Nichtigkeit

NichtigkeitDie meisten Rechtsgeschäfte bedürfen bei ihrem Abschluss keiner besonderen Form (Formfreiheit). Sie sind rechtsgültig in jeder beliebigen Form egal, ob sie mündlich, fernmündlich, schriftlich oder durch konkludente Handlungen (schlüssige Handlungen) zustande kommen. Daneben besteht bei einigen Rechtsgeschäften Formzwang. Das bedeutet, dass sie in der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form vorzunehmen sind. Die Vorteile des Formzwangs bei Rechtsgeschäften sind: Erhöhte Sicherheit, leichte Beweisbarkeit sowie Schutz vor Leichtfertigkeit und Übereilung. Folgende Formen von Rechtsgeschäften gibt es:

  • Schriftliche Form
  • Öffentliche Beglaubigung
  • Öffentliche Beurkundung

Schriftform

Bei der schriftlichen Form muss der Antragssteller die Urkunde eigenhändig mit seinem Namen unterzeichnen. Gibt es eine Urkunde über den Vertrag, haben beide Parteien zu unterzeichnen. Gibt es mehrere Urkunden, genügt es, wenn jede Partei eine Urkunde mit der Unterschrift der anderen Partei erhält.

Öffentliche Beglaubigung

Die Erklärung muss schriftlich festgehalten und die Unterschrift des Erklärenden ist von einem Notar zu beglaubigen. Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift echt ist. Sie bestätigt nicht, dass der Inhalt der Urkunde echt ist.

Öffentliche Beurkundung

Ein Notar nimmt die Willenserklärung auf und prüft sowohl die Echtheit der Unterschrift als den Inhalt der Willenserklärung.

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen (Nichtigkeit von Beginn an)

Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen sind aus verschiedenen Gründen vor dem Gesetz nichtig. So, wenn die vorgeschriebene oder vereinbarte Form fehlt. Des Weiteren sind Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen nichtig. So kann ein sechs Jahre altes Kind sein Dreirad nicht rechtswirksam seiner Freundin schenken. Die Eltern des Sechsjährigen bleiben die Eigentümer des Dreirades. Das Gleiche gilt, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit zustande kamen. Ein Mann verschenkt im Alkoholrausch seine teure Armbanduhr. Willenserklärungen, die zum Schein zustande kamen, sind ebenfalls nichtig. Der Käufer eines Hauses gibt beim Notar im Kaufvertrag nicht die tatsächliche Kaufsumme an, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind nichtig, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters fehlt. Ein 16-jähriger Junge buchte in einem Reisebüro ohne Erlaubnis der Eltern eine Reise zum Preis von 600 Euro. Der Vertrag ist nichtig, wenn die Eltern nicht zustimmen. Rechtsgeschäfte, die gegen das geltende Gesetz verstoßen, sind nichtig. Ein 19-jähriger Schüler vereinbart mit einem Drogendealer den Kauf von 20 Gramm Haschisch. Er verweigert die Annahme und Bezahlung der Ware mit der Begründung, dass Drogenhandel in Deutschland verboten und deshalb der Kaufvertrag nichtig ist. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten, ist es nichtig. Ein Darlehensgeber verlangt 30 Prozent Zinsen. Der Vertrag ist nichtig, da es sich um einen Wucherer handelt.

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (Nichtigkeit mit rückwirkender Kraft durch Anfechtung)

Gründe für die Nichtigkeit mit rückwirkender Kraft:

Nichtigkeit durch Irrtum in der Erklärung

Durch Versprechen oder Verschreiben wird ein falscher Preis angegeben.

Nichtigkeit durch Irrtum in der Übermittlung

Die mit der Übermittlung beauftragte Person oder Institution hat den Preis falsch angegeben.

Nichtigkeit durch Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Sache oder der Person

Anmerkung: Der Irrtum in den Eigenschaften muss gravierend sein. Ein Unternehmer stellt einen Kassierer ein und erfährt nachträglich, dass dieser wegen Unterschlagung vorbestraft ist.

Wegen Irrtums nicht anfechtbare Rechtsgeschäfte

Kein Anfechtungsgrund besteht bei Irrtum im Motiv für die Willenserklärung sowie bei schuldhafter Unkenntnis. Jemand kauft Aktien in der falschen Annahme, dass der Kurs steigen werde.

Bei Anfechtung wegen Irrtums gilt grundsätzlich: Die Anfechtung hat unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums zu erfolgen. Entsteht durch die Anfechtung ein Schaden, geht er zulasten des Anfechtenden.

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