Werbeflyer sind oft abmahnfähig - Wir fragten den Experten

Rechtsanwalt Tim Geissler

Rechtsanwalt Tim Geissler

Besonders in der letzten Zeit werden häufig Werbeflyer und Zeitungsanzeigen abgemahnt. Wird dies jetzt zum neuen Trend, nachdem die Abmahnungen im Internet augenscheinlich etwas zurück gegangen sind? Wir wollten wissen worauf es bei der Erstellung von Werbeflyern ankommt und was zu beachten ist, damit die Marketingaktion nachgelagert nicht teurer wird, als ursprünglich geplant. Dazu haben mit Rechtsanwalt Tim Geißler von der Kanzlei GKS Rechtsanwälte aus Wuppertal gesprochen. Was Rechtsanwalt Tim Geißler dazu sagt und wie er verschiedene Situationen bewertet, möchten wir euch nicht vorenthalten:

Herr Geißler, Sie haben uns im Gespräch erzählt, dass in der letzten Zeit vermehrt Mandate auf den Tisch gekommen sind, in denen Werbeflyer abgemahnt wurden.

Die Werbeflyer und Werbebeilagen in Zeitungen stehen derzeit offensichtlich im Fokus der Beobachtung durch Mitbewerber. Sicherlich ist die Werbung im Internet noch gefährlicher, da sie bundesweit wahrnehmbar ist und somit der Kreis der Mitbewerber, die die Werbung wahrnehmen, größer ist.

Kann ich bei Werbeflyern genauso abgemahnt werden, wie auf einer normalen Webseite im Internet?

Die Werbung mit Werbeflyern unterliegt genau den gleichen Grundsätzen wie jedes geschäftliche Handeln mit dem Ziel, Kunden zu gewinnen oder Umsatz zu generieren. Auf dem Werbeflyer oder Zeitungsanzeigen müssen auch die sogenannten Pflichtangaben beinhaltet sein, die mit einem Impressum im Internet vergleichbar sind.

Mit welchen Kosten ist bei einer solchen Abmahnung von Werbeflyern zu rechnen?

Das kommt zum einen auf die Auflage und die Reichweite der Werbung an und zum anderen darauf, welche Kundenkreise angesprochen werden und wie gravierend die Rechtsverletzung ist. Für die Streitwertbemessung ist das „wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers", somit des Abmahners entscheidend. Bei einer normalen, durchschnittlichen Werbung würde ich von einem Gegenstandswert zwischen 25.000,00 Euro und 50.000,00 Euro ausgehen, sodass sich die Anwaltsgebühren für die Abmahnung zwischen 1.000,00 Euro und 1.800,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer aufhalten werden.

Im Gespräch haben Sie erzählt, dass eine sehr große Anzahl von Werbemaßnahmen , die von Gründern und Unternehmen durchgeführt werden, abmahnungsfäh ig sind. Was sind denn die häufigsten Fehler, die bei den Werbemaßnahmen gemacht werden?

Wir stellen immer wieder fest, dass am häufigsten entsprechende Pflichtangaben zum Werbenden nicht gemacht werden, z.B. nicht die vollständige Firma oder bei Einzelfirmen der Inhaber nebst Adresse und Umsatzsteuernummer genannt werden. Häufig sind auch auf Webseiten lmpressumsangaben falsch oder unvollständig. Ein beliebter Fehler ist auch die sogenannte „Alleinstellungswerbung" zu verwenden, in dem man sich als „der Größte", „den Besten" oder „die Nummer 1 in Deutschland" bewirbt, obwohl die Kriterien hierfür nicht vorliegen.

Auch die Werbung mit unzulässigen Preisangaben stellen wir immer wieder fest.

Darf ich eigentlich Formulierungen wie „Die Nummer 1 beim Gerüstbau" verwenden oder muss ich in solchen Fällen mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen?

Die Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen oder Superlativen ist immer risikobehaftet. Wenn ich z.B. mit „Die Nummer 1 beim Gerüstbau" werbe, ohne dieses räumlich einzuschränken, muss die Angabe für den gesamten Bereich für die Bundesrepublik oder gar weltweit richtig sein und zutreffen, damit ich sie verwenden darf. Darüber hinaus muss ich, selbst wenn ich Branchenführer bin, einen „deutlichen Abstand" zur Nummer 2 vorweisen können, der nicht in kurzer Zeit aufgebraucht sein darf. Bei allen Werbungen die eine Spitzenposition suggerieren und nicht nur ein subjektives Empfinden wiederspiegeln (wie z.B. Beste Geschmack etc.) raten wir immer dazu, die Werbung vor der Veröffentlichung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

Mir ist eine Abmahnung mit einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-­ und Verpflichtungserklärung eingetroffen, unterschreibe ich einfach eine solche Erklärung und schicke sie an den gegnerischen Anwalt zurück?

