Bei jeder Arbeit können Fehler auftreten. Sie sind ärgerlich und stören das Verhältnis zwischen Unternehmer/innen und ihren Auftraggebern. Grundsätzlich hat der Auftraggeber ein Recht darauf, eine einwandfreie Leistung zu erhalten. Er muss dem Unternehmer jedoch andererseits die Möglichkeit geben, aufgetretene Fehler im Rahmen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Diese Mängelbeseitigung wird Nachbesserung genannt.
Um die Nachbesserung ranken sich viele Irrtümer und auch im Internet finden sich sogar auf Webseiten von Rechtsanwaltskanzleien und von Verbraucherzentralen widersprüchliche Angaben. Existenzgründern, die erstmals mit dem Problem der Nachbesserung konfrontiert werden, kann deshalb nur ein kühler Kopf angeraten werden. Vor allem im Handwerk werden oft ungerechtfertigte Nachbesserungen von Auftraggebern verlangt, die den Unternehmer in eine Passivposition drängen sollen. Wird also vom Auftraggeber ein Mangel angezeigt, sollte dieser vom Handwerker zunächst unbedingt hinterfragt werden. Ist er tatsächlich aufgetreten, ist der Handwerker selbstverständlich verpflichtet, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
In unzähligen Ratgeberpublikationen ist die Rede vom Pfusch am Bau. Mit diesem Begriff wird äußerst leichtfertig umgegangen, denn die große Mehrzahl der Handwerker leistet eine ausgezeichnete Arbeit. Im Gegenteil – viele Existenzgründer/innen betreiben einen übertriebenen und wirtschaftlich uneffizienten Aufwand, um ihren ersten Kunden ein hervorragendes Werk übergeben zu können. Dennoch können Fehler bei der Arbeit geschehen, die eine Nachbesserung erforderlich machen. Sie beruhen vor allem auf Aspekten wie
fehlerhafter Arbeitsausführung,
fachlich nicht korrekter Materialauswahl,
Einsatz defekten Materials
oder Beschädigung der Arbeitsleistung durch andere Gewerke.
In jedem dieser Fälle ist der Handwerker verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen. Die Art der Nachbesserung ist dabei zunächst zweitrangig. In der Regel werden Mängel bereits während der Bauphase oder bei der Abnahme angezeigt. Andererseits sollte der Handwerker auch selbst seine Arbeit ständig kontrollieren, denn viele Mängel können bei zu später Entdeckung nur mit noch größerem Aufwand beseitigt werden. Hier schließt sich der Kreis. Manchmal werden entdeckte Mängel von Bauleitern oder Bauherren bewusst verschwiegen, um später eine Änderung kostengünstig in die Nachbesserung einfließen zu lassen.
Die Mängelbeseitigung erfolgt im Rahmen einer Nachbesserung oder Nachlieferung. Ein baulicher Mangel, der gerechtfertigt angezeigt wurde, muss meist innerhalb von circa zehn Arbeitstagen beseitigt werden. Der Auftraggeber darf in dieser Zeit nicht selbst tätig werden. Sonst verliert er seinen Anspruch auf Nachbesserung. Erst, wenn zwei Nachbesserungsversuche durch den Handwerker erfolglos verstrichen sind, kann er vom Auftrag zurücktreten und Schadenersatzforderungen stellen. Kommt der Handwerker seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht nach, kann der Auftraggeber ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Dieser Vorgang nennt sich Ersatzvornahme.
Eine andere Situation entsteht, wenn der Handwerker im Rahmen dieses Auftrages ein Handelsprodukt, beispielsweise eine Waschmaschine, liefert. In diesem Fall tritt er als Händler mit den Rechten der Gewährleistung und der Garantie auf.
Eine Nachbesserung muss trotzdem wirtschaftlich vertretbar sein. Dies ist besonders beim Einbau defekten Materials von Bedeutung und der Handwerker entscheidet selbst, ob seine Nachbesserung durch Reparatur oder Komplettaustausch erfolgt.
Eine Ausnahmesituation entsteht, wenn sich die fachliche Eignung des Handwerkers als völlig unzureichend für die betreffende Auftragsbearbeitung erweist. Dann ist das Vertrauensverhältnis zwischen seinem Auftraggeber und ihm tief greifend zerstört und dieser kann vom Auftrag einschließlich Schadenersatzforderungen zurücktreten.
Die bisher genannten Beispiele aus der Baustellenarbeit des Handwerkers sind fast in jedem Fall durch eine Nachbesserung regulierbar. Manche Dinge sind aber auch unwiederbringlich. Der Fotograf als Beispiel ist ebenfalls ein Handwerker. Hat ihm ein Kunde mit der Fotosession im Atelier beauftragt und anschließend stellt sich heraus, dass die Kamera defekt war, besteht die Nachbesserung in einem erneuten Termin. Hat der Fotograf jedoch außerhalb auf einer Hochzeitsgesellschaft fotografiert, ist diese Situation durch Nachbesserung nicht regulierbar. In diesem Fall tritt sofort das Recht auf Schadenersatz durch den Kunden ein. Jedem Existenzgründer kann nur angeraten werden, bei einer Aufforderung zur Nachbesserung das eigene Verschulden zu hinterfragen und dennoch kulanter Vorgehensweise den Vorrang zu geben.