PKV: Wann Rechnungen einreichen?

PKV: Was muss beim Einreichen von Rechnungen beachtet werden?

Grundsätzlich ist es wichtig, zu wissen, dass bei einer PKV normalerweise stets ausschließlich originale Rechnungen eingereicht werden können. Sobald die Kostenerstattung dann vollzogen ist, sind die Belege im Besitz der Krankenkasse. Sollte ein Original abhanden kommen, kann eine Kopie genutzt werden, allerdings muss diese auch unbedingt entsprechend gekennzeichnet werden.
Ein Rezept sollte grundsätzlich gemeinsam mit der Arztrechnung für die Behandlung bei der PKV eingereicht werden.
Zeitlich zugeordnet werden Rechnungen entsprechend des Behandlungszeitraums. Es spielt also keine Rolle, wann die Rechnung ausgestellt worden ist.

Einige Krankenversicherungen sind nicht mehr dauerhaft auf den Besitz der originalen Belege angewiesen, da die Dokumente direkt eingescannt und digital weiterverarbeitet werden können. In so einem Fall können Versicherte die Originale wieder zurückbekommen, sofern zuvor ein entsprechender Vermerk gemacht wurde.
Wird eine identische Rechnung aus Versehen ein zweites Mal eingereicht, erkennen die Krankenkassen dies in der Regel schnell bei einem Abgleich im System. Dann wird der Beleg mit einem kurzen Schreiben wieder an den Versicherten zurückgeschickt.

Kostenerstattungsprinzip und Sachleistungsprinzip

Damit Leistungen über die PKV abgerechnet werden können, müssen Versicherte der GKV lediglich die elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Dann wird der Arzt die Leistungen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen. Für den Patienten ist dies natürlich bequem, da er entlastet wird und nicht in Vorkasse gehen muss.
Bei einer PKV ist dies anders: Hier muss zunächst vom Patienten Vorkasse geleistet werden, darüber hinaus entsteht für ihn ein Mehraufwand durch Buchführung und das Überweisen der Rechnungen.
Dennoch bietet die PKV den großen Vorteil des Kostenerstattungsprinzips: Die Zahlungen werden transparent und der Patient erhält Einblick in die Kostenaufstellung der Rechnung. Auf diese Weise wird ihm eine Kosten-Nutzen-Bewertung ermöglicht.

Gesetzlich Versicherte genießen freie Wahl

Seit dem 1.1.2004 können sämtliche Krankenversicherten Privatabrechnungen wählen und sich dann die Kosten von der gesetzlichen Kasse erstatten lassen. Seit Anfang 2010 ist es außerdem möglich, eine Beschränkung auf einen speziellen Bereich festzulegen, wie beispielsweise auf stationäre oder ambulante Behandlungen.
Versicherte werden hier zwar wie Privatpatiente behandelt, sollten aber dennoch das finanzielle Restrisiko genau unter die Lupe nehmen, da die Ärzte direkt mit dem Patienten gemäß der GÖÄ abrechnen und nicht etwa nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, dem EBM.
Dadurch werden die Tarife für dieselben Leistungen höher. Ein Anspruch für die Erstattung ist auf die Vergütungshöhe begrenzt, welche die Krankenkasse entsprechend des Sachleistungsprinzip übernehmen müsste.
Darüber hinaus existiert eine Bindungsfrist von 12 Monaten.
Rentabel ist dies in der Regel nur bei einer Familie, in der gleich mehrere Personen ohne zusätzliche Beiträge in der PKV mitversichert werden.

Bei manchen Krankenkassen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit von freiwilligen Wahltarifen. Hier bieten die jeweiligen Gesellschaften ihren Mitgliedern einen Kostenerstattungstarif an. Die Prämie fällt somit höher aus und es gibt eine Bindungsfrist von - in der Regel - drei Jahren.

Wie in der PKV Krankenhausleistungen abgerechnet werden

Eine Abrechnung der Leistungen im stationären Bereich wird genau wie auch im ambulanten Bereich vorgenommen. Hier ist allerdings auch eine direkte Abrechnung der Krankenkasse mit der Verwaltung des Krankenhauses machbar, wenn es um die Kosten für die Unterbringung des Patienten geht. Wichtig ist, dass der Patient von der Versicherung eine Karte für Privatversicherte (ehemals Klinik-Card) erhalten hat. Alternativ gilt auch eine Kostenübernameerklärung von der Krankenkasse. Mit diesen Unterlagen kann der Patient sich als Mitglied der PKV ausweisen und dem Krankenhaus somit Auskunft über seinen Versicherungsschutz geben. Bei einer sehr hohen Rechnung kann man als Patient auch den Versicherer um eine direkte Abrechnung bitten.

Abrechnungen der Leistungen beim Zahnarzt

Abhängig davon, welchen Tarif bzw. welche private Zahnzusatzversicherung man als Privatpatient abgeschlossen hat, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen bzw. notwendige Vorsorgeuntersuchungen. Im Falle von sehr aufwändigen Leistungen ist es ratsam, sich zunächst einen Kostenvoranschlag vom Zahnarzt einzuholen und diesen von der PKV prüfen zu lassen, bevor man die Behandlung durchführen lässt.

Informationen zu weiteren Abrechnungen

Zusätzlich zum stationären bzw. ambulanten Bereich gibt es für Privatversicherte auch die Möglichkeit, andere Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Dazu zählen die folgenden Leistungen:

  • Psychotherapeut

Eine psychotherapeutische Leistung wird in den seltensten Fällen über die PKV abgedeckt.
Falls dies doch der Fall ist, beschränkt sich die Übernahme der Kosten meist auf eine bestimmte Anzahl an Sitzungen pro Jahr und auch nur für bis zu 80, in Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der Sitzungskosten.

  • Heilpraktiker

Eine Erstattungsmöglichkeit ist abhängig vom gewählten Versicherungstarif und kann im Vertrag nachgeschlagen werden. Entscheidend ist in der Regel das Gebührenverzeichnung für Heilpraktiker.

Weitere Leistungen, wie für Logopäden oder Physiotherapeuten, sind verschieden zu behandeln. Hier werden die Preise in der Regel selbst von den jeweiligen Medizinern festgelegt. Die Höhe der Erstattungen variiert in solchen Fällen entsprechend des Versicherungsvertrags und müssen mit der Krankenkasse individuell abgeklärt werden. Für weitere Informationen setzt man sich daher am besten direkt mit der Versicherung in Verbindung.

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