Als Ladeschein wird eine Frachturkunde bezeichnet, welche vom Frachtführer ausgestellt und unterzeichnet wird und zum Empfang des jeweiligen Gutes berechtigt. Übertragen werden kann der Ladeschein durch Indossament.
Der Ladeschein wird in der Regel vom Frachtführer ausgestellt und enthält dementsprechend diverse Informationen über diesen und über die ausgestellte Ware. Dazu gehören neben dem Tag der Ausstellung auch Name und Wohnort des Frachtführers sowie Informationen über Absender und Empfänger. Ebenfalls enthalten sein muss der Ort der Ablieferung sowie die Art und Anzahl des Gutes. Darüber hinaus ist es zwingend notwendig, auf dem Ladenschein Angaben zum Rohgewicht der transportierten Frachtstücke zu notieren. Die Angabe der Daten ist unter § 445 im Handelsgesetzbuch geregelt.
Die Unterzeichnung eines Ladescheins wird immer dann notwendig, wenn der Frachtführer nach der Übernahme des jeweiligen Gutes eine Unterschrift auf dem Dokument verlangt. Diese muss in jedem Fall gegeben werden, wobei die Unterzeichnung per Faksimile-Stempel oder per Druck ausreicht.
Im Normalfall wird neben dem Original des Ladescheins noch eine Abschrift erstellt. Diese bleibt im Besitz des Frachtführers und dient als Ersatz für den Frachtbrief.
Ausgestellt werden Ladescheine lediglich in der Binnenschifffahrt und sind dort nach § 72 des Binnenschifffahrtsgesetzes vorgeschrieben. Im Regelfall werden Ladescheine von der jeweiligen Reederei oder deren Agenten ausgestellt.
Der Ladeschein wird hauptsächlich in der Binnenschifffahrt genutzt und kann auf verschiedenen Wegen an eine andere Person übertragen werden. So ist eine Übertragung beim Rektaladeschein durch Abtretung des Auslieferungsanspruchs möglich. Die Details sind unter § 952 im BGB geregelt.
Handelt es sich um einen Orderladeschein, kann eine Übertragung durch Indossament erfolgen. Als solches bezeichnet man ein Begebungsvermerk, welches dem Zweck dient, Rechte aus dem Orderpapier an einen an einen neuen Begünstigten zu übertragen. Erfolgt die Übertragung durch Indossamenten, muss die Order auf den ursprünglichen Absender des Frachtguts zurückgehen, welcher im Ladeschein benannt wird.
Der Inhaberladeschein kann durch Eigentumsübertragung nach § 929 im BGB übertragen werden. Durch diesen Umstand wird ein gutgläubiger Erwerb möglich.
Seit dem 25. April 2013 besteht die Möglichkeit, Ladescheine elektronisch auszustellen. Diese Veränderung geht auf eine Reform im Seehandelsrecht zurück, welche noch einige andere Aspekte vereinfachte. Die gesetzlichen Aspekte sind in § 443 Abs. 3 im Handelsgesetzbuch nachzulesen. Darüber hinaus soll eine weitere Rechtsordnung, welche noch zu erlassen ist, weitere Details zu den Inhalten des Ladenscheins und dessen Ausfertigung regeln.
Der Ladeschein wird in der Land- und Binnenschifffahrt zumeist als „Konnossement“ bezeichnet und hat den Zweck, als Beweisurkunde für den Stückgutfrachtvertrag zu dienen. Das Konnossement bietet die Möglichkeit, durch das Anfügen weiterer Klauseln diverse Beförderungsbedingungen festzuhalten, wobei diese den Regelungen im Frachtvertrag gleichen sollten. Ist dies nicht der Fall, gelten stets die Beförderungsbedingungen, welche im Konnossement festgehalten wurden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn Empfänger und Befrachter identisch sind. Dann gelten weiterhin und ohne Ausnahme die Bedingungen des Frachtvertrages.
Auch in der Trampfahrt wird das Konnossement genutzt, fällt jedoch in der Regel deutlich knapper aus als in der normalen Binnenschifffahrt. Grund dafür ist, dass in der Trampfahrt die meisten Bedingungen bereits in der Charterpartie gestellt sind, weshalb im Konnossement auf diese verwiesen wird.