Umsatzsteuervoranmeldung

UmsatzsteuervoranmeldungJeder Unternehmer ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird als eine indirekte Steuer für das entgeltliche unternehmerische Erbringen von Lieferungen und Leistungen erhoben. Eine Ausnahme davon ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, des Umsatzsteuergesetzes. Die Umsatzsteuer wird als Jahressteuer jährlich erklärt und monatlich oder vierteljährlich vorangemeldet. Hintergrund für diese relativ kurzfristigen Anmeldefristen ist die zeitnahe Abführung der Umsatzsteuer. Umgekehrt erhält der Unternehmer ebenso zeitnah die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer erstattet. Bei der Jahresumsatzsteuererklärung werden die bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt und saldiert.

Umsatzsteuer ein wichtiges Thema für den Existenzgründer

Im Anschluss an die Gewerbeanmeldung bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Gemeinde erhält der Existenzgründer vom örtlichen Betriebsfinanzamt einen mehrseitigen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des neuen Gewerbes zugeschickt. Mit der Beantwortung entscheidet er sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Nimmt er sie in Anspruch, bleibt er zwar vom Gesetz her umsatzsteuerpflichtig; er braucht jedoch weder Umsatzsteuervoranmeldung noch Umsatzsteuererklärung abzugeben. Er führt keine Umsatzsteuer ab, hat aber auch keinen Erstattungsanspruch auf die gezahlte Mehrwertsteuer. Der Selbstständige wird umsatzsteuerlich wie ein Bürger als Endverbraucher behandelt. Er muss Einnahmen und Ausgaben in Brutto, also immer inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, rechnen.
Verzichtet der Selbstständige auf die Kleinunternehmerregelung, dann ist er vom ersten Tage an umsatzsteuerpflichtig. Er muss eine Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege abgeben, wobei die monatliche oder vierteljährliche Abgabefrist vom Finanzamt vorgegeben wird. Nur in Ausnahme- und Härtefällen ist die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung handschriftlich oder maschinell in Papierform möglich. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung ist die Buchhaltung des Jungunternehmers anders und aufwändiger als die Einnahmeüberschussrechnung für den Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Er kann seine Buchhaltung von Beginn an einem Steuerberater übertragen, in dessen Buchhaltungsprogramm auch die Umsatzsteuervoranmeldung integriert ist. Für ihn ist es ein Leichtes, die Umsatzsteuer auszurechnen, die damit verbundene Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen und sie elektronisch dem Betriebsfinanzamt zu übermitteln. Alternativ kann das der Existenzgründer auch selbst machen, wenn er ein dafür geeignetes Buchhaltungsprogramm benutzt.

Jungunternehmer als Untermandant seines Steuerberaters

Eine ebenso elegante wie praktikable Lösung ist die eines sogenannten Untermandanten. Der Selbstständige wird von seinem Steuerberater bei demjenigen Unternehmen, mit dem dieser zusammenarbeitet, als Untermandant gemeldet. Der Unternehmer arbeitet mit demselben Kontenplan wie der Steuerberater, kann ansonsten seine Buchhaltung völlig eigen- und selbstständig erledigen. Der Steuerberater hat jederzeit Zugriff auf dessen Finanzbuchhaltung; er kann so mit wenig Aufwand und Mühe die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und dem Betriebsfinanzamt übermitteln. Der Selbstständige erhält zeitgleich eine Kopie für seine Akten. Diese Zusammenarbeit kostet jährlich einen niedrigen dreistelligen Eurobetrag und hat für beide Seiten nur Vorteile. Der Unternehmer kann seine eigene Buchhaltung so bearbeiten, wie es ihm auskommt und möglich ist. Sein Steuerberater hat uneingeschränkten Einblick und kann jederzeit mit den für sich relevanten Zahlen, Daten und Fakten arbeiten. Er übernimmt außerdem ein Controlling für den Jungunternehmer und kann ihm in der Anfangsphase so manchen Tipp oder Hinweis geben.

Abgabefristen und Steuerlast

Der Rhythmus für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Steuerlast, also der Umsatzsteuerzahlung. Je geringer sie ist, umso länger ist der Zeitraum zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen. Das Betriebsfinanzamt wird bei einem neugegründeten Unternehmen zunächst eine monatliche oder vierteljährliche Abgabefrist vorgeben. Anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen wird die Abgabefrist erfahrungsgemäß nach dem ersten Geschäftsjahr angepasst. Ab einer Steuerzahlung von siebentausendfünfhundert Euro wird die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vorgegeben, bei einer Steuerlast darunter vierteljährlich. Ist die Zahllast niedriger als tausend Euro, kann der Unternehmer ab dem vierten Geschäftsjahr von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden.
Spätestens zehn Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums muss die Umsatzsteuervoranmeldung dem Betriebsfinanzamt vorliegen. Bei einer Dauerfristverlängerung verlängert sich diese Frist um einen Monat. Sie wird auf Antrag in den meisten Fällen ohne Probleme oder näheres Hinterfragen gewährt. Hier betragen die monatlichen Vorauszahlungen ein Elftel der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer.

Wenn sich der Existenzgründer für die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entscheidet, dann sollte er schon in diesem Gründungsstadium einen ersten Termin dazu bei seinem Steuerberater vereinbaren.

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