Kunde im Zahlungsverzug - was tun, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird?

Zahlungsverzug von Rechnungen

Was für große Unternehmen zu verschmerzen ist, bringt frische Selbstständige und Gründer an den Rand der Verzweiflung. Ein Auftrag oder eine Lieferung wurden sorgfältig und pünktlich erledigt und der Kunde zahlt seine Rechnung nicht. Die ohnehin schon strapazierte Gründerkasse leidet darunter und guter Rat ist teure. Die gute Nachricht ist, dass auch Jungunternehmer Möglichkeiten haben, säumige Kunden zur Kasse zu bitten.

Der Zahlungsverzug - ab wann ist der Kunde überhaupt säumig?

Viele neue Unternehmer stellen sich die Frage, welche Rechte bei einem Zahlungsverzug bestehen und was sie tun können, um noch an ihr Geld zu kommen. Um diese Frage zu beantworten muss zunächst geklärt werden, ab wann der Kunde eigentlich säumig ist.

In den Status des Zahlungsverzuges rutschen Kunden erst dann, wenn bereits eine Mahnung erfolgt ist und nach wie vor keine Zahlung geleistet wurde. Entsprechend ist natürlich Voraussetzung, dass die Fälligkeit der Zahlung besteht und dass die Ware bzw. der Auftrag erledigt wurden.

Für Unternehmen ist es folglich wichtig, bei Rechnungsstellung ein Fälligkeitsdatum zu nennen, bis zu dem der Kunde bezahlt haben muss. Erst danach ist offiziell die Ausstellung einer Mahnung und dann der Eintritt in den Zahlungsverzug möglich.

Auf der sicheren Seite mit der passenden Rechnung - Zahlungsverzug vorbeugen

Es gibt klare Rechtsvorgaben, wie eine Rechnung gestellt werden muss. Die Einhaltung sorgt dafür, dass das Zahlungsverfahren ordnungsgemäß umgesetzt wird. Es reicht allerdings nicht aus, dem Kunden mit korrekten Daten eine Rechnung zu stellen, um ihn automatisch bei Nichtzahlung in Verzug zu setzen. Stattdessen ist ein Hinweis in der Rechnung nötig, der auf die Folgen eines Zahlungsverzuges hinweist. So hat der Unternehmer dann das Recht, entsprechend gegen den Kunden vorzugehen.

Mehr als nur Mahnungen - Unternehmen haben viele Rechte

Das Mahnverfahren in Deutschland ist nicht so kompliziert wie häufig angenommen. Es ist aber auch nicht die einzige Möglichkeit, die geprellte Unternehmen haben. Der Verkäufer hat zunächst einmal natürlich die Option, seine Forderung geltend zu machen und bei nicht erfolgter Bezahlung auch ein Inkassounternehmen einzuschalten.

Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, Schadensersatz durch den Zahlungsverzug geltend zu machen. Entsteht einem jungen Unternehmen durch den säumigen Kunden ein nachweisbarer Schaden, kann dieser Geltend gemacht werden.

Für den Zeitraum der Nichtzahlung fallen Zinsen an, die dem Inkassobüro bzw. dem ursprünglichen Unternehmen zustehen. Die Höhe des Verzugszinssatzes ist von den geltenden Rechtsbestimmungen abhängig und liegt derzeit im Median bei 6,62 Prozent (Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern).

Fazit: Gegen Zahlungsverzug wehren

Viele Jungunternehmer machen sich Gedanken, ob sie wirklich auf eine Mahnung setzen sollen. Womöglich verlieren sie damit einen potenziellen Stammkunden, der nur versehentlich nicht gezahlt hat. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch gering. Eine erste Mahnung kann manchmal nötig sein, wenn der Kunde die Rechnung wirklich nur vergessen hat. Sobald dann aber noch immer keine Zahlung erfolgt ist, sollten die nachfolgenden Schritte schnellstmöglich in die Wege geleitet werden.

Wichtig ist auch zu beachten, dass der Kunde womöglich in betrügerischer Absicht gehandelt hat. War er bereits zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Beauftragung verschuldet (z.B. durch vorhandene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen), ist der Kauf womöglich ein Betrugsfall!

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