Arbeitsschutzgesetz

ArbeitsschutzgesetzIm Jahr 1996 hat der Gesetzgeber das Arbeitsschutzrecht novelliert. Es ist übersichtlich, einheitlich und systematisch gestaltet. Diese Rechtsgrundlage gilt für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen Büros und Verwaltungen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Arbeitsschutzrecht europäisches in nationales Recht umgesetzt. Das wichtigste Ziel des Gesetzes ist, „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern, und zwar durch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie durch eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit“.

Zielsetzung und Leitbild

Das Leitbild des deutschen Arbeitsschutzgesetzes ist in den europäischen Arbeitsschutzregelungen verankert. Vor der Novellierung des Gesetzes beschränkte sich der Arbeitsschutz für die Arbeitnehmer auf die Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Heutzutage sind das Wohlbefinden und die Erhaltung der Arbeitskraft der Arbeitnehmer oberstes Ziel, um arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Entsprechend § 4 ist „die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Das Grundprinzip des Arbeitsschutzgesetzes ist die Prävention durch geplantes und gezieltes Handeln im Bereich der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsbedingungen. Hierbei werden nicht nur physische, sondern auch psychische Faktoren berücksichtigt. Verantwortlich für eine wirksame Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber. In größeren Unternehmen ist dieser Bereich in der Regel in die Führungsstrukturen eingegliedert und obliegt der Verantwortung der einzelnen Führungskräfte. Größere Betriebe benennen meistens explizit verantwortliche Personen für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Maßnahmenkatalog

Die gesetzlichen Anforderungen sind die kontinuierliche Verbesserung bei der Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes und bei veränderten Arbeitsbedingungen. Die wirksame und praxisbezogene Umsetzung der Arbeits- und Gesundheitsmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Der Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind stets auf dem neuesten Stand zu halten. Zu den Grundsätzen der Arbeitsgestaltung gehören die Vermeidung von Gefahren, die Bekämpfung der Gefahrenquelle, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin. Kollektive Schutzmaßnahmen genießen Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung. Geeignete Anweisungen und eine ausführliche Einweisung in den Arbeitsplatz garantieren eine sachgerechte Verknüpfung von sozialen Beziehungen, Umwelt, Technik, Arbeitsabläufen und Organisation. Der Bereich der Gefährdungsbeurteilung ist zuständig für die sachgerechte Beurteilung psychischer und physischer Faktoren. Die Verantwortlichen erfassen umfassend und systematisch alle Gefährdungen, die ein Arbeitsplatz mit sich bringen kann. Sie analysieren die typische Tätigkeit und bewerten Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit. In den Dokumentationsunterlagen schreiben die Verantwortlichen die Ergebnisse, die Verfahrensweisen und die entsprechenden Maßnahmen nieder. Viele größere Unternehmen unterziehen dieses Verfahren einem laufenden Qualitätszertifizierungsverfahren und/oder einem Umwelt-Audit. Das Arbeitsschutzgesetz betont die aktive Rolle der Arbeitnehmer im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Arbeitnehmer verfügen über ein Beschwerde- und Vorschlagsrecht, das auf Eigeninitiative abstellt. Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung ist eine regelmäßige Unterweisung.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Vorsorgeuntersuchungen sind ein wichtiger Bestandteil zur Prävention von Arbeitserkrankungen und Arbeitsunfällen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich auf Wunsch einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Einige Rechtsvorschriften konkretisieren diesen Bereich wie die Bildschirmarbeitsverordnung hinsichtlich der Augenvorsorgeuntersuchung. Prävention beinhaltet jedoch nicht nur den medizinischen Bereich im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen, sondern gleichfalls die systematische Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die regelmäßige Unterweisung am Arbeitsplatz und ein gesundheitsgerechtes Verhalten. Die Interessenvertretung der Arbeitnehmerseite in Gestalt des Betriebs- und Personalrates spielt eine wichtige Rolle in der wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzrechtes. Die Ratsmitglieder sind neben Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit weitere wichtige Akteure, die dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes zugunsten der Beschäftigten umgesetzt werden. Sie haben ein Informations- und Mitbestimmungsrecht betreffend die betriebliche Arbeits- und Gesundheitsgestaltung. Die Ratsmitglieder werden immer dann aktiv, wenn das Gesetz eine Konkretisierung von betrieblichen Maßnahmen notwendig macht. Die europäische Richtlinie bestimmt, dass die Umsetzung zur Verbesserung von Hygiene, Gesundheitsschutz und Sicherheit eine rechtlich verbindliche Zielsetzung für alle Arbeitgeber darstellt, die hinter wirtschaftlichen Überlegungen nicht zurücktreten darf.

Inhalt des Arbeitsschutzgesetzes

  • Ziele und Aufgaben: § 1
  • Geltungsbereich: §§ 1, 2, 20
  • Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz: §§ 3, 7, 8, 13
  • Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers: §§ 3 – 14
  • Grundprinzipien und Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsschutzes: §§ 3, 4
  • Pflichten und Rechte der Beschäftigten: §§ 15 – 17
  • Aufgaben im Fall besonderer Gefahren: § 9
  • Notfallmaßnahmen und erste Hilfe: § 10
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: § 11
  • Unterweisung: § 12
  • Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie: §§ 20a, 20b
  • Zusammenarbeit staatlicher Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger: §§ 21 – 24
  • Bußgeld- und Strafvorschriften: §§ 25, 26

Normen und Rechtsquellen

Europäische Richtlinie: RICHTLINIE DES RATES 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Verordnungen und Gesetze

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Betriebsverfassungsgesetz (§§ 80, 89, 87, 90, 91, 81)
  • Recht auf Überwachung, Kontrolle, Beratung und Mitbestimmung, Unterweisungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern
  • Hessisches Personalvertretungsgesetz
  • Bundes-Personalvertretungsgesetz

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