstellung-des-Eigenkapitals-nach-IFRS§ 266 HGB unterteilt das Eigenkapital in fünf große Gruppen:

  • gezeichnetes Kapital
  • Kapitalrücklage
  • Gewinnrücklage
  • Gewinnvortrag und Verlustvortrag
  • Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag

Die Ausnahmen von der Regel

Die Eigenkapitalpositionen eines Unternehmens müssen nach den Regeln der internationalen Rechnungslegung auf eine bestimmte Art und Weise gegliedert werden. Gemäß der IFRS-Rechnungslegung ist die Gliederung und Darstellung der Eigenkapitalbestände zwar grundsätzlich rechtsformunabhängig. Dennoch gibt es auch in diesem Bereich die „Ausnahmen von der Regel“. Die Gliederung und Darstellung erfolgt entsprechend der Rechtsform des Unternehmens, da einige Eigenkapitalbestände rechtformspezifische Merkmale besitzen. Das Interesse der Jahresabschlussadressaten variiert abhängig von der Rechtsform. Die Regeln nach IFRS schreiben keine detaillierten Gliederungs- und Darstellungsvorschriften vor, fordern jedoch einen bilanziellen Mindestausweis in Form des gezeichneten Kapitals bei Kapitalgesellschaften und der Rücklagen. Weitere Angaben zum Eigenkapital erfolgen in der Bilanz oder im Anhang. Eine Eigenkapitalveränderungsrechnung ist gleichfalls aufzustellen.

Die IFRS-Regeln lassen Ihnen durchaus einen gewissen Spielraum, denn Sie dürfen beim Ausweis Ihrer Rücklagen nach steuerrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen oder anderen Regelungen nationaler Gesetze unterscheiden. In der Regel erfolgt eine handelsrechtliche Gliederung des Eigenkapitals in der IFRS-Bilanz. Das gezeichnete Kapital (§ 272 HGB) gibt Auskunft über die Höhe der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen und stellt zugleich einen Teil des Eigenkapitals gemäß IFRS dar. Diesem Eigenkapitalposten ist zugleich zu entnehmen, welcher der Gesellschafter für die Unternehmensverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern haftet. Die Höhe des gezeichneten Kapitals ist abhängig vom Gesellschaftsvertrag, in dem die einzelnen Gesellschafter mit Unternehmensgründung alle rechtlich verbindlichen Punkte festlegen. Die Höhe des gezeichneten Kapitals ist abhängig von der Rechtsform, mit denen Sie gesetzlich bestimmte Mindestbeträge einhalten müssen. Das gezeichnete Kapital ist ein fester Bestandteil des Unternehmensvermögens, während Rücklagen die variablen Bestandteile des Eigenkapitals ausmachen, da sie sich durch Auflösungen und Zuführungen regelmäßig verändern.

Die Gesellschafter führen dem Unternehmen Kapitalrücklagen als Bestandteil des Eigenkapitals zu. Dies geschieht in Form eines Aufgeldes (Agio), das sie über ihren Anteil am gezeichneten Kapital hinaus einzahlen. Die Kapitalrücklage wird zwar weder in einem IFRS noch im Framework erwähnt, dennoch müssen Sie darauf achten, jede Rücklage als Position des Eigenkapitals getrennt von den übrigen Rücklagen auszuweisen. Die Kapitalrücklage verbucht den Unterschiedsbetrag vom Nominal- zum Nennwert (Verbuchung des Aufgeldes - Agio) auf der Passivseite. Gewinnrücklagen entstehen durch nicht ausgeschüttete Gewinne aus den vorangegangenen Geschäftsjahren. Sie sind variable Bestandteile des Eigenkapitals nach IFRS. Sie entstehen ausschließlich durch Gewinnthesaurierung und nicht durch Zuführung von außen. Gemäß den IFRS-Regeln besteht keine Verpflichtung, die Rücklagen weiter zu unterteilen. Art und Zweck jeder einzelnen Rücklage müssen jedoch gemäß IAS 1 genau bezeichnet werden. Sie sollten sich am handelsrechtlichen Ausweis orientieren und Gewinnrücklagen nach satzungsmäßigen, gesetzlichen und anderen Gewinnrücklagen unterscheiden. Die Höhe der Gewinnrücklagen ergibt sich branchenspezifisch aus dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder den gesetzlichen Vorschriften. Sie dürfen ausschließlich Gewinne aus der aktuellen oder früheren Periode ansetzen.

Handelsrechtliche und steuerliche Unterscheidung

Die Position Gewinnvortrag/Verlustvortrag behandelt die entsprechenden Beträge aus den Vorjahren. Dieser Posten umfasst Ihre Bilanzgewinne beziehungsweise Bilanzverluste, die mit der Gewinnverwendung nicht ausgeschüttet oder verwendet wurden, sondern in das folgende Geschäftsjahr vorgetragen (übertragen) werden. Ein Jahresfehlbetrag wird demzufolge im anschließenden Geschäftsjahr automatisch zum Verlustvortrag. Diese Position wird im folgenden Geschäftsjahr als separater Posten ausgewiesen und mit dem angefallenen Gewinn und/oder Verlust verrechnet. Bei der Position Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag handelt es sich immer um die entsprechenden Beträge des aktuellen letzten Geschäftsjahres. Es handelt sich um den buchhalterischen Gewinn beziehungsweise Verlust am Ende des laufenden Geschäftsjahres. Sie können den Überschussbetrag oder Fehlbetrag vor oder nach Steuern oder Zinsen ausweisen. Beachten Sie bei Ihrer Buchhaltung die praxisrelevante Unterscheidung des Jahresergebnisses nach HGB und Abgabenverordnung (AO). Sie müssen Ihre Jahresbilanz demzufolge nach HGB und Ihre Steuerbilanz nach AO ausweisen. Auch wenn die IFRS keine weitere Gliederung der Bilanz in Gewinnrücklagen, Ergebnisvortrag und Ergebnis der Berichtsperiode vorsieht, sollten Sie in Ihrem IFRS-Jahresabschluss den Ergebnisvortrag und das Ergebnis der laufenden Geschäftsperiode getrennt von den Gewinnrücklagen ausweisen.

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