Patentrecht

PatentrechtDie Wortherkunft

Das Wort Patent leitet sich aus dem lateinischen Begriff litterae patentes, "offene Briefe" ab. Erste Verwendung fand es im England des 13. Jahrhunderts, wo königliche Erlasse und Verordnungen unter dem Begriff Letters Patent bekannt waren.

Grundsätzliches

Grundsätzlich können Patente für jede Art technischer Erfindungen verliehen werden. Um zum Patent angemeldet werden zu können, muss eine Erfindung drei Kriterien erfüllen – sie muss neu sein, auf der Basis einer erfinderischen Tätigkeit fußen, und sie muss gewerblich anwendbar sein. Bei der Patentanmeldung muss diese Erfindung in einer Art und Weise offenbart werden, dass eine Ausführung durch einen Fachmann möglich wäre. In der Regel wird in einer Patentanmeldung nur die Erfindung beschrieben. In den Patentansprüchen kann aber darüber hinaus jeder weitere (auch noch nicht entdeckte) Verwendungszweck der grundsätzlichen Idee beansprucht werden.

Die Funktion des Patentrechts

Durch die Patentanmeldung erhält der Inhaber des Patents ein umfassend wirksames Recht auf die alleinige Nutzung der Erfindung. Dieses alleinige Nutzungsrecht, auch positives Benutzungsrecht genannt, stößt allerdings an seine Grenzen, wenn es auf die Nutzungsrechte anderer Patente trifft. Man spricht in diesem Fall von einem abhängigen Patent. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein altes Patent beansprucht das Recht auf Erfindung eines Fahrzeuges mit Lenkrad und vier Rädern. Ein neues Patent beansprucht das Recht auf Erfindung eines Fahrzeugs mit Lenkrad, vier Rädern und einem Schiebedach. In diesem Fall wäre das zweite Patent abhängig vom ersten Patent und bedürfte einer Zustimmung des älteren Patentinhabers.

Das Verfahren

Um ein Patent zu erlangen, muss eine Patentanmeldung über das Deutsche Patent- und Markenamt oder bei dem Europäischen Patentamt erfolgen. Abhängig vom Ort der Anmeldung kommen verschiedene Patentgesetze zur Anwendung. Wenn die formalen Bedingungen, wie beispielsweise Anmeldefrist und Gebührenzahlung, eingehalten werden, dauert ein Patentverfahren in Deutschland etwa zwei Jahre. Ab dem Tag der Anmeldung beträgt die Laufzeit eines Patents 20 Jahre. Das mit dem Patent angestrebte Ausschließlichkeitsrecht wird allerdings erst mit Patenterteilung und Veröffentlichung im Patentblatt wirksam.

Der Erfinder muss seine zum Patent angemeldete Erfindung in der Regel 18 Monate nach dem Prioritätsdatum offenlegen. Diese Offenlegung erfolgt in einer Patentschrift und ist als Gegenleistung zum staatlichen Schutz des Nutzungsrechts zu verstehen. Der Erfinder soll dadurch motiviert werden seine Erfindung, nach Ablauf der alleinigen Nutzungsrechte, allgemein zugänglich zu machen.

Die drei Kriterien der Patentanmeldung

Die oben bereits erwähnten drei Kriterien, die eine Erfindung erfüllen muss, um zum Patent angemeldet werden zu können, sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

Die Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zu dem am Anmeldetag gültigen Stand der Technik gehört. Daher kann auch eine vom Erfinder selbst durchgeführte Veröffentlichung seiner noch nicht zum Patent angemeldeten Erfindung, beispielsweise im Rahmen einer Ausstellung, "neuheitsschädlich" sein. Neuheit bezeichnet in diesem Zusammenhang die Erfindung; dazu gehört auch eine neu erfundene Kombination bereits vorhandener und bekannter Merkmale. Hier gilt dann die sogenannte Erfindungshöhe, also der Grad der erfinderischen Tätigkeit, als Maßstab der Patentfähigkeit.

Die Erfindung

Als patentierbare Erfindung gilt eine technische Neuerung, die von einem Fachmann per Anleitung, ohne eigenes geistiges Zutun und unter Beachtung der geltenden Naturgesetze, zu einem Ergebnis geführt werden kann. Entdeckungen und Erkenntnisse über einen Funktionszusammenhang, beispielsweise in Tier- und Pflanzenwelt, gelten nicht als technische Erfindung und können nicht zum Patent angemeldet werden. Die Nutzung einer Entdeckung, beispielsweise die Extraktion eines Wirkstoffs aus Pflanzen, ist hingegen patentierbar. Des Weiteren nicht patentierbar sind wissenschaftliche oder mathematische Theorien, Kunstschöpfungen oder Spiele. Auch der Verstoß einer Erfindung gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung und/oder gegen den Begriff der guten Sitten führt zur Ablehnung einer Patentanmeldung.

Die gewerbliche Anwendung

Im Deutschen Patentrecht stellt die gewerbliche Anwendbarkeit kaum noch ein eigenständiges Prüfungskriterium dar, sondern wird unter dem Begriff der Offenlegung eines Patents im Rahmen der Patentanmeldung subsumiert. Am Europäischen Patentamt wird die Deutungsspielraum der gewerblichen Anwendung sehr weit gefasst und ist von untergeordneter Bedeutung. Hierbei ist es nicht von Belang, ob der zum Patent angemeldete Gegenstand tatsächlich Verwendung in einem Gewerbe findet. Er muss lediglich in einem technischen Gewerbebetrieb herstellbar sein.

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