Hiervon würde ich auf jeden Fall abraten. Wenn man eine solche strafbewehrte Unterlassungs­ und Verpflichtungserklärung abgibt, geht man einen sogenannten "Unterlassungsvertrag" ein, der in der Regel lebenslang wirksam ist und nicht mehr aufgelöst werden kann, es sei denn man behält sich ein Kündigungsrecht vor. Deswegen sollte der Inhalt und der Umfang einer solchen Erklärung genauestens geprüft und überprüft werden, ob der Gegner mit dem mitgesandten Formular nicht etwa deutlich mehr fordert als ihm rechtlich zusteht.

Häufig stellt man auch fest, dass Abmahnungen insgesamt unberechtigt oder unwirksam sind, sodass die Ansprüche abgewehrt werden können.

Wenn die Ansprüche (teilweise) berechtigt sind, raten wir dazu eine abgeänderte sogenannte modifizierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, in der das Minimum an Unterlassungsansprüchen zugebilligt wird und darüber hinaus keine weitergehenden Rechtspflichten, wie z.B. eine Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflicht übernommen werden. Häufig sind die entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch in Bezug auf die zu versprechende Vertragsstrafe abzuändern, sodass hier ein Vorteil für den Abgemahnten entsteht.

Wie kann ich mich als Unternehmer selbst am besten vor solchen feindlichen Angriffen schützen, damit es nicht zu einer Abmahnung oder gar einer Unterlassungsklage kommt?

Ich sage immer, "Guter Rat ist teuer, gar kein Rat ist teurer". Wenn ich noch keine Erfahrung mit entsprechenden werblichen Maßnahmen im Geschäftsverkehr habe, sollte ich mich von einem Profi beraten lassen. Mit Profi meine ich hier nicht die Werbeagentur, da die häufig kreative Ansätze haben, jedoch nicht wissen, was rechtlich erlaubt ist und was nicht. Wichtig ist es bei den ersten Werbemaßnahmen, insbesondere auch den Internetauftritt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch bei Onlineshops die Widerrufsbelehrungen von einem Anwalt überprüfen zu lassen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat. Hierdurch bekomme ich die größte Sicherheit, dass meine Angebote und Werbungen abmahnsicher sind.

Der Streitwert bei solchen Abmahnungen ist ja immer sehr hoch und bedeutet gleichzeitig auch hohe Kosten für den Rechtsanwalt. Wie kommt es dazu?

Da es in Fällen des Wettbewerbs-, Urheber- und auch Markenrechts immer um Streitigkeiten geht, die unmittelbare Auswirkungen auf Absatz, Umsatz und auch Gewinn haben und somit die wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber in besonders hohen Maße beeinträchtigt werden, geht die Rechtsprechung davon aus, dass hier hohe Unterlassungsstreitwerte angesetzt werden. Hier gehen Gerichte davon aus, dass ein fehlerhaftes Impressum einen Gegenstandswert von 3.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro rechtfertigt, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gegenstandswert von 3.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro, eine unzulässige Werbeaussage 15.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro oder die Verwendung einer fremden Marke mindestens 25.000,00 Euro Streitwert begründen.

Hier werden schnell Abmahnkosten in Höhe von 1.000,00 Euro aufwärts begründet.

Bei Urheberrechtsverletzungen können sogar Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden, die dann auch entsprechend verfolgt werden. Was mache ich, wenn eine solche Strafanzeige ins Haus kommt?

Ja, gewerbliche Urheberrechtsverletzungen sind gem. §§ 106 ff Urheberrechtsgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Darunter fallen nicht nur Raubkopien von Programmen, sondern auch schon die gewerbsmäßige Verwendung von Bildern, Filmen oder auch Texten. Da die Strafandrohung nicht unerheblich ist, würde ich auf jeden Fall einen Strafverteidiger mit meiner Verteidigung beauftragen. Sofern dieser dann auch noch weitergehende Fachkenntnisse im Bereich des Urheberrechts hat, ist dieses sicherlich sinnvoll. In den meisten Fällen gelingt es das Verfahren mit oder ohne Geldauflage zur Einstellung zu bringen. Zu Verurteilungen kommt es meistens nur, wenn Urheberrechte wirklich im großen gravierenden Umfang verletzt worden sind.

In solchen Fällen ist es häufig so, dass im Rahmen der Ermittlungen eine Hausdurchsuchung stattfindet und Computer und Speichermedien beschlagnahmt werden. Auch hier benötige ich für eine schnelle, zügige Herausgabe dieser Beweismittel einen Verteidiger, der sich darum kümmert.

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