Leasingnehmer

LeasingnehmerWurzeln des Leasingvertrags

Der Leasingvertrag stammt ursprünglich aus den USA. Seit den sechziger Jahren ist diese Vertragsform zunehmend auch in Deutschland verbreitet. Das BGB kennt den Leasingvertrag als eigenständige Vertragsform nicht. Es hat sich jedoch mittlerweile in der Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt, den Leasingvertrag als atypischen Mietvertrag einzuordnen. Die §§ 535 ff BGB finden Anwendung auf den Leasingvertrag immer unter Beachtung der verschiedenen wirtschaftlichen und rechtlichen Leasingmodelle.

Wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines Leasingvertrags

Ein wichtiger wirtschaftlicher Aspekt für den Abschluss eines Leasingvertrags ist die Finanzierung von Investitionsgütern (der sog. Finanzierungs-Leasingvertrag). Anstatt das benötigte Wirtschaftsgut direkt vom Händler oder Hersteller zu erwerben, schaltet der Unternehmer (Leasingnehmer) zur Finanzierung den Leasinggeber ein. Der Leasingnehmer sucht sich das Wirtschaftsgut direkt beim Hersteller aus und benennt es dem Leasinggeber. Dieser erwirbt das Wirtschaftsgut und überlässt den Gebrauch dem Leasingnehmer, d.h. er verleast das Wirtschaftsgut. Der Leasingnehmer zahlt dafür seine monatliche Leasingrate an den Leasinggeber.

Risikoverteilung

Der Leasinggeber versucht, möglichst viele Vertragsrisiken auf den Leasingnehmer abzuwälzen. Dies ist nicht schrankenlos möglich, die Rechtsprechung hat der Risikoübertragung klare Grenzen gesetzt.

1. Das Risiko der Verschaffung des Leasingguts
Der Leasinggeber kann sich nicht von der Pflicht frei zeichnen, dem Leasingnehmer das Leasinggut zu verschaffen. Er kann diese Pflicht auch nicht auf den Lieferanten bzw. Hersteller abwälzen.

2. Risiko der Gefahrentragung
Regelmäßig finden sich in Leasingverträgen Formulierungen, die nach der Übergabe des Leasingguts an den Leasingnehmer die sog. Sachgefahr auf ihn übergehen lassen. Sachgefahr bedeutet, dass der Leasingnehmer von seiner Pflicht zur Zahlung der Leasingrate nicht befreit wird, selbst wenn das Leasinggut unverschuldet zerstört wird. Er muss die Raten zahlen, ohne die Sache nutzen zu können. Eine solche Formulierung ist nur dann zulässig, wenn dem Leasingnehmer gleichzeitig alle Ersatzansprüche gegen etwaige Schädiger abgetreten werden. In der Praxis enthalten die Leasingverträge oftmals die Verpflichtung des Leasingnehmers, das Leasinggut gegen Diebstahl usw. zu versichern. Der Leasinggeber lässt sich die Ansprüche gegen die Versicherung abtreten, muss dann aber auch die von der Versicherung erlangten Leistungen auf seinen Anspruch gegen den Leasingnehmer anrechnen lassen.

3. Risiko des Sachmangels
Ebenso wie bei der Sachgefahr schließt der Leasinggeber regelmäßig seine Haftung wegen Mängel des Leasingguts vollständig aus. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn er gleichzeitig alle Rechte aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller oder Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt, damit dieser bei Sachmängeln nicht schutzlos ist. Der Leasingnehmer kann aus abgetretenem Recht gegen den Hersteller oder Lieferanten vorgehen.

4. Die Rückgabe des Leasingguts führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags
Ist der Leasingnehmer aus dem abgetretenen Recht erfolgreich gegen den Hersteller oder Lieferanten vorgegangen und hat erreicht, dass dieser die Sache zurücknehmen muss (Rücktritt), so hat dies Auswirkungen auf den Leasingvertrag. Durch die Rückgabe des Leasingguts an den Hersteller/Lieferanten entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags, so dass dieser nach den §§ 313, 346 BGB rückabzuwickeln ist.

