Sachmangel

SachmangelDer Begriff Sachmangel bezeichnet nicht unter allen Umständen Fehler beziehungsweise das Fehlen von versprochenen Eigenschaften. Vielmehr geht es hierbei um die subjektive Beschaffenheit. In erster Linie kommt es auf die Vereinbarung zweier Vertragspartner an. In diesem Zusammenhang spricht man häufig vom sogenannten subjektiven Fehlerbegriff. Der Gesetzgeber differenziert zwischen insgesamt sieben unterschiedlichen Arten von Sachmängeln. Diese werden auf eine unterschiedliche Art und Weise - die Einen negativ, die Anderen positiv - definiert. Aus Platzgründen wird hier nur auf die drei wichtigsten Arten genauer eingegangen.

Im Allgemeinen existieren folgende Arten:

  • Vereinbarte Beschaffenheit laut § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung laut § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB
  • Eignung zur gewöhnlichen Verwendung laut § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
  • Unsachgemäße Montage laut § 434 Abs. 2 S. 1 BGB
  • Mangelhafte Montageanleitung laut § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
  • Lieferung einer anderen Sache gemäß § 434 Abs. 3 Alt. 1 BGB und
  • Lieferung einer Mindermenge gemäß § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB

Bei den ersten drei Arten ist eine strenge Hierarchie festzustellen. Die jeweils darunter liegende Stufe kommt nur dann zur Anwendung, wenn die nächsthöhere Stufe nicht angewendet werden kann. In Bezugnahme auf die Hierarchiestufen existieren nach ihrer Rangfolge geordnet die Nachfolgenden.

Besonders vereinbarte Beschaffenheit beziehungsweise subjektiver Maßstab

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB muss man auf besondere Vereinbarungen in Bezugnahme auf die Beschaffenheit des gekauften Gegenstanden achten. Diese haben die Vertragspartner im Kaufvertrag im Sinne der Bestimmung der Beschaffenheit des Solls des verkauften Artikels festgelegt. Im Fall, dass eine Eigenschaft nicht der im Vertrag bestimmten Eigenschaft entspricht, handelt es sich um einen Sachmangel.

Beschaffenheit

Die Beschaffenheit ist im Zusammenhang mit dem Sachmangel von großer Bedeutung. Dabei handelt es sich um jede einzelne vereinbarte Eigenschaft. Gleichzusetzen ist der Begriff der Beschaffenheit mit dem realen Zustand der Ware. Sämtliche objektiv möglichen Eigenschaften sind also dazu in der Lage, die Beschaffenheit zu bestimmen. Das können beispielsweise die Größe, das Alter, das Gewicht oder PS sein. Diese Regelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine besondere Vereinbarung bezüglich der Beschaffenheit vorliegt.

Vereinbarung

Die Beschaffenheit gilt dann als vereinbart, wenn diese bei Vertragsabschluss von beiden Vertragspartnern mittels Willenserklärungen bestimmt wurde. Es ist ausreichend, wenn der Käufer eine Beschreibung der von ihm erwarteten Eigenschaften liefert und der Verkäufer seine Zustimmung erteilt. Ein widerspruchsloses Stehenlassen der Aussagen des Käufers wird als Zustimmung bewertet. Aber auch wenn der Verkäufer die Eigenschaften des Produkts beschreibt, diese von den gewohnten Eigenschaften abweichen und der Kunde den Kaufvertrag unterzeichnet, besteht eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit.

Eignung zum vertraglichen vorausgesetzten Gebrauch beziehungsweise subjektiver Maßstab

Gibt es keine besondere Vereinbarung in Bezugnahme auf die Beschaffenheit der Ware, hängt alles von der Eignung zur Verwendung, die der Vertrag voraussetzt, ab. Dies bedeutet, dass, wenn aus den Vereinbarungen hervorgeht, dass die Ware auf eine bestimmte Art und Weise gebraucht werden soll, dann ist es zwingend erforderlich, dass sie für diesen Einsatz taugt und die hierzu erforderlichen Eigenschaften mitbringt.

Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch beziehungsweise objektiver Maßstab

Wenn keine ausdrückliche Vereinbarungen bezüglich der Beschaffenheit und keine vertragliche Definition in Bezugnahme auf die vorgesehene Verwendung und Sollbeschaffenheit der Ware existieren, muss sie ihre Eignung für ihre übliche Verwendung unter Beweis stellen. Allerdings können auch subjektive Aspekte von Bedeutung sein. Daher ist auch darauf zu achten, ob der Käufer und Verkäufer als Verbraucher oder Unternehmer fungieren. Ob es sich um eine gebrauchte oder neue Ware handelt, spielt keine Rolle.

Zusätzlich zu den genannten und beschriebenen drei Arten von Sachmängeln existieren noch weitere vier Arten: die unsachgemäße Montage, die mangelhafte Montageanleitung, das Liefern einer anderen Sache sowie die Mindermenge.

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