Ist-Kaufmann

Ist-KaufmannDer Kaufmannsbegriff

Bevor man den Begriff des Ist-Kaufmanns erörtert, sollte zunächst geklärt werden, was sich im Allgemeinen hinter dem Wort "Kaufmann" verbirgt. Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist derjenige ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Grundsätzlich gilt jeder Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe. Allerdings werden Gewerbebetriebe weiter unterschieden in solche, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen und solche, die keinen benötigen. Im letzteren Fall gilt der Gewerbetreibende dann nicht als Kaufmann im Sinne des HGB, sondern als Kleingewerbetreibender. Die Unterscheidung ist wichtig, da das HGB dem Kaufmann besondere Pflichten und Regelungen mit rechtlicher Verpflichtung auferlegt. Für den Geschäftsalltag ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob man Kaufmann ist oder nicht.

Der Ist-Kaufmann

Der Ist-Kaufmann wird im HGB sofort im Paragraphen 1 genannt. Denn dieser ist Kaufmann kraft Handelsgewerbebetrieb. Hier tritt die Kaufmannseigenschaft automatisch allein durch das Betreiben eines Handelsgewerbes ein. Daher wird der Ist-Kaufmann auch als Muss-Kaufmann bezeichnet. Ein Ist-Kaufmann muss sich gemäß gesetzlicher Vorschriften deswegen im Handelsregister eintragen lassen. Allerdings hat der Handelsregistereintrag in diesem Fall nur deklaratorische, also erklärende Wirkung. Das bedeutet, dass die Kaufmannseigenschaft auf jeden Fall, selbst bei fehlendem Eintrag, vorliegt.
Um festzustellen, ob man ein derartiges Gewerbe betreibt, sollte man sich mit den Merkmalen eines Handelsgewerbes auseinander setzen.

Merkmale Handelsgewerbe

Im 2. Absatz des § 1 HGB wird der Begriff des Handelsgewerbe erläutert. Demnach ist dieses jeder Gewerbebetrieb, der aufgrund seiner Größe oder Ausprägung einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
Von Gerichten wurde folgende Definition für des handelsrechtlichen Gewerbebetriebs verfasst: Danach liegt ein Gewerbetrieb vor, wenn eine nach außen hin erkennbar ist, dass die selbstständige Tätigkeit planmäßig auf Dauer angelegt ist und diese am wirtschaftlichen Markt teilnimmt und somit auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet ist. Nicht zum Gewerbebetrieb gehörend sind die Tätigkeiten des Freiberuflers, des Wissenschaftlers oder Künstlers, wie beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte.
Auch der Begriff der Selbstständigkeit wird an anderer Stelle im HGB definiert: Selbstständig ist derjenige, der seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen kann. Die Absicht einen Gewinn zu erzielen, muss vorhanden sein, ob allerdings tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder nicht, spielt für die Eigenschaft als Ist-Kaufmann keine Rolle. Entscheidend ist lediglich die Intention.

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb

Als zweiter Voraussetzung eines Handelsgewerbes nennt das HGB eine kaufmännische Einrichtung des Gewerbes. Dabei wird grundsätzlich angenommen, dass jedes Gewerbe diese Voraussetzung erfüllt, ob diese tatsächlich vorhanden ist, ist zunächst unerheblich. Im Streitfall liegt es an dem Unternehmer, die gesetzliche Annahme einer Kaufmannseigenschaft zu wirderlegen. Er hat dann die Darlegungs- und Beweispflicht, dass sein Gewerbe keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert und er damit auch kein Ist-Kaufmann ist.
Indizien für eine kaufmännische Einrichtung sind u.a., wenn es eine Buchführung und Bilanzierung gibt, das Unternehmen eine Bezeichnung (Firma) trägt, wenn es kaufmännische Regelungen zur Vertretung oder Haftung gibt.
Es gibt allerdings keine starr festgelegten Grenzen, ab wann ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt. Vielmehr ist die Art der Geschäftstätigkeit charakteristisch, so deuten z.B. umfangreiche Werbemaßnahmen, größere Lagerhaltung oder ein vielfältiges Angebot an Waren oder Leistung darauf hin. Die Höhe es Umsatzes, die Menge des Anlage- oder Umlaufvermögens sowie die Größe des Ladenlokals sind wertmäßig zu erfassende Kriterien.

Rechte und Pflichten des Kaufmanns

Sofern die Kaufmannseigenschaft gegeben ist, hat der Ist-Kaufmann besondere Rechte und Pflichten des HGBs zu beachten. So ist ein Kaufmann zur Führung einer Firma verpflichtet. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet. Das hat zur Folge, dass er auch mit seiner Firma klagen und verklagt werden kann. Die Erteilung von handelsrechtlichen Vollmachten, wie Prokura oder die Handelsvollmacht, ist nur einem Kaufmann vorbehalten. Er ist zur Inventuraufnahme, zur Buchhaltung sowie Erstellen einer Bilanz verpflichtet. Des Weiteren haben Kaufleute bei der Abwicklung ihrer Rechtsgeschäfte spezielle, teils erheblich von den BGB-Vorschriften abweichende, Regelungen über Handelsgeschäfte zu beachten.

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