Der Begriff Kartell bezeichnet nach der Legaldefinition in § 1 GWB und Art. 101 I AEUV „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Kartelle, die zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung führen, sind grundsätzlich verboten“ (Art. 81 Abs. 1 EG). Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Unternehmen, die sich zu einem Kartell zusammenschließen: Die miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, die auf der gleichen Produktionsstufe stehen (Horizontalvereinbarung) und Unternehmen verschiedener Produktionsstufen, die auf dem Markt keine unmittelbaren Konkurrenten sind (Vertikalvereinbarung). Als abgestimmte Verhaltensweisen werden alle Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung von Unternehmen bewertet, die ein bewusstes Zusammenwirken in Form eines Kartell-Zusammenschlusses an die Stelle eines mit den wettbewerblichen Risiken verbundenen freien Marktes treten lassen (EuGH WuW/E 269, 272).
Konstituierende Merkmale eines Kartells sind der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Konkurrenten unter Beibehaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit. Die früheren Konkurrenten handeln nun in gemeinschaftlichem Interesse und stimmen ihr wirtschaftliches Verhalten auf dem Markt weitgehend aufeinander ab. Ein Ausschlusskriterium für ein Kartell ist daher eine starke und hierarchisch geordnete Abhängigkeitsbeziehung untereinander. Um die sonst gegeneinander stehenden Interessen im Sinne aller Kartell-Beteiligten auszuhandeln, ist eine autonome Grundstruktur wichtig, die das selbständige Handeln aller im Kartell zusammengeschlossenen Unternehmen weiterhin garantiert. Lediglich kleine Einschränkungen der wirtschaftlichen Selbständigkeit werden im Sinne aller Beteiligten hingenommen. Folglich treffen mindestens zwei Unternehmen der gleichen Produktionsstufe unter Erhaltung ihrer Selbständigkeit vertragliche Vereinbarungen über Wirtschaftsstrategien und Preise. Ein ganz wichtiger Faktor dabei ist, weitere Konkurrenten auszuschalten, um anschließend den Markt zu dominieren und die angestrebten Gewinne zu maximieren.
Mit der Errichtung von Kartellen kann es zu einer Wettbewerbsverzerrung und/oder zu einer Wettbewerbsbeschränkung kommen. In vielen Fällen werden Kartelle aufgrund illegaler Preisabsprachen so mächtig, dass in Deutschland die Gesetzgebung in Form des Bundeskartellamts eingeschaltet wird. Gleichzeitig ist man auch international zu dem Entschluss gelangt, dass es unbedingt notwendig ist, gegen den Auswuchs der Kartellbildung anzugehen und hat Verbote gegen die Bildung unzulässiger Kartelle ausgesprochen. Die juristische Verfolgung solcher Kartelle ist jedoch nicht immer einfach, da unternehmerische Absprachen grundsätzlich nicht verboten sind. So ist die eindeutige Identifizierung eines Kartells nicht immer abschließend und beweislastig möglich, da sich Kartelle auch gerne als Kooperation, strategische Allianz oder Zusammenschluss bezeichnen. Im Vordergrund der juristischen Verfolgung stehen dabei eindeutig die illegalen Preisabsprachen, die sich wirtschaftlich schädigend auswirken.
Mit der Regulierung der Kartellauswüchse soll vor allem die Position der kleinen und mittelgroßen Händler gegenüber den marktbeherrschenden Monopolisten im Sinne einer freien Marktwirtschaft gestärkt werden. Die letzte diesbezügliche Gesetzesnovelle wurde 1998 verabschiedet. Kleine und mittelständische Unternehmen sind nun in der Lage, anonym Beschwerde gegen große Handelskonzerne einzulegen, die in dem Verdacht der illegalen Preisabsprachen und/oder der Kartell-Zusammenschlüsse stehen. Das Bundeskartellamt äußert sich dahingehend, die besonders hohe Sozialschädlichkeit von Kartellen rechtfertige ihr Verbot. Die Sozialschädlichkeit liegt in der Einschränkung des freien Marktes, da Unternehmen eines Kartell-Zusammenschlusses mit der Preisbindung bestimmte Konditionen und Preise übernehmen, um sie an Dritte, die Marktteilnehmer, weiterzugeben. Die Kartelle kontrollieren den Markt und schalten die Konkurrenz aus. Das Bundeskartellamt erreicht mit der Regulierung der Kartelle, dass in Deutschland die freie Marktwirtschaft weiterhin gestärkt wird und die wettbewerbliche Ordnung, nach der jedes Unternehmen seine Geschäftsbedingungen und Preise selbst festlegen soll, erhalten bleibt.
Unter die Genehmigungsausnahmen fallen Kartelle, die „keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zum Ziel haben oder deren Errichtung Vorteile gesamtwirtschaftlicher Art nach sich ziehen würden“. Kartelle, die zur Förderung des technischen Fortschritts, der besseren Warenerzeugung und Warenverteilung beitragen und die Konsumenten angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligen, sind von den Wettbewerbsbeschränkungen des § 1 Abs. 2 GWB ausgenommen. Kartelle sind anmeldepflichtig und werden in das Kartellregister eingetragen.
Dieser Paragraf enthält außerdem noch eine „dynamische Verweisung auf die europäischen Gruppenfreistellungsverordnungen“, die vor allem nationale Sachverhalte betreffen.
Verstoßen Unternehmen dennoch gegen die Auflagen des Kartellrechts nach § 1 GWB i. V. m. Art. 81 Abs. 1 EG, zieht dieser Verstoß die Unwirksamkeit der Kartellabrede und die Unterlassungsverpflichtung nach sich (§ 134 BGB i. V. m. § 1 GWB, Art. 81 Abs. 2 EG). Gegebenenfalls ergibt sich aus diesem Vorgang eine Schadenersatzpflicht (§ 33 GWB) und die Untersagungsverfügung der Kartellbehörde (einstweilige Maßnahmen § 32 GWB). Bestimmte Wirtschaftsverbände sind nach § 33 Abs. 2 GWB klagebefugt. Ferner kennt die diesbezügliche Gesetzgebung noch die Verpflichtungszuage (§ 32 b GWB), die Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) und das Bußgeldverfahren (§ 81 GWB).