Umsatzsteuervorauszahlung

UmsatzsteuervorauszahlungDie Umsatzsteuervorauszahlung ist die Abführung der durch ein Unternehmen eingenommenen Umsatzsteuer (entspricht der Mehrwertsteuer) an das Finanzamt. Im Rahmen einer sogenannten Umsatzsteuervoranmeldung stellt das Unternehmen dabei die durch eigene Arbeit eingenommenen Steuern den für Investitionen ins Unternehmen gezahlten Steuern gegenüber. Bei einem Überschuss muss die entsprechende Summe als Umsatzsteuervorauszahlung bis zu einem spezifischen Stichtag an das Finanzamt überwiesen werden. Entsteht jedoch ein Steuer-Minus, hat das Unternehmen also mehr investiert als eingenommen im veranlagten Zeitraum, so erhält es diese Differenz vom Finanzamt zurück. Gerade in der Anfangsphase der Unternehmensgründung ist eine solche Rückerstattung bei vielen Firmen der Fall – woran sich die Bedeutung der Umsatzsteuervorauszahlung für die eigene Finanzplanung zeigt.

Ablauf der Umsatzsteuervorauszahlung

Eine Umsatzsteuervoranmeldung wird für in Deutschland angemeldete Unternehmen nach ganz klar festgelegten Regeln fällig: Im Jahr der Unternehmensgründung und im darauffolgenden Kalenderjahr muss ein neu gegründetes Unternehmen eine monatliche Umsatzsteuervorauszahlung leisten beziehungsweise monatlich die dafür notwendige Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Stichtag ist dabei immer der zehnte Tag des Folgemonats. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Januar muss also bis zum 10. Februar an das Finanzamt geleistet werden beziehungsweise die Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Datum eingereicht werden.

Um sich buchhalterisch etwas Spielraum für die Erstellung der notwendigen Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung und das Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldung zu verschaffen, empfiehlt es sich für Unternehmensgründer, schnellstmöglich eine sogenannte Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Diese wird in der Regel problemlos gewährt und sorgt dafür, dass sich der Abgabezeitraum und der Zeitpunkt für die Umsatzsteuervorauszahlung um einen Monat nach hinten verschiebt. Damit wäre die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar erst zum 10. März fällig. In einigen Fällen wird zur Gewährung einer solchen Dauerfristverlängerung allerdings eine Sondervorauszahlung durch das Unternehmen fällig, die 1/11 der Summe der vorjährigen Umsatzsteuervorauszahlung beträgt. Diese Sondervorauszahlung wird bei der letzten Umsatzsteuervoranmeldung zurückgezahlt, die ein Unternehmen abgibt.

Nach den ersten Unternehmensjahren werden von Seiten des Finanzamtes die meisten Firmen auf einen quartalsweisen Zyklus in der Umsatzsteuervorauszahlung umgestellt. Das heißt, dass die Umsatzsteuer für Einnahmen und Ausgaben aus einem Kalenderjahres-Quartal, also drei Monaten, am zehnten des auf dieses Quartal folgenden Monats abgerechnet werden muss. Mit Dauerfristverlängerung muss auch hier erst einen Monat später die Abrechnung stehen und die Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer als Umsatzsteuervorauszahlung erfolgen.

Übermittelt werden die Angaben zur Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg an das Finanzamt – unter Einsatz der für Unternehmen verpflichtend zu nutzenden ELSTER-Software.

Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervorauszahlung – und damit das Erstellen einer Umsatzsteuervoranmeldung – ist eine ständig wiederkehrende Aufgabe in der Buchhaltung eines Unternehmens. Verbunden ist sie mit dem peniblen Sammeln und Dokumentieren sämtlicher betrieblicher Ausgaben und Einnahmen. Da sich vielerlei Arten von Ausgaben als unternehmerisch begründbare Investition abzugsfähig auf die Umsatzsteuervorauszahlung auswirken können, sollten von Restaurant-Rechnungen bei Kundenterminen über Materialeinkäufe bis hin zu Ausgaben für kleine und größere Kundenpräsente alle Belege nach einem möglichst intuitiv verständlichen System gesammelt werden. Viele kleinere Unternehmen geben die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund des nicht geringen Aufwandes in der Sortierung und Berechnung der Steuerzahlungen an ein Steuerbüro ab. Sie müssen dann lediglich sämtliche Belege für Ausgaben sowie sämtliche bezahlte Rechnungen ihrer Kunden an das Büro weitergeben, welches sich um die gesamte Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung kümmert.

Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten, sind also mehr Einnahmen als Ausgaben zu verzeichnen, so können Unternehmen diese Zahlung entweder monatlich beziehungsweise vierteljährlich an das Finanzamt überweisen – oder aber dem Finanzamt eine Einzugsberechtigung erteilen. In diesem Fall wird der als Umsatzsteuervorauszahlung fällige Betrag nach Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldung automatisch zum richtigen Zeitpunkt vom Finanzamt abgebucht. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, in der Hektik des Arbeitsalltags in Zahlungsverzug zu geraten – denn die Verzugszinsen, die das Finanzamt in einem solchen Fall erhebt, sind empfindlich.

Kleinunternehmer, die als Freiberufler ihre Selbstständigkeit nur als Nebenerwerb betreiben, können sich übrigens von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Das heißt, dass sie keine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und keine Umsatzsteuervorauszahlung leisten müssen – allerdings können sie sich auch nicht die für Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

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