Die Betriebseinnahmen stellen für jeden Existenzgründer einen enorm wichtigen finanzwirtschaftlichen Grundbegriff dar, dem er im Verlaufe seiner unternehmerischen Tätigkeit stets verstärktes Augenmerk widmen wird.
Die Betriebseinnahmen bilden den Gegenpol zu den Betriebsausgaben und beinhalten betriebswirtschaftlich und auch steuerrechtlich den Zugang von Nettogeldvermögen.
Während jede Betriebsausgabe das Nettogeldvermögen eines Unternehmens verringert, wird es durch die Betriebseinnahme erhöht. Das betriebliche Geldvermögen eines Existenzgründers oder eines Unternehmens, setzt sich dabei aus den liquiden Mitteln des Unternehmens zusammen: dem Zahlungsmittelbestand, zuzüglich der Forderungen des Unternehmens. Zieht man hiervon die Verbindlichkeiten ab, so erhält man das jeweilige betriebliche Nettogeldvermögen. Alle Geschäftsvorfälle und Zahlungsflüsse, die letztendlich zu einer Erhöhung des betrieblichen Nettogeldvermögens beitragen, bilden die Betriebseinnahmen. Damit sind die Betriebseinnahmen das wesentliche Instrument zur kontinuierlichen Aufrechterhaltung der betrieblichen Zahlungsfähigkeit (Liquidität) und letztendlich auch zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Kreditwürdigkeit (Bonität).
Die Betriebseinnahmen setzen sich grundsätzlich aus 3 Elementen zusammen. Dies sind Einzahlungen, Zugänge kurzfristiger Forderungen inklusive Wertpapiere und Abgänge kurzfristiger Verbindlichkeiten inklusive Rückstellungen. Dabei gilt zu beachten, dass die Einzahlung nicht zwingend gleichbedeutend mit einer Einnahme sein muss. Die Einzahlung stellt lediglich den Zufluss von Zahlungsmitteln in das Unternehmen dar, sie erhöht den betrieblichen Zahlungsmittelbestand, nicht aber jeweils das betriebliche Geldvermögen. Die Einzahlung kann in die Kasse oder auf das betriebliche Bankkonto erfolgen. Auch führt eine Betriebseinnahme nicht zwingend zu einem betrieblichen Ertrag. Leistet der Gesellschafter eine Bankeinlage, so ist dies beispielsweise kein betrieblicher Ertrag, sondern eine Kapitalerhöhung für das Unternehmen.
Der gewerberechtliche und steuerrechtliche Sinn von unternehmerischer Betätigung ist stets die Erzielung angemessener Betriebseinnahmen. Diese Betriebseinnahmen dienen während des Geschäfts- und Wirtschaftsjahres zunächst der Deckung der Betriebsausgaben und damit unmittelbar der Unternehmensfinanzierung.
Betriebseinnahmen, als finanzielle Mittel, die dem Unternehmen während des Wirtschafts- und Geschäftsjahres voraussichtlich zufließen und die der Deckung der Betriebsausgaben und somit der Unternehmensfinanzierung dienen, lassen sich in unterschiedlicher Weise kategorisieren. So wird beispielsweise in laufende Betriebseinnahmen des Unternehmens (aus Produktion und Absatz) und in einmalige Betriebseinnahmen (beispielsweise aus der Auflösung betrieblicher Rücklagen oder aus der Veräußerung von Immobilien oder Anlagevermögen) unterschieden. Ebenso gibt es Betriebseinnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung des Unternehmens (aus Produktion und Verkauf) und die sogenannten außerordentlichen Betriebseinnahmen. Hierbei handelt es sich um Betriebseinnahmen, die nichts mit der unternehmerischen Betätigung des Unternehmens zu tun haben und die beispielsweise aus einer Kreditaufnahme oder aus Zinserträgen resultieren können. Sofern das Unternehmen für das jeweilige Geschäftsjahr ein Budget oder einen Businessplan aufgestellt hat, kann auch zwischen Soll-Betriebseinnahmen und Ist-Betriebseinnahmen unterschieden werden. Die Differenz zwischen Soll-Betriebseinnahmen und Ist-Betriebseinnahmen bilden in diesem Falle die entgangenen Betriebseinnahmen je Wirtschaftsjahr und machen bestimmte unternehmerische Entscheidungen erforderlich, wie beispielsweise Preiserhöhungen, Umstellungen des Produktionsprogramms, Erhöhung der Werbeaufwendungen, Umstellungen des Vertriebsweges oder Kostenersparnisse, um die allgemeine Liquidität des Unternehmens angesichts einer Lücke im Kontext von Mittelzufluss und Unternehmensfinanzierung aufrecht zu erhalten.
Aus steuerrechtlicher Sicht müssen Betriebseinnahmen regelmäßig im Wirtschaftsjahr fällig und auch kassenwirksam werden. Eine Betriebseinnahme ist nur dann kassenwirksam, sofern sie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auch tatsächlich eingegangen ist. Offene Forderungen sind demzufolge nicht kassenwirksam. Betriebseinnahmen gelten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes als eine von 7 Einkunftsarten, die eine Besteuerung rechtfertigen. Stellt der Existenzgründer ein Budget oder einen Businessplan für das Wirtschaftsjahr auf, so muss dieser sämtliche für das Wirtschaftsjahr zu erwartenden Betriebseinnahmen enthalten. Diese sollten nach ihrem Entstehungsgrund und nach ihrer Zweckgebundenheit untergliedert sein. Existieren offene Forderungen, so sind sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmeüberschussrechnung zu bewerten. Möglicherweise müssen offene Forderungen, die nicht mehr eingebracht werden können, ausgebucht werden. Ansonsten sind offene Forderungen als Einnahmereste in das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.