In neu gegründeten Unternehmen sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, daher wird häufig nur ein geringer Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Wenn es jedoch zur Beanstandung der gelieferten Produkte oder Leistungen kommt, wird deutlich, wie wichtig eine geeignete Haftungsversicherung ist. Ein Gewerbeunternehmen ist im Allgemeinen verpflichtet, eine Gewährleistung zu übernehmen. In diesen Rahmen fällt die gesetzliche und freiwillige Haftung des Unternehmers. Neben den Garantieleistungen geht es dabei auch um eine eventuelle Nachbesserung der Mängel, um die Kunden zufriedenzustellen.
In den meisten Fällen übernimmt der Verkäufer oder Dienstleister eines Betriebs die gesetzliche Haftung, sodass die Kunden die Möglichkeit haben, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Mängel geltend zu machen. Die Verkäufer, Händler oder Lieferanten sind die richtigen Ansprechpartner, um die entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Gewährleistung besteht nicht nur gegenüber gewerblichen Kunden, sondern auch gegenüber Privatkunden. Für die Beanstandung der Mängel haben Privatpersonen üblicherweise zwei Jahre Zeit. Bei Baugewerken und eingebauten Bauteilen kann sich die Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre und mehr verlängern. Falls bis zu sechs Monate nach Lieferung noch Mängel an der Ware bzw. Dienstleistung festgestellt werden, muss der Lieferant beweisen, dass zum Lieferzeitpunkt noch kein Mangel vorhanden war. Zu diesem Zweck ist eine Kontrolle des Warenausgangs erforderlich, die bei einer Beanstandung für Klarheit sorgt. Nach den sechs Monaten hat der Kunde die Nachweispflicht hinsichtlich der beanstandeten Mängel an der Ware.
Verschiedene Fehler und Mängel an der Ware sind von der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen. Dazu gehören Verschleißerscheinungen, die während des Gebrauchs entstehen, und offensichtliche Mängel, über die der Käufer schon beim Kauf informiert war. Selbstverständlich dürfen Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung auftreten, ebenfalls nicht beanstandet werden. Das Eigenverschulden der Käufer führt dazu, dass die Beanstandung nicht anerkannt wird.
Eine direkte Versicherung gegen die Beanstandung durch Kunden existiert nicht. Allerdings gibt es diverse Versicherungsmöglichkeiten, um Haftpflichtrisiken abzudecken. Dies ist beispielsweise bei technischen Startup Unternehmen sinnvoll, die in Branchen wie Maschinenbau, Lagerausstattung usw. tätig sind. Besonders wertvoll sind Versicherungen, die bei Transportschäden und Montagefehlern in Kraft treten. Eine Beanstandung in diesem Bereich kann ansonsten fatale Konsequenzen und große finanzielle Einbußen nach sich ziehen. Mit einer Dritthaftpflichtversicherung und dem Schutz der eingesetzten Betriebsmaschinen wird der Schaden bei eventuellen Unfällen nicht zum finanziellen Desaster. Bei der Einstellung von Personal dürfen natürlich die gesetzlichen Versicherungen nicht vernachlässigt werden. Erst wenn die obligatorischen Verträge zur Vorsorge, Krankenversicherung, Rentenversicherung usw. abgeschlossen sind, sind alle Voraussetzungen für das Startup Unternehmen erfüllt.
Zum Businessplan einer Existenzgründung gehört auch die Berücksichtigung der notwendigen Versicherungen. So wird sichergestellt, dass das Amtsgericht bei der Gründung keine Beanstandung in die Wege leitet. Diese würde zu einer Verzögerung führen, sodass die Firma erst verspätet im Handelsregister eingetragen werden kann. Eine Beanstandung wegen gesetzlicher Verstöße lässt sich jedoch vermeiden, wenn die Informationen der zuständigen IHK von Anfang an gründlich gelesen werden. Die geschäftlichen Verhältnisse müssen eindeutig geklärt sein. Bei der Rechtsformbezeichnung gibt es beispielsweise irreführende Zusätze zu Partnerschaftsgesellschaften, die nicht akzeptiert werden. Weitere mögliche Beanstandungen können das Resultat von einem fehlenden Nachweis bei der weiteren Übergabe von Geschäftsanteilen sein, von missverständlichen Definitionen beim Gründungsaufwand, von einer lückenhaften Vertretungsbefugnis bei der Handelsregisteranmeldung oder von fehlenden Belegen zur erfüllten Einlageverpflichtung.