Das Recht auf Zwangsvollstreckung stellt innerhalb des Bundesrepublik Deutschland das Recht auf die Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem privatrechtlichen Bereich dar. Die Ansprüche eines privaten Gläubigers gegenüber dem jeweiligen Schuldner können mit Hilfe der Einholung eines vollstreckbaren Titels eingeholt werden. An dieser Stelle spricht man auch unter Fachjuristen von einer sogenannten „Beitreibung“. Die Zwangsvollstreckung und die dazugehörigen Maßnahmen gehen jedoch auch über das o. g. Zivilrecht hinaus. Sie stellt im engeren Sinne ein Machtmittel dar, mit Hilfe dessen der Staat (die Bundesrepublik Deutschland) mit seinen behördlichen Einrichtungen die erzwungene Rechtsdurchsetzung zur Erfüllung eines festgestellten Anspruches erfüllen kann.
Wie eingangs erläutert stellt das Recht auf Zwangsvollstreckung das Recht auf die Anwendung von staatlicher Gewalt dar. Hiermit können bzw. sollen privatrechtliche Ansprüche gegenüber eines Gläubigers eingetrieben / befriedigt werden.
Aufgrund des Gewaltmonopols, welches innerhalb der Bundesrepublik Deutschland alleinig dem Staat obliegt, darf die Zwangsvollstreckung in den meisten Ordnungen / Verordnungen des Rechts nur durch die entsprechenden staatlichen Stellen durchgeführt / betrieben werden. Die Durchsetzung darf nur innerhalb sehr enger Grenzen auch von Privatpersonen (in der Regel den privatrechtlichen Gläubigern) durchgeführt werden. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Forderungen tatsächlich berechtigt sind. Sollten eigenständige Beitreibungen außerhalb der eng gesetzten Grenzen durchgeführt werden, so sind sie in der Regel rechtswidrig. In diesen Fällen spricht man formaljuristisch von der sogenannten „Selbstjustiz“. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn Privatpersonen das der Exekutivbehörden obliegende Recht der Gewaltdurchsetzung eigenständig vollziehen. Da die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Verbotes der eigenmächtigen Vollstreckung ihre Forderungen nicht durchsetzen können, ergibt sich in der Konsequenz ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch den Staat zur Befriedigung des Anspruches. Dieser Anspruch wird in den Rechtswissenschaften als Justizgewährungsanspruch bezeichnet. Die Beitreibung wird demnach jedoch nicht durchgeführt, wenn das jeweils zuständige Gericht entschieden hat, dass der vorgenannte Justizgewährungsanspruch aller beteiligten Personen / Parteien bereits erfüllt wurde. Sollte einer solchen Klage jedoch gerichtlich stattgegeben werden, so erhält der Kläger (in der Regel der Gläubiger) erst dann die vollständige Befriedigung seiner Ansprüche, sobald die entsprechende Forderung bei dem Beklagten (in der Regel der Schuldner) beigetrieben worden sind. Sollte der Schuldner bzw. der Beklagte den Forderungen des Gläubigers nachkommen, so kann dieser die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung abwenden.
Die oben beschriebene Vorgehensweise beschreibt die Zwangsvollstreckung im Bezug auf die Befriedigung Ansprüche einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen der entsprechenden Schuldner.
Die Fallvariante der Gesamtvollstreckung hingegen dient der Befriedigung aller Gläubiger (Gesamtheit der Gläubiger) aus den gesamten Vermögensgegenständen des jeweiligen Schuldners im Rahmen eines sogenannten Insolvenzverfahrens.
Die beschriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen auch gegenüber den Maßnahmen des öffentlichen Rechts abgegrenzt werden. Man spricht an dieser Stelle von der sogenannten Verwaltungsvollstreckung der Behörden der Exekutive. Mit Hilfe dieser Art der Zwangsvollstreckung werden Verwaltungsakte (definiert in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der jeweiligen Bundesländer) und Verwaltungsverträge durchgesetzt. Aus Verwaltungsakten kann ohne ein vorheriges gerichtliches Erkenntnisverfahren vollstreckt werden. Es findet eine sogenannte Selbsttitulierung statt. Die jeweilige Vollstreckungsbehörde ist hierbei in der Regel mit der Anordnungsbehörde identisch. Es handelt sich somit um eine Selbstvollstreckung.