Gründerzuschuss

Gründerinnen und Gründer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, somit also über die Aufnahme einer Selbständigkeit Ihre Arbeitslosigkeit beenden, und zudem Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben, können einen Gründerzuschuss beantragen. Dieser soll während der ersten Monate der Selbständigkeit helfen, den Lebensunterhalt abzudecken. Allerdings ist der Gründerzuschuss Ende 2011 in eine Ermessensleistung umgewandelt worden. Dies bedeutet, dass die Arbeitsagenturen seither nach eigenen Kriterien über eine Bewilligung entscheiden dürfen. Außerdem wird oft bereits im Vorfeld versucht, Gründungswillige davon zu überzeugen, sich doch lieber wieder in eine Anstellung vermitteln zu lassen. Hier gilt es daher, sich nicht umstimmen zu lassen, wenn man wirklich in die Selbständigkeit gehen möchte. Und es ist dann unbedingt notwendig, einen gut ausgearbeiteten Businessplan vorzulegen, der die langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität der Geschäftsidee  nachweist. Der aber auch zeigt, dass der Gründungszuschuss zu Beginn der Selbständigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts erforderlich ist.

Wie lange wird gezahlt? Wie hoch ist der Gründerzuschuss?

Der Gründerzuschuss errechnet sich aus dem individuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) zuzüglich einer Pauschale für die soziale Absicherung (z.B. für Krankenversicherung) in Höhe von 300€.  Die Auszahlung erfolgt über 6 Monate.

Danach kann die Weiterzahlung der 300€-Pauschale für weitere 9 Monate beantragt werden – auch hier ist die Bewilligung allerdings eine Ermessensleistung. Für diese Beantragung wird meist verlangt, die bisherige unternehmerische Tätigkeit darzustellen (z.B. die Zahl der Auftragseingänge oder Art der durchgeführten Werbemaßnahmen zur Auftragseinholung, Vorlage einer Ergebnisrechnung u.ä.)  und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate zu geben. Meist erwarten die Arbeitsagenturen für eine Bewilligung den Nachweis eines Gewinns, der sich innerhalb eines von ihr vorgegebenen Rahmens bewegt, also weder zu niedrig noch zu hoch ist.

Welche Voraussetzungen sind für den Gründungszuschuss zu erfüllen?

  • Zwischen Beendigung Ihrer angestellten Tätigkeit und Beginn der Selbständigkeit liegt mindestens 1 Tag, an dem Sie als arbeitssuchend  gemeldet sind.
  •   Sie verfügen noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von mindestens 150 Tagen.
  •  Sie können eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer „fachkundigen Stelle“ vorlegen. Als fachkundige Stellen gelten IHK, HWK, sowie Unternehmens- und Steuerberater, in einigen Fällen geben die Arbeitsämter allerdings vor, von wem diese Tragfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden soll. Erkundigen Sie sich also besser vorher, ob Ihr Arbeitsamt hier bestimmte Vorgaben bzgl. der Auswahl der fachkundigen Stelle macht.
  •   Sollten Sie selbst gekündigt haben, bekommen Sie eine 3-monatige Sperrzeit, innerhalb der Sie keinen Gründungszuschuss erhalten. Nach Ablauf der Sperrzeit steht Ihnen dann aber der Gründungszuschuss in voller Höhe und über den gesamten Zeitraum, also 6 Monate, zu – es erfolgt keine Kürzung des Zuschusses.
  •   Haben Sie lediglich Anspruch auf ALGII, können Sie keinen Gründungszuschuss beantragen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Businessplans, mit dem Sie die Kriterien für einen  Gründerzuschuss erfüllen.

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