Nimmt ein Kunde den Auftrag innerhalb der gesetzten Frist an, gilt eine Kaufabwicklung für gewöhnlich als abgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn ein Kunde einen Widerruf einlegt. Hier gibt es besonders für Existenzgründer im Bereich Onlinehandel oder Mobilfunk Neuerungen.
Zahlungsfristen, Verzug oder gerichtliche Verfahren – die Abwicklung von Angeboten und Verträgen kann junge Gründer vor eine größere Herausforderung stellen. Besonders beim Thema Widerruf ändern sich jedoch die Gesetze beinahe kontinuierlich. Massiver Ärger droht daher, wenn Existenzgründer beispielsweise den gesetzlich formulierten Widerruf aus Unwissenheit abändern. Es soll sogar einzelne schwarze Schafe geben, die auf solch eine Gelegenheit warten und den Firmeninhaber abmahnen. Sicherer ist es daher, stets die aktuelle Fassung in der Angebotsabwicklung zu benutzen und auch nach der Gründung auf Gesetzesänderungen zu achten. Mitunter kann der Fall eintreten, dass innerhalb einer Paragrafenkette nur ein Satz verändert wird.
Bislang hat eine Klausel innerhalb des Widerrufsrechts stets für Aufsehen gesorgt. Dabei ging es nämlich bis zum Sommer 2014 um eine 40-Euro-Regelung sowie die entstehenden Kosten für die Rücksendung. Lag ein Warenwert unter 40 €, konnte im Vertragsfall der Käufer für die Rücksendung aufkommen. Hat ein Kunde hingegen einen Widerruf zu einer Bestellung über 40 € gestellt, kam in der Regel der Unternehmer für die Rücksendekosten auf. Es gilt daher insbesondere für Existenzgründer, solche Klauseln aus ihren Vertragsentwürfen zu entfernen. Sie sind gesetzlich unwirksam und seit Kurzem ein Grund für Abmahnungen.
Es gibt mittlerweile die unterschiedlichsten Möglichkeiten, einen Widerruf geltend zu machen. Neben einem Fax oder einem Telefon sollten Existenzgründer ebenfalls ihre E-Mails im Blick behalten. Schließlich kann ein Widerruf auch in diesem Konto landen, möglicherweise sogar im Filter untergehen. Der Kreis der berechtigten Personen ist dagegen eingeschränkt. Denn nur natürliche Personen (§13 BGB) dürfen von dem Recht Gebrauch machen. Schließt ein Gründer einen Vertrag mit Gewerbetreibenden ab, hat der andere Gewerbetreibende kein Recht auf einen Widerruf. Offensichtlich liegen solche Fälle auch vor, bei denen etwa ein Käufer Artikel in großen Stückzahlen ordert. Heutzutage ist es üblich, Käufern eine Frist von vierzehn Tagen einzuräumen. Erforderlich ist es zudem, dass Käufer die Regelung in Textform erhalten.
Der Gesetzgeber hat bislang entschieden, dass natürliche Personen von ihrem Recht ohne festgeschriebene Formulierungen Gebrauch machen können. Fehlte eine Begründung, mussten Unternehmer bis 2014 eine Retour zwangsläufig abwickeln. Bei der Rückgabe von Waren kann es in der Praxis ab jetzt aber nicht mehr ausreichen, die Bestellung innerhalb der Frist wieder kommentarlos an den Verkäufer zu schicken. Aus dieser Reaktion ist nach derzeitigem Recht ersichtlich, dass es zu Verbesserungen für Gründer gekommen ist. Neu ist daneben, dass Käufer ihre Absicht per Telefon abgeben können.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Widerruf selbst für ausprobierte Ware gilt. In der Praxis werden hierbei diverse Fälle regelmäßig diskutiert. Denn nach den letzten Beschlüssen darf ein Käufer bei Fernabsatzverträgen selbst ein Bett testen und es hinterher zurückschicken. Heikel in dieser Thematik ist das Ausprobieren von Wasserbetten, die durch den Transport natürlich stärker in Mitleidenschaft gezogen werden können oder anschließend unverkäuflich sind. Möchte ein Kunde statt eines Widerrufs einen Umtausch tätigen, ist der Verkäufer zur Lieferung von Neuware angehalten.