Ursprungszeugnis

UrsprungszeugnisDie Existenzgründung ist durchaus eine Herausforderung. Gründerinnen sowie Gründer im Bereich Import und Export benötigen zu Beginn ihrer Tätigkeit umfassendes Know-how. Das Sonderthema Ursprungszeugnis ist für zahlreiche Unternehmen aktueller denn je.

Unparteiische Handelsnachweise

Informationen von Handelsfirmen über die genaue Herkunft ihrer Waren und Produkte können zutreffen – mitunter aber Ungereimtheiten enthalten. Besonders bei Waren, die in zwei oder mehr Ländern erheblich verändert wurden, kann die Entscheidung schwer fallen. Aus diesem Grund kann das Ursprungszeugnis unparteiisch Auskunft darüber geben, welche Herkunft ein Artikel hat. Staatliche Stellen können neben Existenzgründern ebenfalls Gebrauch von diesen Nachweisen machen. Importbeschränkungen werden über diese Zeugnisse überwacht. Andererseits können Kunden ausdrücklich verlangen, beispielsweise Tee nur aus Indien kaufen zu wollen. Auch in solchen Fällen kann die Antragstellung eines Zeugnisses mitunter erforderlich sein, obwohl Rechnungen bereits vorliegen.

Wer stellt ein Ursprungszeugnis aus?

Alle in Deutschland erstellten Zeugnisse sind öffentliche Beweisdokumente. Sie können in der Praxis beispielsweise eine Firma belasten, die fälschlicherweise ein anderes Ursprungsland für ihre Produkte angibt. Schließlich kommt das Produkt X nicht aus der Schweiz, wenn es etwa in Spanien hergestellt wurde. Flächendeckend übernimmt diese Aufgabe die Industrie- und Handelskammer. Als überwachendes Organ ist sie in Kammern organisiert. Wichtig: Antragsteller müssen sich an die Kammer ihres Wohnortes oder ihrer Niederlassung wenden. Eine andere Voraussetzung ist, dass sich das Produkt innerhalb der EG befindet. Die IHK stellt kein Ursprungszeugnis aus, wenn sich eine Ware noch nicht im Versand befindet.

Produkte aus arbeitsteiligen Prozessen

Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass Waren international mehrfach überarbeitet und verändert werden. Hier ist die Erstellung eines öffentlichen Dokuments mit Hürden verbunden. Existenzgründer und Jungunternehmer sollten beachten, dass die Industrie- und Handelskammer dann jeweils das Ursprungsland angibt, in dem das Produkt insgesamt verändert wurde, eine Aufwertung erhielt oder umgewandelt wurde. Unklare Zwischenstufen oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass im Ursprungszeugnis nicht das Land aufgeführt wird, in der die Produktion abgeschlossen wurde. Eine Angabe wie ‚produziert in der EG‘ kann hingegen den eigentlichen Ursprung auch innerhalb der Europäischen Union verwässern.

Ohne Antragstellung kein Ursprungszeugnis

Junge Unternehmen müssen die jeweilige Antragstellung in der zuständigen IHK ausführen. Mit der Zeit haben sich hierbei strikte Regelungen ergeben. Antrag (rotes Dokument) und Original sind vollständig ausgefüllt abzugeben. Zudem bearbeitet die Kammer keine Anträge ohne Unterschrift und Stempel. Mehrfache Nachweisanforderungen über den Ursprung liegen daneben in den Kammern in der Farbe Gelb aus. Geringe Abweichungen vom Antragsteller können zu langwierigen Nachfragen führen. Daher sollten sich Existenzgründer rechtzeitig mit den offiziellen Länderbezeichnungen auseinandersetzen. Ursprungsland ist zum Beispiel nicht England, sondern das Vereinigte Königreich.

Änderungen der Dokumente unzulässig.

Innerhalb einer Selbständigkeit kann es bei Import- und Exportgeschäften häufig zur Ausstellung eines Ursprungszeugnisses kommen. Das Ursprungszeugnis an sich darf jedoch keinesfalls nach der Ausstellung vom Gründer verändert oder ergänzt werden. Auch weniger bedeutsame Angaben dürfen nicht handschriftlich notiert werden. Hierbei könnte davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Urkunde gefälscht wird, obwohl möglicherweise nur eine Randnotiz hinzugefügt wurde. Sicherer ist es daher auf jeden Fall, selbst bei kleinen Veränderungen einen Neuantrag zu stellen. Nach den aktuellen Vorschriften muss dieser Antrag jeweils begründet sein.

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