Eine Teilselbstständigkeit liegt vor, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht als Haupterwerbsquelle, sondern neben einer weiteren Berufstätigkeit durchgeführt wird. Der Umfang des selbstständigen Arbeitens ist naturgemäß geringer als bei einer vollständigen Selbstständigkeit. Falls Unternehmer für ihre Selbstständigkeit weniger Zeit als üblich aufwenden, aber keinen weiteren Beruf ausüben, wird üblicherweise nicht von einer Teilselbstständigkeit gesprochen. Eine solche liegt jedoch vor, wenn die selbstständige Tätigkeit parallel zu einem Studium ausgeübt wird. Als alternative Schreibweise ist Teilselbständigkeit möglich. Des Weiteren wird die Teilselbstständigkeit als nebenberufliche Selbstständigkeit bezeichnet.
In ihrem weiteren Berufsleben abhängig beschäftigte Teilselbstständige sind über ihren Arbeitsplatz sowohl in der Renten- als auch in der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung abgesichert. Zusätzliche Beiträge durch den Gewinn der Teilselbstständigkeit fallen mit Ausnahme weniger Sonderfälle nicht an. Wenn Arbeitnehmer für eine beginnende Teilselbstständigkeit bei ihrem Arbeitgeber auf Teilzeit umstellen, verlieren sie infolge der geringeren Rentenbeiträge einen Teil ihrer Ansprüche auf die spätere Altersrente. Das bezieht sich ausschließlich auf die Höhe, nicht auf die Wertung rentenrechtlicher Zeiten, da für diese auch Zeiten der Teilzeitbeschäftigung voll gewertet werden. Studenten können je nach Umfang ihrer Teilselbstständigkeit und der Höhe des daraus resultierenden Gewinns das Anrecht auf die Familienmitversicherung oder die günstige Studentenversicherung verlieren.
Sofern die Tätigkeit nicht ausdrücklich als freiberuflich anerkannt ist, müssen Teilselbstständige ein Gewerbe anmelden. Freiberufler müssen den Beginn ihrer Teilselbstständigkeit beim Finanzamt anmelden. Die Umsatzsteuerpflicht hängt vom zu erwartenden Umsatz und später von den Umsatzzahlen des vergangenen Jahres ab, die meisten Teilselbstständige können zunächst die Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Da das Finanzamt das steuerfreie Existenzminimum bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer für das abhängig erzielte Arbeitseinkommen berücksichtigt, fallen auf den Gewinn aus einer Teilselbstständigkeit hohe Steuerzahlungen an. Ob eine Anmeldepflicht der Teilselbstständigkeit beim Arbeitgeber besteht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Häufig verwendete Standard-Arbeitsverträge sehen eine Informationspflicht und einen Genehmigungsvorbehalt des Beschäftigungsgebers vor. Er darf die Genehmigung jedoch grundsätzlich nur verweigern, wenn die geplante Teilselbstständigkeit zu einer Konkurrenzsituation führen kann oder wenn sich der Arbeitnehmer durch diese wahrscheinlich übernimmt. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der maximal zulässigen Tages- und Wochenarbeitszeit sowie der vorgeschriebenen Ruhezeiten gelten generell nicht für selbstständige Nebentätigkeiten. Gerichte ziehen sie allerdings heran, wenn der Arbeitgeber eine Ablehnung mit der möglichen Überarbeitung und der damit verbundenen zu erwartenden schwachen Arbeitsleistung begründet. Diese Vorgehensweise macht Sinn, da die Arbeitsbelastung bei einer Teilselbstständigkeit mindestens so hoch wie bei einer abhängigen Nebentätigkeit ausfällt.
Viele Jungunternehmer wählen zunächst die Teilselbstständigkeit, damit sie ihre Eignung zum Führen eines Unternehmens beziehungsweise den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäftsidee prüfen können. In einigen Fällen erfolgt die Entscheidung zum Beibehalten der bisherigen abhängigen Beschäftigung auch, um die hohen Krankenversicherungsbeiträge Selbstständiger zu umgehen. In den meisten Fällen wandeln Unternehmer ihre teilweise Selbstständigkeit bei ausreichendem Erfolg ihres Unternehmens nach einigen Jahren um und geben ihren abhängigen Job auf. Arbeitnehmer unterschätzen häufig den für eine Teilselbstständigkeit notwendigen Zeitaufwand. Nicht nur die Akquise neuer Kunden gestaltet sich häufig schwieriger als erwartet, sondern auch der für eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung und für steuerliche Zwecke erforderliche Zeitaufwand wird häufig drastisch unterschätzt. Dennoch bietet die Teilselbstständigkeit gegenüber dem Wagnis einer sofortigen vollen Selbstständigkeit Vorteile. Hierzu gehört neben der Möglichkeit zur Prüfung der Eignung als Unternehmer auch die erhöhte Kreditwürdigkeit. Immerhin steht das Einkommen aus der Haupttätigkeit als sicherer Zahlungseingang für die Begleichung der Kreditraten zur Verfügung.