Haftungsfreistellung

HaftungsfreistellungEin Kredit gehört zu den Schuldverhältnissen (§ 242 BGB). Insbesondere Unternehmer gehen diese Art von Schuldverhältnissen ein, da sie in den wenigsten Fällen über genügend Eigenkapital zur Deckung der notwendigen Finanzmittel verfügen. Einen Kredit kann der Schuldner bei einer Bank oder anderen Finanzdienstleistern aufnehmen. Die Haftungsfreistellung wird insbesondere im Bereich der Förderkredite (KfW) angewendet. Förderkredite werden häufig an Jungunternehmer oder Existenzgründer vergeben. Der Förderkredit muss bei der Hausbank aufgenommen werden. Die Hausbank wiederum leiht sich die Kreditsumme bei der Förderbank (KfW) und gewährt diese Summe anschließend dem Schuldner als Kredit.

ERP-Gründerkredit

Sowohl die Bank als auch der Kreditnehmer haften für diese Kreditsumme, denn ein Kreditausfallrisiko ist natürlich gegeben. Die Hausbank haftet gegenüber ihrem Geldgeber, dem Förderinstitut, und der Kreditnehmer haftet für die Darlehenssumme gegenüber seiner Hausbank. Durch die Haftungsfreistellung besteht für die Hausbank jedoch die Möglichkeit, ihre Haftung und damit ihr Risiko zu beschränken. Mit Gewährung eines ERP-Gründerkredits ist eine 80-prozentige Haftungsfreistellung verbunden. So ist die Hausbank im Rahmen des jeweiligen Förderprogramms in Höhe des haftungsfreigestellten Darlehensteils von ihrem Kreditausfallrisiko befreit. Die Sicherheiten des Kreditnehmers werden im Insolvenzfall nach der Sicherheitenverwertung zwischen der Hausbank und der Förderbank aufgeteilt. Dieser Erlös richtet sich nach dem Prozentteil der Haftung.

Kredite für Schuldner mit geringen Sicherheiten

Der Darlehensnehmer bleibt von dieser Haftungsfreistellung unberührt. Die von ihm gestellten Sicherheiten, zum Beispiel Hypotheken auf Gebäude, werden nach wie vor zur Abdeckung des Kredits herangezogen. Auch im Falle eines Nachrangdarlehens erfolgt eine vollständige Haftungsfreistellung. Der Kreditnehmer muss in der Regel jedoch einen geringfügigen Zinsaufschlag in Kauf nehmen. So bleibt seine Rückzahlungsverpflichtung vollumfänglich bestehen. Existenzgründer oder Unternehmen mit geringen finanziellen Mitteln haben es in der Regel schwer, einen Kredit gewährt zu bekommen. Der Sinn und Zweck der Förderprogramme mit ihrer Haftungsfreistellung ist es, die Banken zu veranlassen, Darlehensnehmern mit geringen Sicherheiten und einem hohen Kreditausfallrisiko dennoch Kredite zu gewähren. Die Förderdarlehen sind verbunden mit einer Ausfallbürgschaft für die Hausbank, die durch die Förderbank finanziert wird. Die Konditionen der Finanzierung bestimmt die Förderbank. Eine derartige Besicherung der Freistellung erfolgt in der Regel nicht bis zu einem Gesamtrisiko in Höhe von 250.000 Euro. Zusätzliche Sicherheiten können jedoch gestellt und bewertet werden, erfolgt eine Haftungsfreistellung, die diese Summe überschreitet.

KfW-Unternehmerkredit

Die Primärhaftung der Hausbank reduziert sich um den prozentualen Anteil der Haftungsfreistellung. Nach den Bestimmungen der Eigenkapitalunterlegung gemäß Basel II fällt dieser Darlehensanteil entsprechend heraus. Tritt der Fall ein, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nebst Zinsen nicht mehr bedienen kann, ist zuerst eine Stundung möglich. Die gestundeten Tilgungsraten werden anschließend auf die restlichen Tilgungsraten umgelegt und eingezogen. Bei Nichtzahlung der Zinsen wird hierüber eine Vereinbarung zwischen der Hausbank und dem Förderinstitut getroffen. In besonderen Ausnahmen wird ein Rückzahlungsdarlehen (Streckungsdarlehen) gewährt. Die Haftungsfreistellung beträgt bei KfW-Startgeld einen obligatorischen Anteil in Höhe von 80 Prozent. Bei einem KfW-Unternehmerkredit, der für Freiberufler und Unternehmer gewährt wird, die mindestens zwei Jahre am Markt tätig sind, beträgt die Haftungsfreistellung 50 Prozent. So haben Mittelständler, Freiberufler, Existenzgründer und Kleinunternehmer die Möglichkeit, die von ihnen benötigten betrieblichen Investitionen zu realisieren. Dazu gehören Bau- und Umbaumaßnahmen, Kauf von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Maschinen und Büroausstattung.

In vielen Fällen müssen die Darlehensnehmer keinen Zinsaufschlag für die von ihnen beantragte Haftungsfreistellung zahlen. Im Zinssatz schlägt sich die Risikomarge nieder, die sich Förderbank und Hausbank entsprechend ihrem prozentualen Anteil teilen. Förderdarlehen mit Haftungsfreistellung beinhalten individuell vereinbarte Zinsen. Damit steigt die Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers. Die Werthaltigkeit der für das Kreditausfallrisiko gestellten Sicherheiten ist daher umso wichtiger. Bei Festzinsdarlehen ist zu beachten, dass das zusätzliche Risiko noch nicht einkalkuliert ist. Der Darlehensnehmer muss wissen, dass er in diesem Fall Aufschläge bis zu 1,5 Prozent in seiner Berechnung berücksichtigen muss.

Die Entrichtung der Zinsen bleibt nach Festlegung der Risikostufe immer gleich. Die Margenteilung (Risikoteilung) zwischen Förderinstitut und Hausbank spielt dabei keine Rolle. Die Stundung der Tilgung im Schadensfall (Kreditausfall) kann bis zu einem Jahr betragen. Förderdarlehen mit Haftungsfreistellung gehören in die Gruppe der rückzahlbaren und zu besichernden Fördermitteln. Förderdarlehen mit Sicherheitenersatz (öffentliche Bürgschaften) gehören auch dazu.

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