Niederlassung

NiederlassungDas Wort Niederlassung wird inhaltlich abgeleitet von einem sich niederlassen, im weiteren Sinne von sesshaft werden. Dementsprechend wird im § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung, kurz GewO, eine Niederlassung im wirtschaftlichen Sinne so definiert, dass sie dann besteht, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mit einer festen Einrichtung an diesem Ort ausgeübt wird. Unterschieden wird in die Haupt- sowie in die Zweigniederlassung. Der Firmensitz, oft auch Stammsitz genannt, ist die Hauptniederlassung, während die sogenannten Dependancen in den meisten Fällen selbstständige Zweigniederlassungen sind. Das wird am Beispiel von Kreditinstituten als Filialbanken und Sparkassen recht deutlich. In einer größeren Stadt befindet sich die Hauptstelle oder Hauptniederlassung im Stadtzentrum, während in den Stadt- oder Ortsteilen dezentral Zweigniederlassungen unterhalten werden. Private Banken haben ihren Hauptsitz in einer der namhaften deutschen Großstädte und sind mit eigenständigen Zweigniederlassungen bundesweit in zahlreichen anderen Städten vertreten. Die bilden in ihrer Gesamtheit das Filialnetz und sind die Filialbanken sowie Sparkassen; im Gegensatz zu den Direkt- und den Onlinebanken, die als einzige Niederlassung ihren Hauptsitz haben. Sie haben sich an einem Ort niedergelassen.

Jede Niederlassung gewerblich anmelden

Nach dem HGB, dem Handelsgesetzbuch, ist die Niederlassung in den meisten Fällen der Erfüllungsort in allen geschäftlichen Angelegenheiten sowie auch der Gerichtsstandort. Im Gegensatz zu den selbstständigen Zweigniederlassungen sind Betriebsstätten sowie Filialen unselbstständig, also im Auftrage und für die Hauptniederlassung tätig. Bei der Gewerbeanmeldung einer Hauptniederlassung wird unter anderem vermerkt, ob darüber hinaus weitere Betriebsstätten unterhalten werden. Wenn eine selbstständige Zweigniederlassung an einem anderen Ort betrieben wird, dann muss sie dort bei der Gemeinde als eigen-/selbstständiges Gewerbe angemeldet werden. Der Existenzgründer lässt sich mit der Gründung seines Gewerbes am Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz seines Unternehmens nieder. Es ist ein feststehendes Gewerbe, im Gegensatz zum Reisegewerbe. Sein Geschäftssitz ist solange der Hauptsitz, wie keine Zweigniederlassung eröffnet wird. Der Selbstständige ist in diesem Sinne ein niedergelassener Unternehmer. Als Kaufmann ist der Existenzgründer nach § 29 HGB verpflichtet, seine Firma bei demjenigen Gericht im Handelsregister eintragen zu lassen, in dessen Bezirk sich die Niederlassung als Haupt- oder als Zweigniederlassung befindet.

Arztpraxis als eigene Form einer Niederlassung

Ärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Psychologen arbeiten entweder angestellt bei einem Krankenhausträger oder selbstständig. In diesem Falle lassen sie sich an dem Ort nieder, in dem sie ihre Praxis betreiben Das ist ebenfalls eine Form der Niederlassung. Auch aus diesem Grunde wird vom niedergelassenen Arzt mit seiner eigenen Arztpraxis gesprochen. Er behandelt die Patienten als Freiberufler in seinem Unternehmen. Das Niederlassen, also die Niederlassung, wird von der zuständigen Ärztekammer reguliert und entschieden. Der Arzt kann sich zwar auf eigene Entscheidung hin selbstständig machen und private Patienten behandeln. Um praktizieren und sich in diesem Sinne niederlassen zu können, benötigt er die Zulassung möglichst vieler gesetzlicher Krankenkassen. Liegen diese Zulassungen vor, gibt die Ärztekammer ihr OK dazu, dass der Arzt für den betreffenden Bezirk zugelassen wird. Er kann seine Arztpraxis eröffnen und sich niederlassen. Rechtlich handelt es sich jetzt um eine Niederlassung nach § 4 Absatz 3 der GewO.

Auslandsniederlassungen sind selbstständige Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptsitz im Inland. Ob das Landesrecht der Haupt- oder der jeweiligen ausländischen Zweigniederlassung gilt, ist in den Mitgliedsländern der Europäischen Union sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums EWR bisher nicht einheitlich geregelt.

Dem Jungunternehmer sollte bewusst sein, dass er mit seiner Gewerbeanmeldung an einem festen Standort eine Niederlassung, und zwar eine Hauptniederlassung begründet. Bis zur Gründung einer ersten Dependance, der Zweigniederlassung, wird sicherlich noch einige Zeit vergehen.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram