Weitere Entwicklung zu den Impressumspflichten im Internet

Rechtsanwalt Dr. Volker GuentzelJedes Unternehmen benötigt ein Impressum. Doch die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Unternehmenswebsite, sondern geht darüber hinaus. Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel von der Kanzlei Busse & Miessen klärt darüber auf, worauf Unternehmer achten sollten, wenn sie Profile im Internet anlegen.

Nachdem wir bereits in unserem ersten unternehmensrechtlichen Newsletter aus dem Jahr 2013 auf erste Urteile hingewiesen haben, die von einer Impressumspflicht auf Facebook und Twitter ausgehen, sind nunmehr auch Darstellungen auf der Internetseite XING in die Schlagzeilen geraten (vgl. Artikel auf faz.net vom 21.02.2014). Es ist festzustellen, dass die Frage, wer in welchen sozialen Netzwerken die gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Impressumsangaben vorzuhalten hat, nach und nach durch die Rechtsprechung abgearbeitet wird. Grund dafür ist, dass ein Unternehmer bzw. Unternehmen, der/das gegen die Impressumspflichten und damit das TMG verstößt, auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt. Solche Verstöße wiederum geben Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden, die sich zur Aufgabe gemacht haben, das Wettbewerbsverhalten anderer Marktteilnehmer zu überwachen, die Möglichkeit, das fehlende oder falsche Impressum kostenpflichtig abzumahnen. Dabei besteht Einigkeit dahingehend, dass ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verbunden mit dem Anspruch auf Erstattung der durch die Erteilung der Abmahnung entstandenen Kosten führt, ohne dass es darauf ankäme, ob im konkreten Fall ein Schaden entstanden ist.

Da die Anzahl der Abmahnungen und gerichtlichen Entscheidungen erheblich zugenommen hat, wollen wir im Folgenden für die aktuellen Probleme sensibilisieren.

I. Die Ausgangslage

Ausgangspunkt für die Beurteilung, wer auf welchen Seiten ein Impressum vorzuhalten hat, ist stets die von dem Gesetzgeber vorgegebene Grundentscheidung, dass die Anbieter von Telemediendiensten, insbesondere von Homepages, verpflichtet sind, Angaben, wie etwa Name, Adresse, Vertretungsberechtigung und Umsatzsteuer-ID offen zu legen. Mit dieser Impressumspflicht soll den Gefahren der Anonymität im Internet vorgebeugt werden. Wer sich auf die Internetseite eines Gewerbetreibenden begibt, soll feststellen können, wem gegenüber er eventuelle Ansprüche geltend machen kann.
Aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Internet stellt sich häufig die Frage, wer denn überhaupt Dienstanbieter im Sinne des TMG ist. Laut § 2 Nr. 1 TMG ist dies „jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“. Diese Formulierung ist aber missverständlich, denn es kommt nicht wirklich darauf an, wer den Zugang zu der jeweiligen Internetseite zur Verfügung stellt, sondern relevant ist vielmehr, wer maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Inhalts der betreffenden Internetseite hat.
Mit dieser Argumentation haben in der Vergangenheit erstinstanzliche Gerichte entschieden, dass der Unternehmer, der auf Facebook eine Seite unterhält, Dienstanbieter ist, obwohl der Zugang durch das Unternehmen Facebook vermittelt wird. Diese Rechtsprechung wurde durch ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013 weiter gefestigt. Im Übrigen hat bereits das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 18.12.2007 festgestellt, dass es für die Frage, ob der Unternehmer selbst Telemedienanbieter ist, auf die eigene Gestaltungsmöglichkeit und die Eigenständigkeit der Internetseite ankomme.

II. Aktuelle Beispielsfälle

Diese Grundsätze sind auf die folgenden Beispielsfälle, die aktuell bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren sind bzw. bei denen jederzeit Abmahnungen ausgesprochen werden können, anzuwenden.

