Fahrtenbuch

FahrtenbuchWer als Unternehmer ein Fahrtenbuch führt, wird die vielen Vorteile schon bald zu schätzen wissen. Manche denken das Führen eines Fahrtenbuches sei mit etwas Aufwand verbunden, aus der Praxis heraus können viele Nutzer aber bestätigen, dass dem nicht so ist und das Fahrtenbuch viele Abläufe erleichtert. In manchen Fällen schreibt der Gesetzgeber die Nutzung eines Fahrtenbuches sogar zwingend vor. Das trifft beispielsweise auf Unternehmer und Firmeninhaber zu, die ein firmeneigenes Fahrzeug auch für private Fahrten benutzen. Wer in diesem Fall ein Fahrtenbuch nutzt, kann dem Finanzamt gegenüber sämtliche getätigten privaten Fahrten mit Einzelbelegen nachweisen. Sollte aus welchen Gründen auch immer kein Fahrtenbuch verwendet werden, so können bei der Einkommensteuererklärung Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug auch pauschal über die sogenannte Ein-Prozent-Regel veranschlagt werden. Diese Regelung findet auch auf sogenannte Nicht-Arbeitnehmer Anwendung, sobald ein betriebseigenes Fahrzeug zu mehr als fünfzig Prozent für betriebliche Fahrten verwendet wird. Ob im Einzelfall das Führen eines Fahrtenbuches oder die Anwendung der Ein-Prozent-Regel in Frage kommt, kann nur der Firmeninhaber im Einvernehmen mit dem Finanzamt anhand individueller Unterlagen entscheiden.

Immer neu entscheiden, ein Fahrtenbuch zu führen oder die Ein-Prozent-Regel anzuwenden

Besonders für Selbstständige mit Fuhrpark hat der Gesetzgeber das Führen eines Fahrtenbuches attraktiv werden lassen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes bezieht sich auf die Ein-Prozent-Regel, sobald eine Person mehrere betriebseigene Fahrzeuge für Privatfahrten benutzt. Im vorliegenden Fall nutzte ein Unternehmensberater gleich mehrere Fahrzeuge seines Fuhrparks privat. Das Finanzamt wendete die Ein-Prozent-Regel bei der Einkommensteuer für jedes Fahrzeug einzeln an, indem es pauschal ein Prozent des Brutto-Listenpreises für jedes einzelne Kfz zugrunde legte. Obwohl der Unternehmer gegen den Steuerbescheid Einspruch erhob, sahen die Richter es letztendlich als zulässig an, die Ein-Prozent-Regel gleich mehrfach anzuwenden. Mit der Urteilsverkündung gaben die Richter dem Unternehmensberater mit auf den Weg, dass er die mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regel durch das Führen eines Fahrtenbuches leicht hätte umgehen können. Das Urteil ist rechtskräftig und dürfte bei vielen Unternehmern ein Umdenken hervorrufen. Ob die Variante der Ein-Prozent-Regel oder doch das Führen eines Fahrtenbuches die profitabelste ist, hängt von verschiedenen Faktoren, insbesondere auch vom Umfang einer privaten Nutzung und vom Fahrzeugwert ab.

Das Finanzamt lässt ausdrücklich Änderungen bei der steuerlichen Veranlagung zu

Pauschal kann der Rat erteilt werden, dass das Führen eines Fahrtenbuches besonders dann Sinn machen kann, wenn es sich um ein teures Kfz handelt, welches nur selten für private Fahrten genutzt wird. Da in diesem Fall die Ein-Prozent-Regel enorm zu Buche schlägt, ist das Führen eines Fahrtenbuches die glücklichere Wahl. In der täglichen Praxis verhält es sich allerdings oft so, dass nicht immer genau absehbar ist, wie oft im Jahresverlauf ein Firmenwagen für private Zwecke genutzt wird. Deshalb bietet das Finanzamt die Möglichkeit, die steuerliche Veranlagung einer privaten Nutzung auch nach dem Einreichen der Steuererklärung noch zu ändern. Solange ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Firmeninhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, indem sie die entsprechenden Unterlagen nachreichen.

Vom richtigen Umgang mit dem Fahrtenbuch

Das korrekte Führen eines Fahrtenbuches will gelernt sein, es erfordert allerdings weniger Aufwand, als manche denken. Eine gewisse Akribie ist vonnöten, denn jeder einzelne berufliche Kilometer ist zeitnah, minutiös und einzeln zu notieren. Achtung, eine Zettelwirtschaft wird vom Finanzamt nicht akzeptiert, das Fahrtenbuch muss dem Finanzamt stets in geschlossener Form übergeben werden. Als Parameter müssen mindestens Kilometerstand, Datum, Reisezweck, Reiseziel sowie Beginn und Ende einer Fahrt angegeben werden. Jedes Fahrtenbuch, das nicht die Mindeststandards erfüllt, wird vom Finanzamt nicht anerkannt und führt zur pauschalen Anwendung der Ein-Prozent-Regel. Wer sich mit dem Führen eines handschriftlichen Fahrtenbuches dennoch schwertut, kann auch auf elektronische Fahrtenbücher zurückgreifen, die als Einbau- oder Mobilgeräte angeboten werden. Das elektronische Fahrtenbuch wird von den Finanzämtern akzeptiert, jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass Eingaben nach der Aufzeichnung nicht mehr manipuliert oder geändert werden können. Die Fahrtenbuchdaten können über einen Computer ausgelesen oder bequem extern über das Internet erfasst werden.

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