Reingewinn

ReingewinnDer Begriff „Reingewinn“ – Eine Definition

Bei dem Begriff „Reingewinn“ handelt es sich um eine Vokabel aus der Betriebswirtschaftslehre bzw. den Finanzwissenschaften. Er findet häufig in den Buchhaltungen von Firmen bzw. Unternehmungen Anwendung. Der Reingewinn wird auch als sogenannter Jahresüberschuss bezeichnet. Der Jahresüberschuss stellt das positive Ergebnis einer Geschäftsperiode (in der Regel eines Geschäftsjahres) dar. Das Ergebnis wird mit Hilfe der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. In dieser werden die Salden der im Grund- und Hauptbuch errechneten Salden abgebildet. Der Reingewinn – sofern er denn vorliegt – entspricht demnach der Summe aller Ertragskonten im buchhalterischen Sinne abzüglich der Summe sämtlicher Aufwandskonten. Sollte die Summe der Aufwandskonten größer als die der Ertragskonten sein, so ergibt sich für die betroffene Geschäftsperiode (bzw. für das Geschäftsjahr) ein Verlust. In dem Fall wurde kein Reingewinn erwirtschaftet. Man spricht an dieser Stelle von einem Jahresfehlbetrag (oder auch als Pendant zum Reingewinn: „Reinverlust“), welcher einen unternehmerischen Verlust darstellt. Beide buchhalterischen Größen bezeichnet man – unabhängig von Gewinn oder Verlust – als Jahresergebnis.

Bei der Ermittlung des Reingewinns sind die sogenannten handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zwingend einzuhalten. In der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich diese aus dem Handelsgesetzbuch (kurz: HGB).

Der Reingewinn – Eine mathematische Berechnung

Die Berechnung des Reingewinns bzw. des Jahresergebnisses lässt sich – wie eingangs bereits erläutert – mit folgender mathematischen Formel ermitteln:

Für den Fall das die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen überschreiten:

Erträge – Aufwendungen = Jahresüberschuss (Reingewinn)

Für den Fall das die Summe der Aufwendungen die Summe der Erträge überschreiten:

Aufwendungen – Erträge = Jahresfehlbetrag (Reinverlust)

Bei den für die Berechnung notwendigen Aufwendungen und Erträgen werden auch die außerbetrieblichen / außerordentlichen Positionen berücksichtigt. Bei ausschließlich betrieblichen Erträgen und Aufwendungen sprechen Buchhalterinnen und Buchhalter auch von Kosten und Leistungen. Daraus ergibt sich das Kosten und Leistungen in jedem Falle immer auch Aufwendungen und Erträge darstellen, Erträge und Leistungen jedoch nicht in jedem Falle auch Kosten und Leistungen (dies ist nur dann der Fall, wenn das Merkmal „betriebsbedingt“ gegeben ist).

Bei der Ermittlung des Jahresergebnisses werden jedoch nicht Gewinne und Verluste aus den Vorperioden und Entnahmen aus offenen Rücklagen berücksichtigt.

Sollten die Buchhaltungen der Unternehmen die Bilanz vor der Verwendung des Ergebnisses aufstellen, so wird der Reingewinn bzw. Reinverlust anteilig als Teil des Eigenkapitals aufgeführt / ausgewiesen. Der monetäre / buchhalterische Wert entspricht demnach dem Saldo aus dem Konto „Gewinn- und Verlustrechnung“ (kurz: GuV). Nach anteiliger oder vollständiger Verwendung des Ergebnisses entfällt eine entsprechende Aufführung.

Der Reingewinn – Die Verwendung der Mittel

Der erwirtschaftete Reingewinn kann für verschiedene Zwecke genutzt werden. In der Regel erfolgt entweder die Einbehaltung des Gewinns oder eine entsprechende Ausschüttung an die Gesellschafter bzw. Aktionäre.

Stellt das betroffene Unternehmen eine Aktiengesellschaft dar, so muss es zumindest einen Teil des Reingewinns in hierfür gesetzlich vorgehaltene Rücklagen einstellen. Den verbleibenden Rest kann entweder in freiwillige Rücklagen überführt oder an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Auch die Übernahme in Form des Gewinnvortrags in die Folgeperiode ist hier möglich. Aktiengesellschaften können ferner bis zur Hälfte des Reingewinns (bis 50 %) ohne eine entsprechende Zusage / Zustimmung der jeweiligen Hauptversammlung vorab in andere Formen der Gewinnrücklagen überführen.

Sollte ein Jahresfehlbetrag (Reinverlust) erwirtschaftet worden sein, so kann dieser im umgangssprachlichen Sinne nicht verwendet / genutzt werden. Der Fehlbetrag eines Jahres kann jeder mit dem Reingewinn / Gewinnvortrag des Vorjahres und / oder durch eine entsprechende Entnahme aus Rücklagen abgedeckt werden. Theoretisch lässt sich auf diese Art und Weise auch der Jahresfehlbetrag (Reinverlust) auch in einen Reingewinn umwandeln.

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