Änderungen 2019 – Darauf sollten Unternehmer achten

Gesetze

Auch in diesem Jahr finden wieder einige gesetzliche Veränderungen statt und neue Regelungen treten in Kraft, die von der Bundesregierung verabschiedet wurden. Welche das sind und wie Sie sich darauf vorbereiten, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Neue Gesetze

Brückenteilzeitgesetz

Beschäftigen Sie mehr als 45 Mitarbeiter in Ihrer Firma, so haben diese nun einen Anspruch auf befristete Teilzeit zwischen einem und fünf Jahren (ohne Angabe von Gründen). Allerdings gilt dies nur für Personen, die bereits länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis stehen. Damit soll es den Angestellten erleichtert werden, wieder in den Vollzeitjob zurückzukehren.

Qualifizierungschancengesetz

Gerade, wenn es sich bei Ihrem Betrieb um ein kleines Unternehmen handelt, können Sie von diesem Gesetz profitieren. Denn das ermöglicht es Ihnen, finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung Ihres Personals zu erhalten. Zudem kann dieses jetzt das Angebot der Arbeitsagentur zu Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Verpackungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz, das vor allem Firmen in der Verpackungsindustrie oder Betreiber von Onlineshops betrifft. Damit müssen diese, bevor sie eine Verpackung erstmalig in den gewerblichen Verkehr bringen, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Registriernummer beantragen. Dadurch sollen die Recyclingquoten angehoben und das Abfallaufkommen insgesamt reduziert werden.

Drittes Geschlecht

Falls Sie demnächst auf Mitarbeitersuche gehen, sollten Sie folgendes beachten: Seit diesem Jahr sind Sie dazu verpflichtet, in Stellenanzeigen neben „m/w“ ebenfalls „d“ für „divers“ anzugeben. Diese Bezeichnung ist für intergeschlechtliche Menschen in Deutschland gedacht und muss daher im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Ausschreibungen verwendet werden.

Änderungen

Neuer Mindestlohn

Arbeitnehmer können sich 2019 freuen: Der Mindestlohn ist zum Jahreswechsel um 35 Cent auf 9,19 Euro die Stunde gestiegen. Dieser gilt nun ebenso für alle Branchen und Tarifverträge, die bisher unter dem gesetzlichen Lohnminimum lagen. Wenn Ihre Angestellten nicht unter die Personengruppen fallen, die keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben, so sind Sie verpflichtet, ihnen diesen zu zahlen. Damit sind auch ein paar Umstellungen bei Ihren Entgeltabrechnungen notwendig, die Sie jedoch spielend leicht mit einer flexiblen Software zur Lohnbuchhaltung selbst erledigen können.

Gutscheinrichtlinie der EU

Diese ist ab 2019 auf Bundesebene gültig und betrifft vor allem die Umsatzsteuer. Denn nun wird zwischen den Gutscheinarten dahingehend unterschieden, dass Sie als Unternehmer bei einem Einzweckgutschein bereits Mehrwertsteuer erheben müssen, wenn dieser ausgestellt wird. Bei Mehrzweckgutscheinen genügt dies erst zum Zeitpunkt der Einlösung.

Steuerfreie Zusatzleistungen

Mit steuerfeien Zuwendungen haben Sie die Option, Mitarbeiter für Ihre Firma zu gewinnen und langfristig an sich zu binden, da solche Leistungen immer gut ankommen. Dazu zählen unter anderem Essenszuschüsse, Gesundheitsvorsorge oder Suchtvorbeugungsmaßnahmen. Im Bereich der gesundheitlichen Förderungen können Sie Ihren Beschäftigten Leistungen bis zu 500 Euro pro Jahr und Person zukommen lassen. Genauso ist seit Beginn 2019 ein steuerfreies Jobticket für Arbeitnehmer möglich.

Dienstwagenbesteuerung, betriebliche Fahrräder und E-Bikes

Neuerungen ergeben sich des Weiteren bei betrieblichen Beförderungsmitteln. So muss der geldwerte Vorteil eines Firmenfahrrads oder E-Bikes ab jetzt nicht mehr durch den Arbeitgeber versteuert werden. Bei privat genutzten Dienstfahrzeugen bleibt die steuerliche Abgabe bei einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Monat. Anders sieht es bei Elektro-Dienstwägen aus: Hier wird die Ein-Prozent-Regelung nur noch auf den halben Bruttolistenpreis angewendet (vorausgesetzt, das Fahrzeug wurde nach dem 31.12.2018 angeschafft). Die Reduzierung des geldwerten Vorteils gilt übrigens für beide Versteuerungsmethoden. Es spielt demnach keine Rolle, ob Sie Ihren Wagen pauschal versteuern oder ein Fahrtenbuch führen.

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