Ombudsmann

OmbudsmannSchlichtungsstelle

Ombudsmann ist ein anderes Wort für Bevollmächtigter (altnordisch: umboö). Er ist eine unparteiische Schiedsperson. Der Ombudsrat ist mit mehreren Personen besetzt und nimmt entsprechende Aufgaben wahr. Häufig nehmen ausgebildete oder beruflich besonders geeignete Personen die Aufgabe eines Ombudsmannes in einem Unternehmen, einer Organisation, in Versicherungen, Banken, Verlagen oder in der Öffentlichkeit ehrenamtlich wahr. Die Übernahme dieses Amtes bedeutet eine unparteiische Vorgehensweise in Streitfällen. Der Ombudsmann fungiert als Schlichter, der „den Ball flach halten soll“, wenn Konfliktsituationen sich festgefahren haben und eine sachliche Verständigung zwischen den Streitparteien nicht mehr möglich ist.

Unparteiische Lösung

Der Ombudsmann beurteilt die von beiden Parteien vorgebrachten Argumente, gewährt eine unabhängige Beratung, nimmt Schadensvergleiche anhand von Kostenfaktoren vor, versucht, eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten zu erreichen und macht selber Lösungsvorschläge. In der Wirtschaft und sogar auf Staatsebene wird immer häufiger auf die Vermittlung eines Ombudsmannes zurückgegriffen, denn dort, wo eine große Öffentlichkeit angesprochen werden soll, besteht erfahrungsgemäß auch das größte Konfliktpotential. Selbst die renommierte New York Times beschäftigt einen Ombudsmann, der zwischen der Redaktion und den Anzeigenkunden vermitteln soll. Die Berliner Morgenpost beschäftigt eine Ombudsfrau, die ihren Lesern beratend zur Seite steht.

Ein begehrter Mann

Auch die Deutsche Bundesbank beschäftigt in ihrer Kundenbeschwerdestelle Ombudsmänner. Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle in Berlin, die zwischen privaten Versicherungsnehmern und deren Versicherungen vermittelt. Private Krankenversicherer schalten in Beschwerdefällen gleichfalls einen Ombudsmann ein, der jedoch nicht dazu berechtigt ist, bindende Entscheidungen zu treffen, sondern lediglich Empfehlungen ausspricht. Um zufriedenstellend für alle Parteien zu wirken, ist der Ombudsmann berechtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit schriftliche und mündliche Informationen sowie alle notwendigen Akten bei sämtlichen Ämtern einzuholen. Er ist gleichfalls in der Position, Besichtigungen und Befragungen durchzuführen. Seine Dienste sind für Auftraggeber und sonstige Dritte kostenfrei. Der Ombudsmann ist nur gegenüber dem Parlament oder seinem Auftraggeber verantwortlich. Er nimmt die Beschwerden der Streitparteien in einem persönlichen Gespräch entgegen, überprüft, ob der Fall verwaltungstechnisch einwandfrei und fair behandelt wurde und sucht dann nach einer von allen Seiten akzeptierten und vor allem gerechten Lösung, die keine der Parteien übervorteilt. Er spricht seine vorgetragene Lösung als Empfehlung, nicht jedoch als bindende Entscheidung aus.

Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen

Fällt der Schlichtungsspruch des Ombudsmannes dennoch für eine oder alle Parteien nicht zufriedenstellend aus, bleibt der Rechtsweg weiterhin offen. Natürlich gilt dies auch, wenn die Gegenpartei den Schlichtungsspruch eines Ombudsmannes ablehnt. Der Vorteil dieses Schlichtungsverfahrens ist die Verjährungshemmung. Der Rechtsanspruch der Klageerhebung (§ 12 III VVG) ruht während des Schlichtungsverfahrens, er verjährt nicht. Um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, müssen sich die Parteien vor dem Schlichtungsverfahren danach erkundigen, ob der Ombudsmann eine anerkannte Schlichtungsstelle ist. Die Streitparteien können einen Ombudsmann jedoch nicht einschalten, wenn sie sich mit der Gegenseite geeinigt haben oder bereits eine Klage bei Gericht anhängig ist. Im Bereich der Korruptionsbekämpfung im kommunalen Bereich werden gerne Rechtsanwälte und pensionierte Richter aufgrund ihrer besonderen Befähigung eingesetzt. Sie verstärken als Ombudsmänner die Antikorruptionsstelle im städtischen Revisionsamt. In der strafrechtsbezogenen Korruptionsbekämpfung führt der Ombudsmann eine Doppelfunktion aus. Er ist in diesem Fall simultan für die Aufklärung zivilrechtlicher Haftungsfälle zuständig. Auch Forschungseinrichtungen haben schon vor längerer Zeit den Vorteil einer eingerichteten Ombudsstelle erkannt. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft richtete bereits im Jahr 1999 einen dreiköpfigen Ombudsrat ein. Die SCHUFA setzt im Umgang mit den Verbrauchern auf eine faire Kommunikationsebene und Partnerschaft. Sie verfügt über einen Verbraucherbeirat sowie über die Bestellung eines externen Ombudsmannes.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram