Privater Speicherplatz - Arbeitgeber darf prüfen

Privater-Speicherplatz-Arbeitgeber-darf-pruefenDie private Nutzung von Computern und Internet am Arbeitsplatz ist immer wieder ein Streitthema zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und nicht selten eine Herausforderung für die betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Auf der einen Seite steht die informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter und auf der anderen Seite das berechtigte Interesse des Arbeitgebers daran, wie seine Arbeitsweisungen umgesetzt werden. Um jeder Konfliktsituation aus dem Weg zu gehen, ist es erforderlich, im Arbeitsvertrag und in den Betriebsbestimmungen festzulegen, ob, wie und wann Arbeitnehmer berechtigt sind, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für private Zwecke zu nutzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden einzelnen ist ein Grundrecht. Jeder hat demzufolge das Recht, über die Preisgabe, Verwendung und Kontrolle seiner Daten zu bestimmen. Dieses persönliche Grundrecht tritt nur hinter dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit zurück. Dieses ausgeprägte Persönlichkeitsrecht steht auch den Arbeitnehmern in den Betrieben zu. Sie sind vor der unbegrenzten Kontrolle, Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer Daten gesetzlich geschützt.

Der Einklang zwischen informationeller Selbstbestimmung und der Allgemeinheit

Der Arbeitgeber hat gleichfalls Rechte, die mit den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter in Einklang gebracht werden müssen. Er ist zwar nicht berechtigt, seine Mitarbeiter unverhältnismäßig durch Kontrollmaßnahmen zu überwachen, § 106 Gewerbeverordnung räumt ihm jedoch das Recht ein, die Rahmenbedingungen, in denen die Arbeitnehmer ihre Arbeit erledigen, zu bestimmen. Auch nach § 315 BGB ist der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber weisungsberechtigt. Dieses Weisungsrecht steht dem Arbeitgeber unabhängig von der Technik der eingesetzten Arbeitsmittel zu. Es macht demzufolge keinen Unterschied, ob die Arbeitnehmer einen PC oder eine Schreibmaschine nutzen oder sich Notizen machen, die sie in einem Aktendeckel abheften. Über den Einsatz dieser verschiedenen Arbeitsmittel für private Zwecke kann der Arbeitgeber entscheiden oder sie sogar ganz untersagen. Um die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung zu kontrollieren, muss er Zugang zu den privaten Speichermedien seiner Mitarbeiter haben. Generell hat der Arbeitgeber zwar nicht das Recht, die privaten E-Mails seiner Mitarbeiter zu lesen, ist die private Internetnutzung im Unternehmen jedoch verboten, hat es auch keine privaten E-Mails im Account der Mitarbeiter zu geben.

Die Freiheit des Einzelnen mit Bindung an die Allgemeinheit

Die meisten E-Mail-Adressen der Mitarbeiter sind personalisiert, um den Kontakt der Kunden zu den richtigen Ansprechpartnern zu erleichtern. Nach dem Namen erscheint jedoch in der Regel der Domainname des Unternehmens. So hat der Absender nicht davon auszugehen, dass diese E-Mail-Adresse auch privat genutzt werden darf. Er muss davon ausgehen, dass es sich ausschließlich um eine dienstliche E-Mail-Adresse handelt. Bei der Nutzung des firmeneigenen PCs am Arbeitsplatz müssen sich die Mitarbeiter in der Regel mit einem Passwort und ihrem Namen anmelden, um den PC vor unerwünschten Zugriffen zu schützen. Auch dieser Vorgang ändert nichts an dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und seinem Recht auf Zugang zu den passwortgeschützten Bereichen auf den PCs seiner Mitarbeiter. Diese regelmäßige Rechtsprechung können interessierte Leser mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 04.02.2004 unter dem Aktenzeichen 9 Sa 502/03 nachlesen.

Fazit

Nach der regelmäßigen Rechtsprechung des Volkszählungsurteils des Bundesgerichtshofes lässt sich die folgende Aussage treffen: „So viel Freiheit wie möglich, soviel Bindung wie nötig“. Die Freiheit der Bürger auf die persönliche Selbstbestimmung wird allen anderen Anforderungen grundsätzlich vorangestellt. Es gibt jedoch Einschränkungen an der Stelle, wo die Belange der Allgemeinheit oder Dritter von größerem Interesse sind. Den Anforderungen der Gesellschaft und der Allgemeinheit muss Rechnung getragen werden. In diesem Fall steht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Umsetzung seiner Arbeitsanweisungen und an der privaten Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel durch seine Mitarbeiter im Vordergrund. Das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter treten vor diesem Hintergrund hinter den betrieblichen Interessen zurück.

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