Im Wirtschaftsleben spielen verschiedene Vertragsarten des BGB eine Rolle. Das sind:
• Werkvertrag
• Kaufvertrag
• Werklieferungsvertrag
• Dienstvertrag
• Schenkungsvertrag
• Mietvertrag
• Pachtvertrag
• Leihvertrag
• Darlehensvertrag
Beim Werkvertrag geht es um die Herstellung eines Werkes (Vertragsgegenstand). Beispiel: Eine Person bestellt einen Maßanzug, zu dem er den Stoff liefert. Der Unternehmer verpflichtet sich, einen bestimmten Arbeitserfolg zustande zu bringen. Der Besteller verpflichtet sich, den Stoff für den Anzug bereitzustellen sowie das Werk anzunehmen und den vereinbarten Preis zu bezahlen. Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Ziel ist es, einen Werkerfolg, körperlich oder unkörperlich, zu erzielen. Der Gegenstand des Werkvertrages, ein gewisser Werkerfolg, kann die Herstellung einer Sache oder die Erstellung eines Gutachtens sein. Letzteres ist ein unkörperlicher Werkerfolg. Der Werkvertrag beschreibt das Werk exakt und legt die Abnahme fest, was in Streitfällen wichtig ist. In den meisten Fällen funktioniert die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Abnehmer des Werkes reibungslos. Kommt es zu Streitigkeiten, sind genaue Absprachen entscheidend für die Sicherheit sowohl des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers. Denn Ursache für viele Streitigkeiten sind unklare Absprachen.
• Beschreibung des Konzeptes, der Zielgruppe und der Rahmenbedingungen
• Technische Beschreibung des Konzeptes (Beispiel: Bildmaterial)
• Art, Umfang und Eigenschaften der Leistung
• Vor- und Zusatzleistungen des Auftraggebers (zum Beispiel: persönliche Hilfe)
• Terminplan (mit Abgabeterminen beider Parteien)
Trotz genauer und ausführlicher Planung kommt es vor, dass die Herstellung des Werkes objektiv unmöglich ist. Viele Werkverträge enthalten für diesen Fall eine Klausel. Zum Beispiel: Ist die Herstellung des Werkes für jedermann unmöglich, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag in folgender Weise anzupassen: Der Besteller bestimmt das Werk unter Einbeziehung der bereits erzielten Teilergebnisse neu. Der Auftragnehmer erstellt das Werk neu. Wenn Hinweise vorliegen, dass die Herstellung des Werkes unmöglich ist, hat der Auftraggeber dem Besteller dies sofort mitzuteilen.
Beim Werkvertrag ist es wichtig, dass er einen genauen Abgabetermin enthält. Bei größeren Aufträgen empfiehlt es sich, Teilziele festzusetzen und diese zu überprüfen. Bei der Lieferform gibt es mehrere Möglichkeiten: Papierausdruck, E-Mail, CD-ROM und andere. Bei der Festlegung des Honorars ist die Mehrwertsteuer auszuweisen, weiterhin Extras aufzuführen, die das Honorar nicht enthält: Gebühren, Reisespesen, Fahrtkosten, Recherchegebühren und andere. Das Gesetz legt fest, dass das Honorar spätestens 30 Tage nach Abnahme fällig ist. Mit der Bezahlung erwirbt sich der Auftraggeber das Eigentum an dem Werk.
Bei größeren Projekten empfiehlt es sich, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Deren Höhe und Fälligkeit sind genau festzulegen. Außerdem empfiehlt es sich, die Abschlagszahlungen mit Teilergebnissen zu verknüpfen. Eine andere Möglichkeit: Bezahlung eines Drittels des Honorars bei Auftragserteilung. Das zweite Drittel nach Erstellung der Hälfte des Werkes. Der Rest nach Abnahme des Werkes. Wie oben angedeutet, hat beim Werkvertrag der Besteller das Werk anzunehmen. Dazu ist er bei einem mängelfrei hergestellten Werk verpflichtet. Ähnliches gilt bedingt bei unwesentlichen Mängeln. Bis diese behoben sind, darf der Besteller einen Teil des Honorars einbehalten. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, muss der Besteller (Auftraggeber) dem Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.