Quittung

QuittungDie Quittung ist ein Schriftstück als Empfangsbestätigung. Der Empfänger eines Gegenstandes oder einer Leistung quittiert den Erhalt und händigt die Quittung dem Überbringer aus. Für den ist die Quittung der Nachweis darüber, dass er durch die Aushändigung der Sache den Auftrag ordnungsgemäß erledigt hat. Sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Zahlungsverkehr ist die Quittung ein gängiger Beleg als Nachweis dafür, dass die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist. Bei der Einreichung eines Verrechnungsschecks auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des Kreditinstitutes erhält der Scheckeinreicher die Kopie des vom Kundenberater ausgefüllten Vordrucks als Quittung ausgehändigt. Sie wird mit dem Firmenstempel versehen und vom Mitarbeiter unterzeichnet. Anhand dieser Quittung kann der Scheckeinreicher nachweisen, den Verrechnungsscheck bei der Bank oder Sparkasse eingereicht, also abgegeben zu haben. Die Verantwortung für den Verrechnungsscheck ist durch das Ausstellen der Quittung vom Scheckeinreicher auf das Kreditinstitut übergangen. Ohne diese quittiere Scheckeinreichung, also ohne Firmenstempel sowie Unterschrift, wäre dieser Nachweis nicht möglich. Der Scheckeinreicher wäre in der Beweispflicht, den Scheck eingereicht zu haben, weil er die Behauptung des Kreditinstitutes, den Scheck nicht erhalten zu haben, nicht widerlegen kann.

Mindestanforderungen an schriftliche Quittung

Nach § 368 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches, ist die Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis. Zu den Mindestinhalten gehören eine Kurzbeschreibung der erhaltenen beziehungsweise ausgehändigten Lieferung oder Leistung, das Datum der Quittierung sowie die handschriftliche Unterschrift des Quittierenden.
Zu den Unterlagen des selbstständigen Jungunternehmers gehört ein sogenannter Quittungsblock. Er wird im A7-Format vom Bürofachhandel angeboten und kann als Quittung für alle anfallenden Zwecke verwendet werden. Ob es sich um Bargeld, um Wertpapiere, um Sachen, Waren oder Dienstleistungen handelt; quittiert wird immer mit denselben Inhalten wie Leistungsbeschreibung, Geldwert in der jeweiligen Währung, Datum, Firmenstempel sowie Unterschrift. Beim Fehlen eines dieser Erfordernisse ist die Quittung formell undwirksam, weil sie nicht der Form nach § 126 BGB entspricht.

Quittieren gleichbedeutend mit Empfangsbestätigung

Im alltäglichen Geschäftsablauf eines Unternehmens wird eine Quittung meistens als Empfangsbestätigung für eine Bargeldzahlung ausgestellt. Sie ist der Beleg für die Verbuchung der Bargeldeinnahme in der Bargeld-, der umgangssprachlichen Portokasse. In diesen Fällen vermerkt der Gläubiger auf seiner Rechnungskopie, dass und wann der Rechnungsbetrag bar bezahlt worden ist. Das Geld wird der Firmenkasse zugeführt, und die Rechnung mit dem Zahlungsvermerk ist der dazugehörige Buchungsbeleg. Auf der Originalrechnung des Schuldners vermerkt der Zahlungsempfänger handschriftlich „Rechnungsbetrag über … EUR erhalten“. Zusammen mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel ist das für den Schuldner die Quittung, seine Zahlung beglichen zu haben. Er hat den Rechnungsbetrag seiner Firmenkasse entnommen, und die Rechnung mit der darauf vermerkten Quittung ist der Buchungsbeleg für die Ausgabe.
Wenn der Kassenbon nicht den Erfordernissen der Quittung für eine betriebsbedingte, also steuerabzugsfähige Ausgabe entspricht, dann sollte sich der Selbstständige zusätzlich dazu ein Quittung ausstellen lassen. Darauf ist der Einzelhändler vorbereitet und verwendet dazu in aller Regel den vorbereiteten Vordruck eines Quittungsblocks. Quittung und Kassenbon zusammen sind der steuerabzugsfähige Buchungsbeleg für die Firmenkasse.

Sonderformen der Quittung für Spenden und Bewirtungen

Spenden sowie beruflich bedingte Bewirtungen wirken sich steuerlich zugunsten des Quittungsempfängers aus. In beiden Fällen reduziert sich sein zu versteuerndes Einkommen und somit die letztendliche Steuerlast. Vorwiegend aus diesen Gründen prüft das Betriebsfinanzamt die Rechtmäßigkeit dieser Quittungen besonders genau.
Eine Spendenquittung hat für den Spender nur dann die steuerbegünstigende Wirkung, wenn der Spendenempfänger zur Ausstellung der steuerabzugsfähigen Quittung berechtigt ist. Diese Berechtigung wird ihm mit dem sogenannten Freistellungsbescheid von seinem Betriebsfinanzamt für den Zeitraum von jeweils ein oder zwei Jahren erteilt.
Die Bewirtungsquittung ist der Nachweis darüber, dass die quittierten Bewirtungskosten von der Art und Höhe her betriebsbedingt und somit steuerabzugsfähig sind. Das Gegenteil dazu sind Bewirtungskosten für die private Lebensführung, während sich bei den gemischten Aufwendungen Privates und Berufliches überschneiden, oftmals gar nicht zu trennen sind. Um die Bewirtungskosten ganz oder teilweise als steuerabzugsfähig anerkannt zu bekommen, muss die Quittung über die Bewirtung den Formerfordernissen entsprechen und darüber hinaus komplett, also lückenlos, ausgefüllt sein.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram