Handwerksordnung

HandwerksordnungBei der Handwerksordnung (kurz: HwO, auch als „Gesetz zur Ordnung des Handwerks“ bezeichnet) handelt es sich um ein Gesetz in Deutschland, welches in den Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts gehört. In der Handwerksordnung werden die Handwerksausübung im so genannten stehenden Gewerbe, berufliche Bildung sowie Weiterbildung im Handwerk und auch die Selbstverwaltung des Wirtschaftsbereichs geregelt. Sie stellt zur Gewerbeordnung sowie zu den Bestimmungen von Berufsbildung und Handwerk (Berufsausbildungsgesetz) ein Spezialgesetz dar.

Die Regelungen der Handwerksordnung

In der HwO werden die Regelungen für Handwerksbetriebe in fünf Abschnitte unterteilt. Außerdem kommen verschiedene Anlagen zur Anwendung.
Im 1. Teil ist die Ausübung des Handwerks bzw. handwerksähnlichen Gewerbes geregelt. Hier wird außerdem in zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk sowie handwerksähnliches Gewerbe unterschieden. In Teil 2 der Handwerksordnung wird die Berufsausbildung im Handwerk, in Teil 3 Meisterprüfung und Meistertitel geregelt. Im 4. Teil finden sich Regelungen zur Organisation des Handwerks und in Teil 5 sind Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Vorschriften zu Bußgeldern festgehalten. In den beigefügten Anlagen der Handwerksordnung sind zusätzlich Verzeichnisse angelegt, aus denen unter anderem die Gewerbe der zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien und handwerksähnlichen Handwerke hervorgehen. Außerdem ist in den Anlagen auch die Konkretisierung der Art aller in der Handwerksrolle eingetragenen personenbezogenen Daten zu finden.

Die Handwerksrechtsnovellen von 1965, 1994 und 1998

Handwerksrechtsnovellen gibt es aus den Jahren 1965, 1994 und 1998.

In Novelle vom 16. September 1965 erfolgte die Aufnahme handwerksähnlicher Gewerbe in die Handwerksordnung. Auch Ausnahmebewilligungen waren für bestimmte Teile eines Handwerks möglich.

Mit der Handwerksrechtsnovelle vom 1. Januar 1994 wurde das Ziel verfolgt, dass Leistungen aus einer Hand verbessert werden. Es erfolgte eine Ausweitung des so genannten Betriebsleiterprivilegs, so dass in der Handwerksrolle eingetragene Betriebe auch Arbeiten fremder Handwerker ausführen durften, sofern es sich um eine wirtschaftliche Ergänzung der eigenen Tätigkeiten handelte. Außerdem wurde die Erweiterung der Definition von „verwandten Handwerken“ vorgenommen und es erfolgte eine Erleichterung des Zugangs für Bewerber aus anderen EU-Staaten.

Mit Erstellung der Handwerksrechtsnovelle am 1. April 1998 wurde die „Anlage A“ der Handwerksordnung – also die Liste der Berufe mit Meisterpflicht – überarbeitet. Grund war die gleiche Zielsetzung wie im Jahr 1994: Die Ermöglichung mehrerer Leistungen aus einer Hand. In diesem Zusammenhang erfolgte die Zusammenlegung von verschiedenen Handwerken.

Die Handwerksrechtsnovelle von 2004

Erstmals seit dem Inkrafttreten im Jahr 1953 wurde die Handwerksordnung im Rahmen der „Agenda 2010“ deutlich reformiert.

Hauptziel der Handwerksrechtsnovelle von 2004 war es, eine Erleichterung von Existenzgründungen sowie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen herbeizuführen. Auch der Meisterzwang und die damit verbundene Inländerdiskriminierung sollte damit abgebaut werden. Von der Bundesregierung wurden jedoch Zweifel gehegt, ob die vorher erfolgte verfassungsrechtliche Begründung für die so genannte „subjektive Berufszugangsschranke“ noch tragbar war. In der Anlage A der Handwerksordnung sollte deshalb eine Beschränkung auf Berufe, deren Ausübung mit einer Gefahr für die Gesundheit oder gar das Leben Dritter verbunden ist. Mit der entsprechenden Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 erfolgte somit eine stärkere verfassungsrechtliche Absicherung des handwerklichen Befähigungsnachweises. Nur die Reduzierung der meisterpflichtigen Handwerke von 94 auf 41 konnte zur Erreichung des Gesetzgebungsziels führen. Seit 2004 sind also 53 Handwerke zulassungsfrei, ein Meisterbrief ist für die Ausbildung in diesen Handwerken dennoch notwendig. Für Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung (davon vier in leitender Position) wurde zudem die Ausübungsberechtigung geschaffen (nicht möglich bei Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, Schornsteinfegern, Zahntechnikern sowie Orthopädie- und Orthopädieschuhtechnikern). Generell kam es zu einer Erleichterung des Zugangs zum Handwerk für staatlich geprüfte Technischer sowie Hochschulabsolventen und Ingenieure. Betriebe können seither auch mit einem eingestellten Betriebsleiter (Eintragung in der Handwerksrolle) betrieben werden, so dass das Inhaberprinzip für zulassungspflichtige Handwerke aufgehoben wurde. Außerdem wurde mit dem Kleinunternehmergesetz festgesetzt, bei welchen handwerklichen Tätigkeiten keine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig wird.

Mit Einführung der Novelle von 2004 wurde Studien zufolge die Wahrscheinlichkeit für Gründungen eines Handwerksbetriebs verdoppelt, die Wahrscheinlichkeit der Aufgabe eines Handwerksbetriebs hat sich jedoch nicht geändert, wodurch die Zahl selbständiger Handwerker erhöht wurde.

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