Lohnsteuerklasse

LohnsteuerklasseDer Begriff der Lohnsteuerklasse

Die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Lohnsteuerabzug zu entrichten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Kopfpauschale, sondern um einen individuell anhand der Höhe des Einkommens und der persönlichen Lebensverhältnisse errechneten Abzug. Neben dem Abzug der Lohnsteuer ist ebenso ein Abzug für den nach der deutschen Wiedervereinigung eingeführten Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls für die Kirchensteuer zu entrichten (sofern die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer einer steuerpflichtigen Konfession angehört).

Für eine steuergerechte Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (gleichstarke Belastung) wird eine Einstufung in insgesamt sechs Lohnsteuerklassen vorgenommen. Dies ist innerhalb des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls zu entrichtende Kirchensteuer vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten und im Anschluss an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Im Folgenden werden die sechs Lohnsteuerklassen erläutert.

Lohnsteuerklasse I

Die Lohnsteuerklasse I ist für die folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant:

1. Ledige (unverheiratete) Personen.

2. Verheiratete bzw. verpartnerte Personen, deren Ehe- / bzw. Lebenspartner beschränkt der Steuerpflicht unterliegt.

3. Verheiratete bzw. verpartnerte Personen, die getrennt Leben sowie Geschiedene und Verwitwete (sofern das übernächste Jahr nach dem Tod des Ehe- / bzw. Lebenspartners schon begonnen hat).

Eventuell vorhandene Kinderfreibeträge werden auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.

Lohnsteuerklasse II

Die zweite Steuerklassenart gilt für alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern bei ihnen die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse I vorliegen und diese Personen einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende inne haben.

Sofern hierbei verwitwete Personen mit einem Kind (mindestens) betroffen sind, gilt diese Klasse ab Beginn des Monats, der auf den Monat des Todes des Ehepartners folgt. Ferner kommt ein sogenanntes Gnadensplitting zum tragen. Hierdurch wird der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung auch im Jahr nach dem der Ehepartner verstorben ist wirksam.

Lohnsteuerklasse III

Von diesem Steuertarif sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, die eines der folgenden Merkmale / einen der folgenden Punkte erfüllen:

1. Verheiratete Personen oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die nicht dauerhaft getrennt voneinander leben und sich vorab nicht selbständig für die Lohnsteuerklasse IV entschieden haben. In diesem Falle erhält der ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis stehende Ehepartner / Lebenspartner die Lohnsteuerklasse V. Sollte der Ehepartner / Lebenspartner in keinem Arbeitsverhältnis stehen, so wird ebenfalls die Lohnsteuerklasse III zugewiesen.

2. Verwitwete Personen bis zum Ende des auf den Tod des Ehepartners bzw. des Lebenspartners folgenden Jahres. Hierbei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der bereits verstorbene Ehepartner / Lebenspartner zum Zeitpunkt seines Todes uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein muss. Ferner dürfen die Ehepartner / Lebenspartner bis zum Eintritt des Todes nicht dauerhaft getrennt voneinander leben.

Lohnsteuerklasse IV

Hierunter fallen verheiratete / verpartnerte Personen, sofern beide Partner ohne Einschränkung einkommenssteuerpflichtig sind und nicht getrennt voneinander leben. Sollte sich jedoch einer der Partner in Lohnsteuerkarte III wiederfinden, so fällt der andere Partner in die Lohnsteuerklasse V. Ehepartner / Lebenspartner, die beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, können die Steuerklasse gemäß § 39 Absatz 6 des Einkommenssteuergesetzes einmal pro Jahr ändern.

Lohnsteuerklasse V

Sofern beide arbeitenden Personen beantragen, den anderen Ehepartner / Lebenspartner in die Steuerklasse III einzuordnen, erhält der jeweils andere Partner die Steuerklasse V. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Gehälter beider Personen stark voneinander abweichen. Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist in diesem Fall zwingend vorgeschrieben, da ansonsten unter Umständen zu wenig Steuern einbehalten würden.

Lohnsteuerklasse VI

Diese Steuerklasse wird verwendet, wenn eine arbeitende Person ein zweites (bzw. weiteres) Dienstverhältnis benötigt. Ferner wird die Lohnsteuer hiernach einbehalten, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte aus eigenem Verschulden nicht vorlegt. Hierbei wird die höchste aller möglichen Steuerbelastungen vorgenommen, da bis auf einen Altersentlastungsbetrag keine Steuerfreibeträge berücksichtigt werden.

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