Lineare Abschreibung

Lineare-AbschreibungWas sind Abschreibungen

Unternehmen, die hochwertige Wirtschaftsgüter anschaffen, um sie im Betrieb selbst zu nutzen, müssen besondere Vorschriften in der Buchführung beachten. Der Preis dieser Gegenstände darf nämlich nicht sofort in die Kosten gebucht werden, er muss über die Dauer der betrieblichen Nutzung verteilt werden. In der Buchhaltung betrachtet man den Wertverlust, den die Güter durch die Nutzung erleiden und schreibt diesen ab. Ein anderer Begriff für diese Abschreibung ist „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Abgeschrieben werden alle beweglichen Vermögensgegenstände, die länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden und teurer als 150 Euro sind. Das gilt für das angeschaffte Fahrzeug ebenso wie für eine neue Maschine oder für das errichtete Gebäude. Durch Abschreibungen wirken sich also Anschaffungskosten nicht in dem Jahr aus, in dem sie bezahlt werden.

Rechtliche Grundlagen für die Abschreibung

Festgeschrieben sind die Abschreibungen für alle Unternehmen, die einen Jahresabschluss aufstellen müssen, im Paragraphen 253 des Handelsgesetzbuches. Für den steuerlichen Abschluss sowie für kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige und alle anderen, die in Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung die Abnutzung von Vermögensgegenständen berücksichtigen müssen, gilt der Paragraph 7 des Einkommenssteuergesetzes.

Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist ebenfalls genau definiert, eigenen Spielraum für den Besitzer gibt es für den steuerlichen Abschluss kaum. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat und nun regelmäßig anpasst. Dabei gibt es die allgemeine Tabelle sowie verschiedene branchenspezifische AfA-Tabellen. Möchte man eine kürzere Nutzungsdauer und damit höhere Abschreibungsraten geltend machen, so müssen gute Gründe dafür angeführt werden.

Abschreibungsarten

Im Rechnungswesen unterscheidet man drei Arten der Abschreibung, die lineare und die degressive Abschreibung sowie die Abschreibung nach der erbrachten Leistung. Diese sind bei der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses möglich. Bei der degressiven Abschreibung wird unterstellt, dass die Abnutzung in den ersten Jahren am höchsten ist, so wird am Anfang ein prozentualer Wert abgeschrieben. Dadurch entstehen jährlich fallende Abschreibungsraten. Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist im Moment jedoch einzig die lineare Abschreibung erlaubt. Da nur große Unternehmen ihre Vermögenswerte für den HGB- und für den Steuerabschluss unterschiedlich abschreiben, hat die lineare Abschreibung eine weitaus größere Bedeutung als die anderen Möglichkeiten.

Die lineare Abschreibung

Eine Abschreibung in gleichmäßig hohen Jahresraten, verteilt über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, nennt man lineare Abschreibung. Würde man den Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt des jährlichen Bilanzstichtages in einem Diagramm darstellen, so würde sich eine fallende Linie ergeben. Ausgangspunkt dabei sind immer die Anschaffungs- und Herstellkosten des Gegenstandes. Dazu gehören nicht nur sein Kaufpreis, sondern auch andere Kosten wie zum Beispiel der Transport, das Abladen oder die Montage. Für die Berechnung der linearen Abschreibung wird die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle ermittelt und die Anschaffungskosten dann durch die Anzahl der Jahre geteilt:

Lineare Abschreibung einer Beispiel-Maschine

Anschaffungskosten: 24.000 €
Nutzungsdauer: 8 Jahre
Abschreibung/Jahr: 3.000 €

An die Entscheidung zur linearen Abschreibung ist man auch im Handelsrecht über die gesamte Nutzungsdauer gebunden. Nur wenn das Wirtschaftsgut anfangs degressiv abgeschrieben wird, darf später auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.

Der Vermögensgegenstand „Beispiel-Maschine“ verliert damit jährlich 3.000 € an Wert, 8 Jahre lang. Die Abschreibung wird in den Kosten verbucht und vermindert den Jahresgewinn. Der Buchungssatz für die oben angeführte Maschine würde im Rahmen des Jahresabschlusses lauten:

Abschreibung des Anlagevermögens (GuV- Konto) 3.000 €
an
Maschine (Sachanlagevermögen der Bilanz) 3.000 €

Wird ein Vermögensgegenstand im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft, so darf die Abschreibung für das erste Jahr nur anteilig erfolgen.

Planmäßige Abschreibungen

Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen im Rahmen des Jahresabschlusses ein Anlagengitter erstellen. Das enthält alle langfristig genutzten Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungskosten, den tatsächlichen Buchwerten am Bilanzstichtag und den geplanten jährlichen Abschreibungen. Damit können sich die Leser der Bilanz sehr schnell einen Überblick über das Anlagevermögen verschaffen.

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