Innerhalb der Bilanz ist die Sachanlage ein wichtiger Punkt, da die Sachanlage direkt auf der Seite der Aktiva verbucht wird und direkt zu den Vermögenswerten in einem Unternehmen gehört. Es handelt sich um die verschiedensten Vermögensgegenstände, in die das Geld der Unternehmung investiert wird und die sich in der Regel über sehr lange Zeit im Unternehmen befinden werden. Nicht selten gehört die Sachanlage auch zu den Punkten, die in irgendeiner Form wichtig sind, um den allgemeinen Betrieb in der Firma aufrechtzuerhalten. Eine klassische Sachanlage wird in der Bilanz unter dem Aktiva-Punkt des Anlagevermögens gebucht und hat daher direkten Einfluss auf die Bilanzsumme.
Bei der klassischen Sachanlage handelt es sich um alle Dinge, die in irgendeine Form unbeweglich sind - oder zumindest zum festen Equipment gehören - und entsprechend in die Bilanz gebracht werden müssen. Fast immer handelt es sich dabei auch um die Bestandteile in einer Firma, die in irgendeiner Form für den Betrieb, die Produktion und andere Dinge aus diesem Bereich verantwortlich sind. In der Bilanz finden sich die Auflistungen der verschiedenen Bestandteile von diesem Part in einer Auflistung, bei der das Produkt, das sich am ehesten schnell wieder zu Geld machen lässt, ganz unten steht. Alle Bestandteile der Sachanlage werden in der Bilanz auf der Aktivseite eingetragen und sie gehören zum allgemeinen Anlagevermögen. Wichtig ist bei der Aufstellung, dass es sich in der Regel wirklich nur um echte Vermögensgüter handelt - Patente, Lizenzen und andere Dinge finden sich unter den immateriellen Vermögensgütern, selbst wenn sie für die Arbeit und die allgemeine Produktion besonders wichtig sind. Eine Sachanlage kann nur materiell sein und muss daher auch entsprechend unter diesem Punkt in der Bilanz gelistet werden. Der Gesetzgeber gibt recht viel Spielraum in diesem Bereich, hat aber mit verschiedenen Definitionen dafür gesorgt, dass die folgenden Bestandteile als eine Sachanlage gewertet werden:
Die Auflistung der Sachanlagen ist wichtig und besonders dem letzten Punkt sollte man Bedeutung schenken. Da es sich hierbei um keine Aufwendung handelt, muss eine Anlage im Bau auf diese Weise auch in der Bilanz aktiviert werden. Die genaue Auflistung der entsprechenden Punkte und Kategorien ist dabei nach dem HGB geregelt und kann nicht nach Belieben in der Bilanz verändert werden. Wer also dabei ist, die Aktivseite der Bilanz zu erstellen, sollte sich an die genauen Vorgaben aus dem Handelsrecht halten. Das gilt auch der Wiederverkäuflichkeit und der genauen Informationen über Bestandteile in der Sachanlage, die im Zweifel schnell wieder abgestoßen und somit zu Geld gemacht werden können.