Betriebsrat und Mitbestimmung

Betriebsrat-und-MitbestimmungKeine einsamen Entscheidungen durch den Arbeitgeber

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG das Recht auf Mitbestimmung bei Verhaltens- und Ordnungsregeln im Betrieb, von denen auch die Mitarbeiter betroffen sind. Ein Arbeitgeber kann nicht frei entscheiden, wenn er die komplette Struktur seines Unternehmens ändern möchte, selbst dann nicht, wenn er der Eigentümer des Unternehmens ist. Mit Beschluss vom 09.03.2009 (5 TaBV 114/08) hat das Landgericht Köln eine interessante Rechtsprechung begründet. In diesem Fall beabsichtigte der Arbeitgeber, die Struktur seines Unternehmens dahingehend zu ändern, dass die offizielle Kommunikationssprache im Betrieb Deutsch anstatt Englisch sein sollte. Es ging nicht darum, dass von diesem Beschluss nur einige Mitarbeiter speziell oder eine Abteilung betroffen waren. Die komplette Kommunikation auf allen Betriebsebenen sollte auf Englisch erfolgen. Der Betriebsrat bewertete diesen einsamen Entschluss des Arbeitgebers jedoch anders und war der Meinung, er habe ein Recht auf Mitbestimmung. Schließlich ging die Angelegenheit vor das Landgericht Köln. Die Richter begründeten ihren Entschluss auf Mitbestimmung des Betriebsrates dahingehend, dass es sich nicht um einige isolierte Arbeitsanweisungen handelte, die sich aus den Begleitumständen einzelner Mitarbeiter ergaben, sondern um eine komplette Umstrukturierung des Betriebes. Der Betriebsrat hat das Recht, in solchen Fällen eine Einigungsstelle einzurichten. In diesem Fall richtete der Betriebsrat eine Einigungsstelle "Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch“ ein, mit der sich der Arbeitgeber gezwungen sah, sich mit dieser Thematik und seinen Mitarbeitern auseinanderzusetzen.

Krankmeldung

Der Betriebsrat hat gleichfalls ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Regelung zur Krankmeldung. Auch dieser Bereich betrifft die Regelungen zur betrieblichen Ordnung nach § 87 BetrVG. Ferner kann sich der Betriebsrat auf § 5 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes berufen. Arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter müssen erst nach Ablauf des dritten Fehltages eine ärztliche Bescheinigung bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Verlangt der Arbeitgeber trotz dieser gesetzlichen Regelung eine ärztliche Krankmeldung ab dem ersten Fehltag, kann sich der Betriebsrat in diese Entscheidung einschalten.

Arbeitszeitgestaltung

Beschließt der Arbeitgeber eine Arbeitszeitverlängerung, muss er den Betriebsrat einschalten. Nach der gängigen Rechtsprechung und § 99 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat auch in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht und muss durch den Arbeitgeber zwingend angehört werden. Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.01.2005 (1 ABR 59/03) geltendes Recht dahingehend gesprochen, dass der Betriebsrat einer Arbeitszeitverlängerung zustimmen muss. Die Richter sind der Auffassung, dass die Aufstockung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters auch die Interessen der übrigen Mitarbeiter betrifft. Das ist dann der Fall, wenn es mehrere Interessenten für die Stelle mit der erhöhten Arbeitszeit gibt. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber zuerst eine Stelle ausgeschrieben, sich anschließend anders entschieden, die ausgeschriebene Stelle eingespart und stattdessen diese Stunden einfach auf die Arbeitszeit mehrerer Mitarbeiter verteilt. Während die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter aufgestockt wurde, wurde die Arbeitszeit anderer Mitarbeiter im Zuge der Stellenausschreibung herabgesetzt. Alle von dieser Situation betroffenen Mitarbeiter wurden nicht in die Entscheidungsfindung involviert. Der Betriebsrat wurde gleichfalls nicht gehört und reichte Klage beim Gericht ein. Nach dem Beschluss der Richter ist eine Arbeitszeitverlängerung mit einer Einstellung gleichzusetzen, die erfolgt wäre, hätte der Arbeitgeber seine Stellenausschreibung nicht zurückgenommen. Aus diesem Grunde muss der Betriebsrat in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Allerdings besteht in dieser Hinsicht eine Einschränkung: Nach der gesetzlichen Bestimmung muss der Betriebsrat bei der Herabsetzung der Arbeitszeit nicht angehört werden. Diese Vorschrift kann jedoch durch einen Passus in der Betriebsvereinbarung umgangen werden, der die Gestaltung der Arbeitszeitgestaltung explizit regelt.

Fazit

Für den Betriebsrat gibt es eine Fülle von Vorschriften und Rechten betreffend die Mitbestimmung sowie die Verhaltens- und Ordnungsregeln im Betrieb. Diese drei Beispiele sollen lediglich als Orientierungshilfe dienen. In erster Linie sind die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates anzuwenden. Es gibt jedoch auch noch eine Fülle von weiteren Gesetzen, die bei der Entscheidungsfindung anzuwenden sind, zum Beispiel das Entgeltfortzahlungsgesetz.

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