Ein Listenpreis bezeichnet einen in einer Liste aufgeführten Preis, von welchem üblicherweise Rabatte abgezogen werden. Der Begriff kann sich auch auf an der Ware oder am Regal ausgezeichnete Preise im Einzelhandel beziehen.
Im Großhandel ist eine Rabattvergabe üblich, sodass der Listenpreis regelmäßig höher als der tatsächliche Verkaufspreis ausfällt. Bei der Kalkulation des Listenpreises sind die üblicherweise gewährten Abzüge wie der Kundenrabatt und das Skonto zu berücksichtigen. Eine Herausforderung bei der Listenpreis-Festlegung besteht darin, die vermutlich anfallenden Rabatte vorherzusagen. Üblicherweise erhalten gute Kunden einen höheren Preisnachlass als Geschäftspartner mit schwachen Umsätzen. Eine Kalkulation unter der Berücksichtigung der maximal möglichen Rabattwerte vermeidet zwar zuverlässig Verluste durch zu niedrig angesetzte Listenpreise, verringert infolge der hohen Listenpreise jedoch den Umsatz, da viele Mitbewerber preiswerter sind. Der Listenpreis wird im Großhandel üblicherweise als Nettopreis ohne Mehrwertsteuer angegeben.
Im Einzelhandel gelten zwei Preise als Listenpreise. Der Begriff kann sowohl die Preisempfehlung des Herstellers als auch den vom Händler ermittelten Verkaufspreis bezeichnen. Viele Hersteller drucken ihre unverbindlichen Preisempfehlungen auf der Produktverpackung ab, mit Ausnahme weniger Produkte wie Zigaretten und Bücher sowie Zeitschriften ist der Einzelhändler nicht an diese gebunden. Eine Überschreitung des vom Hersteller vorgeschlagenen Listenpreises wird von Kunden nur in wenigen Fällen wie im Shop einer Autobahntankstelle oder in unmittelbarer Nähe großer Sehenswürdigkeiten akzeptiert. Eine Unterschreitung des vom Hersteller angegebenen Listenpreises nehmen die meisten privaten Kunden als Sonderangebot wahr, auch wenn es sich im besuchten Geschäft um einen Dauerpreis handelt. In der Vergangenheit haben einige Hersteller diesen Effekt durch die Angabe eindeutig überhöhter empfohlener Verkaufspreise ausgenutzt, inzwischen verbietet der Gesetzgeber die Verwendung von Mondpreisen. Verstöße führen dazu, dass einzelne Hersteller keine Listenpreise mehr angeben oder diese zumindest nicht mehr auf den Verkaufsverpackungen angeben dürfen. Neben der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers wird auch der nicht rabattierte Verkaufspreis des Einzelhändlers als Listenpreis bezeichnet. Dieser wird nicht ausschließlich in Listen geführt, sondern muss infolge der Pflicht zur Preisauszeichnung an der Ware oder am Regal angebracht werden. An der Wand aushängende Listen kommen vorwiegend in Imbissbetrieben oder bei Handwerkern zur Anwendung. Auch Speisekarten gelten als Preislisten. Im Einzelhandel müssen die Listenpreise alle eventuellen Nebenkosten und die Umsatzsteuer enthalten. Als Ausnahme dürfen die Lieferkosten gesondert angegeben werden, was vor allem für den Online-Handel von Bedeutung ist. Bei der Kalkulation ihrer Listenpreise berücksichtigen Einzelhändler den wahrscheinlichen Umfang ihrer Rabatte. Eine Rabattgewährung gegenüber Endkunden ist weitgehend nur im Rahmen von Sonderaktionen oder in der Form der Beteiligung an einem Rabattsystem üblich.
Im Kraftfahrzeughandel wird der Begriff Listenpreis ausschließlich für die vom Fahrzeughersteller angegebenen Preise verwendet, während der Preis des Händlers als Hauspreis gilt. Zusätzlich zu den Listenpreisen ist die Berechnung von Überführungskosten statthaft. Der Listenpreis eines Autos ist auch bei der Berechnung der Steuerpflicht von Bedeutung, da die Ein-Prozent-Regelung von diesem und nicht vom realen Verkaufspreis ausgeht. Sie besagt, dass die private Nutzung eines Dienstwagens pauschal mit monatlich einem Prozent des Listenpreises pauschal zu versteuern ist. Die Steuerermittlung anhand des Listenpreises erfolgt nicht, wenn der Nutzer ein Fahrtenbuch gemäß der steuerrechtlichen Vorgaben führt. In diesem Fall versteuert er die üblicherweise geringeren tatsächlichen Kosten der privaten Dienstwagennutzung. Die pauschale Versteuerung anhand des Listenpreise ist für den Dienstwagenfahrer in den meisten Fällen nur vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber die vollständigen Benzinkosten bezahlt. Diese müssen bei der Besteuerung nach Fahrzeuglistenpreis nicht mehr zusätzlich als geldwerter Vorteil versteuert werden, verringern bei ihrer Begleichung durch den Wagennutzer die Steuerlast jedoch nicht.