Kalkulatorische Kosten werden eingesetzt, um die Kostenrechnung zu normalisieren, d.h. sie unabhängig zu halten z.B. von den Einflüssen der Rechtsform des Unternehmens, der Art der Bilanzierung und Finanzierung und sie vergleichbar zu machen sowohl für innerbetriebliche Zeitvergleiche als auch für zwischenbetriebliche Vergleiche.
Als kalkulatorische Kosten werden im wesentlichen verrechnet:
(1) ein kalkulatorischer Unternehmerlohn, der allerdings nur bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften in Frage kommen kann,
(2) kalkulatorische Wagniszuschläge,
(3) kalkulatorische Abschreibungen,
(4) kalkulatorische Zinsen,
(5) kalkulatorische Eigenmiete.
Es handelt sich bei ihnen um quasi-reale Kosten, die für tatsächlich erbrachte Leistungen (Eigenleistungen) in zeitlich ausgeglichener Höhe angesetzt werden, obwohl sie in dieser Größe als Ausgaben nicht aufgetreten sind.
In den Kapitalgesellschaften erhalten die leitenden Persönlichkeiten ein Gehalt, das in die Kostenrechnung eingeht. Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften erfolgt hingegen keine direkte Entlohnung und infolgedessen auch keine klare Trennung zwischen dem Entgelt für geleistete Arbeit der Geschäftsführer und dem eigentlichen Gewinn. Darum ist in der Kostenrechnung von Einzelkaufleuten und Personengesellschaften als Abgeltung für die Arbeitsleistung der Geschäftsführung und eventuell der kostenlos mithelfenden Familienangehörigen ein kalkulatorischer Unternehmerlohn gerechtfertigt.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn soll angemessen sein. Die Angemessenheit ist gegeben, wenn er dem durchschnittlichen Gehalt eines Angestellten für eine gleichwertige Tätigkeit entspricht.
Kalkulatorische Wagniszuschläge sind auf Grund von bisherigen Betriebserfahrungen oder versicherungswirtschaftlichen Überlegungen feststellbare Kostenelemente, die sich im Betrieb effektiv auswirken können. Sie werden gewissermaßen als Selbstversicherung angesehen. Sofern für diese Wagnisse eine Fremdversicherung abgeschlossen würde, gingen nämlich die Kosten dafür direkt in die Kostenrechnung ein.
Das allgemeine Unternehmerwagnis kann deshalb keinen Kostencharakter haben, weil die Ursachen dieser Risiken außerhalb des Betriebes selbst liegen, also weitgehend von außerbetrieblichen Faktoren abhängen, die im allgemeinen nicht voraussehbar und infolgedessen nicht vorausberechenbar sind, sodass sie auch nicht als Kalkulationsbestandteil erfaßt werden können.
Eine Abgeltung für das allgemeine Unternehmerwagnis kann nur im Rahmen des Unternehmergewinns erfolgen.
Die speziellen Wagnisse lassen sich einteilen in
(1) ausgabenfordernde Wagnisverluste (z.B. Maschinenbruch oder -beschädigungen; Mehrkostenverluste durch Fabrikationsausschuß, Montagefehler; Schadenersatz- und Garantieleistungen; Verluste infolge Betriebsstillstands),
(2) bestandsmindernde Verluste (z.B. Lagerausfälle infolge Preisabschlägen, Schwunds, Qualitätsminderung, Diebstahls; Forderungsausfälle).
Die Höhe der kalkulatorischen Wagnisse soll sich an den in der Vergangenheit tatsächlich eingetretenen Wagnisverlusten orientieren. Da das Auftreten der effektiven Verluste im allgemeinen recht schwankend ist, müssen längerfristige Durchschnittsberechnungen angestellt werden, was eine laufende Überwachung der tatsächlichen Wagnisaufwendungen der einzelnen Jahre mittels einer Wagnisstatistik erforderlich macht. Für jede Wagnisart werden auf diese Weise vergangenheitsbezogene Durchschnittssätze gebildet.
Die kalkulatorischen Abschreibungen sollen in der Kostenrechnung die betriebsleistungsbedingten Wertminderungen an den betriebsnotwendigen Anlagegütern verrechnen.
In der Betriebswirtschaftslehre wird im allgemeinen der Standpunkt vertreten, es sei von dem Tagesneuwert (Wiederbeschaffungswert) auszugehen. Als zweiter Faktor bei der Feststellung der kalkulatorischen Abschreibung ist die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage zu berücksichtigen. Die Nutzungsdauer kann ausgedrückt werden durch die Angabe eines Zeitabschnitts (Anzahl der Jahre als Nutzungsdauer) oder durch Angabe der Zahl der Leistungseinheiten, die mit der Anlage erstellt werden können.
Die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung wird wesentlich erleichtert durch die Verwendung von Anlagenverzeichnissen, aus denen die für die kalkulatorische Abschreibungsverrechnung notwendigen Angaben ohne weiteres entnommen werden können.
Kalkulatorische Zinsen sind die kalkulatorischen Kostenansätze für die betriebliche Inanspruchnahme von Kapital, gleichgültig, ob es sich dabei um Eigen- oder Fremdkapital handelt.
In der Kostenrechnung erfolgt die Verrechnung von Zinskosten unabhängig von der Art der Finanzierung des Betriebs. Dadurch werden anstelle der tatsächlich gezahlten Zinsen in einem angemessenen Betrag kalkulatorische Zinsen von dem betriebsnotwendigen oder betriebsbedingten Kapital angesetzt, also nicht etwa von dem Gesamtvermögen, wie es in der Bilanz ausgewiesen wird.
Bei der Berechnung kalkulatorischer Zinsen ist der längerfristig durchschnittliche Zinssatz für langfristig aufzunehmendes Fremdkapital anzusetzen.
Auch für die Wirtschaftsgüter, die der Einzelunternehmer oder Personengesellschafter in seinem Privatbesitz hält, dem Betrieb aber unentgeltlich überläßt, ist eine kalkulatorische Miete anzusetzen.
Bei der Bemessung der Höhe der kalkulatorischen Miete ist von dem Betrag auszugehen, der bezahlt werden müßte, wenn die Wirtschaftsgüter von einem fremden Dritten angemietet wären.