Wirtschaftsjahr

WirtschaftsjahrFür jeden Existenzgründer, der in der Bundesrepublik eine selbständige Existenz etablieren möchte, hat das Wirtschaftsjahr oder Geschäftsjahr zunächst einmal aus steuerlicher Sicht erhebliche Bedeutung.

Der steuerrechtliche Aspekt für den Existenzgründer

Jeder Gründer, ganz gleich ob er nun unter der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder als Einzelunternehmer firmiert, ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen kaufmännischen Abschluss seines Wirtschaftsjahres zu erstellen und den Steuerbehörden vorzulegen. Dieser kaufmännische Abschluss, der als Bilanz, als Jahresabschluss oder als einfache Einnahmeüberschussrechnung ausfallen kann, stellt eine zahlenmäßige Zusammenfassung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens dar, informiert somit die Steuerbehörden und bildet auch gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Unternehmens.

Das Wirtschaftsjahr laut Handelsgesetzbuch (HGB)

Den juristischen Rahmen für das Wirtschaftsjahr, gibt dem Existenzgründer der § 242 des Handelsgesetzbuches (HGB), gleichzeitig aber auch der § 4a des Einkommenssteuergesetzes (EStG), vor. Das Wirtschafts-, Geschäfts-, Fiskal- oder Vereinsjahr gilt aus der Sicht des Gesetzgebers für alle wirtschaftlichen Unternehmungen, Institutionen, Organisationen und Vereine und beinhaltet im Rahmen der Buchführungspflicht die Aufzeichnung und Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorfälle während dieses Zeitraumes.

Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres

Das Wirtschaftsjahr beginnt nach Vorschrift des Gesetzgebers stets mit der sogenannten Eröffnungsbilanz (§ 240 Absatz 2 Satz 2 HGB). Im Rahmen der Eröffnungsbilanz muss eine Aufstellung über Herkunft sowie Verwendung des Kapitals des Unternehmens erfolgen, welche in Kontenform eine einfache Gegenüberstellung des Vermögens (Aktiva) und Kapital (Passiva) beinhaltet. Die Aktivseite erschließt den Steuerbehörden dann die jeweilige Mittelverwendung, während aus der Passivseite die Herkunft der finanziellen Mittel (Eigen- oder Fremdkapital) hervor geht. Das Wirtschaftsjahr beginnt also mit der Eröffnungsbilanz und endet am Bilanzstichtag. Für das Rechnungswesen oder die Buchhaltung des Existenzgründers, bildet dieser Bilanzstichtag den jeweils letzten Tag des Wirtschaftsjahres. An diesem Tag ist der Jahresabschluss zu erstellen, beziehungsweise die Bilanz bezieht sich auf den Bilanzstichtag. Das Handelsgesetzbuch schreibt dabei jedoch verbindlich fest, dass zwischen Eröffnungsbilanz und Bilanzstichtag jeweils nicht mehr als 12 Monate liegen dürfen (§ 240 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Das Wirtschaftsjahr als kalendarisches Jahr oder abweichendes Jahr?

Der Gesetzgeber schreibt im § 240 Absatz 2 Satz 2 HGB lediglich vor, das zwischen Eröffnungsbilanz und Bilanzstichtag 12 Monate liegen müssen. Er schreibt hingegen kein exaktes kalendarisches Datum für Eröffnungsbilanz und Bilanzstichtag fest. Dies bedeutet, dass ein Wirtschaftsjahr jeweils einem kalendarischen Jahr entspricht. Fallen Eröffnungsbilanz und Bilanzstichtag dabei jeweils auch auf den Beginn eines Kalenderjahres im Januar sowie auf dessen Ende im Dezember, dann besteht Übereinstimmung zwischen dem Wirtschaftsjahr und dem Kalenderjahr, was tatsächlich in der Mehrzahl der Fälle so ist. Wird jedoch beispielsweise ein Unternehmen zum 1. Mai eines Jahres gegründet, so ist es sinnvoll, die Eröffnungsbilanz auf den 1. Mai und den Bilanzstichtag auf den 30. April des Folgejahres zu legen. Der Gesetzgeber räumt diese Möglichkeit im HGB ein, sofern zwischen Eröffnungsbilanz und Bilanzstichtag exakt 12 Monate liegen. In diesem Fall weicht das Wirtschaftsjahr vom kalendarischen Jahr ab. Ein einmal durch ein Unternehmen gewähltes Wirtschaftsjahr (identisch mit dem Kalenderjahr oder davon abweichend), muss jedoch vom Unternehmen beibehalten werden. Dies schreibt der steuerrechtliche Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität dem Unternehmen vor. Jede Abweichung von einem einmal gewählten Wirtschaftsjahr bedarf daher vorher grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Finanzamtes. Gründe für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr liegen meist in den Spezifika der Branche des jeweiligen Unternehmens begründet. So beginnt beispielsweise das Wirtschaftsjahr von landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich nicht am 1. Januar, da hier noch Vegetationsruhe herrscht, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Vegetationsperiode, also am 1. Mai oder am 1. Juli.

Das Rumpfgeschäftsjahr

Wird ein Unternehmen unterjährig gegründet, beispielsweise am 1. Juni, soll aber dabei das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein, so ist folgerichtig das erste Wirtschaftsjahr dieses Unternehmens lediglich ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr (1. Juni bis 31. Dezember). Dies ist in bestimmten Fällen zulässig.

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