5. Risiko des Zahlungsverzugs
Regelmäßig wird der Leasinggeber sich bei Zahlungsverzug der vereinbarten Raten das Recht auf Kündigung des Leasingvertrags vorbehalten. Er kann dann das Leasinggut herausverlangen und Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz umfasst alle entgangenen Raten der Grundmietzeit. Diese Ratensumme muss abgezinst werden. Ersparte Aufwendungen sind ebenfalls in Abzug zu bringen. Verkauft der Leasinggeber das Leasinggut, so ist der Erlös dem Leasingnehmer gutzuschreiben.

Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehen gelten analog

Der Finanzierungs-Leasingvertrag fällt in den Schutzbereich des § 500 BGB. Soweit der Leasingnehmer jedoch als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist, muss der Leasingvertrag zwingend schriftlich niedergelegt werden, und dem Leasingnehmer ist eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen. Anwendung findet auch das Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

Vier verschiedene Finanzierungs-Leasingmodelle

Bei dieser oben geschilderten Grundversion sind verschiedene Modelle denkbar. Sie können je nach wirtschaftlichen Wünschen zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer vereinbart werden.

1. Vollamortisation ohne Optionsrecht - Keine vorzeitige Kündigung möglich
Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmiete). Der Leasinggeber erhält während der Grundmietzeit den vollen Ersatz seiner Anschaffungs- oder Herstellungskosten und darüber hinaus auch die sonstigen Finanzierungs- und Verwaltungskosten sowie einen angemessenen Gewinnaufschlag vergütet.

2. Vollamortisation mit Kaufoption - Option auf Kauf
Nach Ablauf der Grundmietzeit ist der Leasingnehmer ohne anders lautende Vertragsklausel verpflichtet, den Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurückzugeben. In dem Fall jedoch, in dem die Wertminderung des Leasinggutes gering geblieben ist, wird er versuchen, den Leasinggegenstand zu erwerben, um gegegenenfalls den Restwert für sich zu realisieren. Dieses Ziel kann der Leasingnehmer durch eine Kaufoption erreichen. Dadurch wird der Leasingnehmer in die Lage versetzt, das Leasinggut nach seiner Wahl zu erwerben. Der Kaufpreis ist von vornherein festgesetzt.

3. Teilamortisation mit Kündigungsrecht - Kurze Grundmietzeit
Gerade im Rahmen von Investitionsgütern liegt ein schnelllebiger Wechsel der Leasinggüter vor. Der Leasingnehmer ist dann interessiert, jeweils das neueste Modell eines Wirtschaftsguts in seinen Betrieb einsetzen zu können. Daran ist er aber durch einen Leasingvertrag mit entsprechend langer Grundmietzeit gehindert. In dieser Interessenlage findet der Teilamortisationsvertrag mit Kündigungsrecht Anwendung. Dieser Leasingvertrag sieht eine sehr kurze Grundmietzeit vor. Nach Ablauf der Grundmietzeit hat der Leasingnehmer das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen, um einen neuen Vertrag über ein Nachfolgemodell des Leasingguts abzuschließen.

4. Teilamortisation mit Änderungsrecht - Niedrige Leasingraten
Beim Teilamortisations-Leasingvertrag deckt der Leasingnehmer durch seine monatlichen Leasingraten während der Grundmietzeit nicht die gesamten Aufwendungen des Leasingguts zuzüglich eines Gewinnzuschlags ab.
Darin liegt der Unterschied zum Vollamortisations-Leasingvertrag. Die Leasingraten sind damit naturgemäß erheblich geringer als beim Vollamortisationsvertrag.
Darin liegt der wirtschaftliche Vorteil dieses Modells für den Leasingnehmer.
Für den Leasinggeber liegt der Nachteil jedoch darin, dass er nach Abschluss der Grundmietzeit noch nicht seine gesamten Aufwendungen zuzüglich Gewinnaufschlag durch die Leasingraten gedeckt hat.

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