Im Wirtschaftsleben spielen verschiedene Vertragsarten eine Rolle. Neben dem Werksvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag sowie Miet- und Pachtvertrag ist hier vor allem der Kaufvertrag zu nennen.
Jeder Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande. Der Antrag kann sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer ausgehen.
Beim Kauvertrag gibt es zwei Partner: den Käufer und den Verkäufer. Bei beiden kann es sich um Kaufleute oder Nichtkaufleute handeln und der Zweck des Kaufes kann privater Natur sein oder einem Handelsgewerbe dienen. Zu unterscheiden gilt es zwischen dem „Bürgerlichen Kauf“ und dem Handelskauf. Des Weiteren dem einseitigen Handelskauf und dem zweiseitigen Handelskauf.
Die Vertragsparteien sind Nichtkaufleute. Oder ein Kaufmann schließt für seine private Zwecke einen Kauvertrag ab. Die rechtliche Grundlage für den „Bürgerlichen Kauf“ ist das Bürgerliche Gesetzbuch.
Mindestens ein Vertragspartner ist Kaufmann und schließt als solcher für sein Handelsgewerbe einen Kaufvertrag. Hier gelten in erster Linie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Sollten diese nicht ausreichen, außerdem die des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Nur ein Vertragspartner ist Kaufmann und schließt den Kaufvertrag für geschäftliche Zwecke ab. Beispiel: Hausfrau kauft Lebensmittel bei Aldi.
Beide Vertragspartner sind Kaufleute und kaufen für geschäftliche Zwecke. Ein Unternehmer kauft bei einem Autohändler einen Lieferwagen für sein Geschäft.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Kauvertrag zustande kommt:
Der Verkäufer macht ein Angebot, der Käufer bestellt rechtzeitig und ohne Änderungen. Damit ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Bestellt der Käufer nicht rechtzeitig oder ändert das Angebot ab, gilt dies als neuer Antrag. Dann kommt der Kaufvertrag durch Annahme des neuen Antrags zustande. Gerade bei bedeutsamen Kaufabschlüssen sind längere Verhandlungen nötig. Das bedeutet, der Kaufvertrag ist rechtlich wirksam, wenn sich beide Parteien über alle Punkte geeinigt haben.
Es folgt die Bestellung des Käufers. Der Vertrag ist geschlossen, wenn der Lieferer den Auftrag bestätigt oder die Ware ausliefert.
Die unbestellte Warensendung stellt ein Angebot dar. Erst wenn der Käufer die Ware bezahlt, sie in Gebrauch nimmt oder erklärt, dass er sie annehme, kommt ein Kaufvertrag zustande.
Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung oder der unverzüglichen Lieferung der Ware zustande.
Das kann bedeuten, dass der Verkäufer mit der Ablehnung ein Gegenangebot verknüpft. Der Kaufvertrag kommt erst über die neue Bestellung des Käufers zustande.
Die Abgabe eines Antrages und dessen Annahme sind für den Käufer sowie den Verkäufer freiwillig. Durch den Abschluss des Vertrages entstehen für beide Pflichten. Deshalb gilt der Kaufvertrag als: verpflichtendes Rechtsgeschäft.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware mängelfrei und zum vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben. Außerdem hat er dem Käufer das Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen und den Kaufpreis anzunehmen.
Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis wie vertraglich vereinbart zu bezahlen und er muss die Ware annehmen.
• Die Menge der Ware
• Preis der Ware
• Verpackung
• Versand
• Lieferzeit
• Zahlungsbedingungen
• Erfüllungsort
• Eigentumsübertragung
• Art Beschaffenheit und Güte der Ware
Die Menge kann in Maßeinheiten angegeben sein: Meter, Quadratmeter, Gramm, Kilogramm und andere. Oder in handelsüblichen Bezeichnungen wie Dutzend, Stück, Ballen, Kisten, Wagenladung und anderen. Die Art der Ware ist durch den handelsüblichen Namen gekennzeichnet. Beschaffenheit und Güte sind Merkmale, die durch Augenschein Muster und Proben sowie Abbildungen und Beschreibungen in Katalogen oder Prospekten festgelegt werden können.
Die Ware kann persönlich, per Boten oder mit einem Transportfahrzeug überbracht werden. Möglich ist ebenfalls eine Abholung durch den Käufer. Beim Versand entstehen Kosten für An- und Zufuhr, Fracht Wiegegebühren und Verladekosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, geht aus den Lieferungsbedingungen hervor. Zum Beispiel:
• Ab Werk, ab Lager
• Frei Haus, frei Lager oder frei Werk
• Unfrei, ab hier, ab Bahnhof hier
• Frei Waggon
• Frei Schiff
Ist vertraglich nichts vereinbart, zahlt die Kosten der Übergabe (Messen, Wiegen) der Verkäufer. Die Kosten der Abnahme und der Versendung (nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort) trägt der Käufer.
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