1. Das Netzwerk XING

Im Hinblick auf Darstellungen auf der Internetseite XING wird ganz aktuell diskutiert, ob dort auch ein Impressum vorzuhalten ist. Auslöser dieser Diskussion waren Abmahnungen eines Rechtsanwalts in eigener Sache gegenüber Kollegen, die über eine XING-Seite verfügen und sich dort darstellen, ohne ein entsprechendes Impressum über ihre Kanzlei vorzuhalten. Die abgemahnten Rechtsanwälte wehren sich im Wesentlichen mit zwei Argumenten gegen diese Abmahnungen. Sie führen aus, dass zum Einen die Möglichkeit, den Inhalt der Seite zu gestalten, nicht mit den bei Facebook verfügbaren Optionen vergleichbar sei. Zum Anderen sei fraglich, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung handle.
Der Einwand im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeiten greift unserer Ansicht nach nicht, denn diese sind nicht wesentlich im Vergleich zu den Optionen auf Facebook eingeschränkt. Die Frage, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung der Seite handelt, ist allerdings vor allem bei Freiberuflern und Einzelkaufleuten nicht ohne weiteres zu beantworten. Es gilt bei dieser Beurteilung aber zu berücksichtigen, dass das Internetportal XING einem „Netzwerk für berufliche Kontakte“ dient. Zumindest dann, wenn der Inhalt der betreffenden Seite auch darauf ausgelegt ist, Mandanten, Kunden, Franchisenehmer oder Personal zu akquirieren, ist daher davon auszugehen, dass es sich nicht um eine private Nutzung handelt.
Demnach sollte unbedingt auch auf XING ein Impressum eingestellt werden. Die Möglichkeit dazu ist dort von dem Betreiber der Internetseite dementsprechend auch vorgesehen worden. Dies entspricht im Übrigen auch unseren eigenen Erfahrungen in einem aktuellen Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Köln. Zwar ist noch kein Urteil ergangen, allerdings wurde die von uns gerügte Verletzung der Impressumspflichten seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.

2. Das Internetportal Google+

Im Hinblick auf die Nutzung des Portals Google+ existiert – soweit ersichtlich – bislang lediglich ein Beschluss des LG Berlin vom 28.03.2013, der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen ist. In dieser Entscheidung wird die Frage, ob Einträge auf diesem Portal überhaupt impressumspflichtig sind, nicht behandelt. Offensichtlich hatte das Gericht daran keinen Zweifel. Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen bezüglich XING und der bereits erläuterten Argumentation anderer Gerichte.

3. Das Bewertungsportal kennstdueinen.de

Noch nicht im Fokus wettbewerbsrechtlicher Angriffe ist der Inhalt auf dem bei Dienstleistungsunternehmen beliebten Bewertungsportal kennstdueinen.de. Dort wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, sich kurz selbst darzustellen, die eigenen Dienstleistungen einzustellen und von Kunden bewerten zu lassen. Unserer Ansicht nach sind dort die gleichen Maßstäbe wie bei den anderen Beispielsfällen anzuwenden, d.h. auch hier besteht eine Impressumspflicht.
Verschärft wird die wettbewerbsrechtliche Problematik hier noch dadurch, dass der Betreiber dieses Portals seinen Kunden darüber hinaus so genannte „Landing Pages“ anbietet, die der Betreiber auf sich hat eintragen lassen. Dementsprechend wird in dem Impressum lediglich der Portalbetreiber genannt. Allerdings kann und wird der Inhalt dieser Landing Pages frei von den Kunden gestaltet bzw. vorgegeben, so dass nach den oben dargestellten Kriterien der Rechtsprechung unserer Einschätzung nach davon auszugehen ist, dass Dienstanbieter im Sinne des TMG derjenige ist, dessen Dienstleistungen jeweils beworben werden. Das verwendete Impressum wäre daher falsch.

III. Fazit

Angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Internet und der momentanen Fokussierung auf die Abmahnung von Verstößen gegen die Impressumspflichten gilt folgende Handlungsempfehlung: Ein Unternehmer bzw. ein Unternehmen sollte keinen gewerblichen Eintrag ohne Impressum vorhalten.
Wer ein Impressum, das den Anforderungen des § 5 TMG standhält, auf den jeweiligen Internetseiten einrichtet, dürfte sich wieder dem unternehmerischen Kerngeschäft zuwenden und die oben dargestellten Diskussionen gelassen verfolgen können. Wenn es allerdings doch einmal dazu kommen sollte, dass eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, eingeht, sollte unverzüglich fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Erfahrung zeigt, dass der Abmahnende versucht, mit der von ihm selbst entworfenen Erklärung seine Maximalvorstellungen durchzusetzen. Wer solche Dokumente ungeprüft unterzeichnet, um sich die Kosten der Rechtsberatung zu sparen, muss später unter Umständen feststellen, dass ihn dies deutlich teurer zu stehen kommt. Sehr weit gefasste Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen und die Vereinbarung hoher Vertragsstrafenbeträge lassen wenig Verhandlungsspielraum und sind angesichts der Unübersichtlichkeit des Internets höchst gefährlich.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel und Rechtanwalt Andreas Frings von der Kanzlei Busse & Miessen.

 

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