Internet-Recht

Internet-RechtInternet-Recht

Mit Beginn der Nutzung des Internets (welches ursprünglich als ARPANET für militärische Zwecke entwickelt wurde) für Kommunikation jeglicher Art im zivilen Bereich kamen verschiedene rechtliche Fragen auf. Diesen rechtlichen Komplex bezeichnet man landläufig als Internet-Recht. Dabei ist zu beachten, dass das Internet-Recht kein eigenes Rechtsgebiet dargestellt, sondern aufgrund der Vielfalt der zu lösenden Fragen und Problemstellung, aber auch auf Grund der Internationalität des Internets die verschiedensten Rechtsgebiete aus der Gesamtheit gesellschaftlicher Normen betreffen kann, die dann wiederum die Befugnisse der einzelnen Rechtssubjekte innerhalb dieser rechtlichen Struktur tangieren können.

Im Folgenden sollen die verschiedenen Ausprägungen des Begriffes Internet-Recht dargestellt werden.

Da die Bedeutung des Internets recht bald, etwa ab Mitte der 1990er Jahre, auch für kommerzielle Zwecke erkannt und entsprechende kommerzielle Angebote aufgebaut wurden, man denke an dennBegriff E-Commerce, ist ein wesentlicher Teilaspekt des Internet-Rechts das Allgemeine und Besondere Zivilrecht. Das Zivilrecht beschäftigt sich mit den Regelungen und Auswirkungen des Vertragsrechts aus dem gesamten Handel (BGB), den aus dem Handel ggf. entstehenden Haftungsgrundsätzen, aber beispielsweise auch medienrechtlichen Aspekten wie der Impressumspflicht bei auf Gewinn ausgerichteten, also geschäftsmäßigen Angeboten, dem so genannten Telemediengesetz (TMG).

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Im Internet gelten bei Veröffentlichungen hinsichtlich des Urheberrechts dieselben Regeln wie im "realen Leben". Das bedeutet, dass urheberrechtliche Bestimmungen aus dem Urheberrecht analog auch für Veröffentlichungen im Internet gelten. Ziel ist der Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schutzes geistigen Eigentums ist wiederum, dass das zu schützende Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht. Das Verwertungsrecht als in der Praxis relevanter Ausfluss des Urheberrechts ist ein weiteres Feld mit vielen rechtlichen Regelungen, die es zu beachten gilt.

Das Recht am eigenen Bild

Auch dürfen Personen nicht einfach ohne deren Zustimmung im Internet, beispielsweise in Sozialen Netzwerken abgebildet werden. Hier greifen die Einschränkungen des Kunsturhebergesetzes, das so genannte Recht am eigenen Bild (KUG).

Namensrecht

Damit überhaupt Inhalte im Internet gefunden werden können, braucht es eine feste zuordenbare Adresse, die so genannte Domain. Hier können Ansprüche von natürlichen und juristischen Personen berührt sein, die (trotz der Erstregistrierung durch eine beliebige dritte Person) Anspruch auf einen bestimmten Domainnamen haben. Die Domainregistrierung und –nutzung betrifft also die Rechtsgebiete Namensrecht und Markenrecht.

Eigene Institutionen

Für die Vergabe und Verwaltung von Domainnamen wurden gar eigene nationale und internationale Institutionen geschaffen. In Deutschland beispielsweise ist die DENIC (Deutsches Network Information Center) für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig. Die internationale ICANN wiederum koordiniert die Vergabe der Domainnamen und stellt somit sicher, dass ein Domainname nicht zweimal vergeben wird. Aus dem Handel mit kurzen, leicht merkbaren, eingängigen, gut klingenden Namen hat sich ein kompletter Wirtschaftszweig etabliert. Zu Anfang der kommerziellen Nutzung des Internets waren natürliche Namen beliebt, wobei diese naturgemäß beschränkt sind. Hier kam es, besonders bei den beliebten dreistelligen Kürzeln häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Danach war festzustellen, dass der Trend bei der Wahl des Domainnamens zu frei erfundenen, gut klingenden Phantasienamen ging.

Virtuelle Welten schützen vor Strafe nicht

Einen erheblichen Anteil des Internet-Rechts macht das auch im realen Leben großen Raum einnehmende Strafrecht aus. Hier ist zu beachten, dass zwar Inhalte mit in Deutschland eindeutig strafrechtlich relevanten Inhalten (wie beispielsweise die Darstellung von in Deutschland verbotenen verfassungswidrigen Symbolen oder volksverhetzenden Inhalten) auf Servern im Ausland, typischerweise in den USA abgelegt werden können. Da diese Inhalte jedoch auch in Deutschland abrufbar sind, geht die Rechtsprechung bezogen auf das Internet-Recht davon aus, dass die Tat somit auch in Deutschland begangen worden ist und der Domaininhaber jedenfalls in Deutschland für seine Inhalte nach dem Strafgesetzbuch haftbar gemacht werden kann. (StGB).

Ein weites Feld

Das Internet-Recht ist somit, wie sich aus den obigen, keineswegs umfassenden Beispielen zeigt, ein extrem weites Feld mit vielen Aspekten, die es bei Aufbau und Betreiben einer Domain und der Nutzung des Internets als Kommunikationsmedium zu beachten gilt.

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