Das Steuerrecht kennt einen wichtigen Verwaltungsakt, den Grundlagenbescheid. Den Folgebescheid, der auf diesen erfolgt, ist der Feststellungsbescheid. Der Grundlagenbescheid übernimmt die steuerliche Bewertung der gesonderten, einheitlichen Gewinn- und Verlustfeststellung. Er ist die Voraussetzung für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Einheitswerte. Als Einheitswert bezeichnet man einen Wert, mit dem mehrere Steuern zu gleichen Teilen als Grundlage zur Steuerbemessung summiert werden. Hierzu gehören die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögenssteuer, die Grunderwerbssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Gemäß der deutschen Rechtsprechung werden die gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Verfahren auf Feststellung der Einheitswerte nach § 19 Abs. 1 BewG (Bewertungsgesetz) für inländischen Grundbesitz festgestellt. Zuständig ist das Betriebsfinanzamt am Sitz des Geschäftsbetriebes. Ferner ist der Grundlagenbescheid zuständig für die Feststellung der gesonderten Überschuss- und Verlustfeststellung bei Vermietung durch das Lagefinanzamt. Das Finanzamt stellt zunächst den gesonderten und einheitlichen Gewinn fest. Der Grundlagenbescheid stellt verbindlich fest, wie sich dieser Gewinn bei mehreren Beteiligten auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Im Folgebescheid, dem Feststellungsbescheid, unterliegen die einzelnen Gesellschafter nun der Einkommenssteuerpflicht entsprechend des vorangehenden Bescheids. So übernimmt der Folgebescheid in seiner Eigenschaft als Einkommensteuerbescheid den Inhalt des Grundlagenbescheids (Feststellung der gesonderten einheitlichen Gewinnverteilung). Wichtig für den Adressaten dieses Verwaltungsaktes zu wissen ist, dass er eventuelle Einwände gegen die im Folgebescheid getroffene Gewinnfeststellung nicht durch Anfechtung des Feststellungsbescheids selbst erreichen kann, sondern dass er den Grundlagenbescheid in seiner Eigenschaft als Gewinnfeststellungsbescheid anfechten muss (§ 42 FGO, § 351 AO). Der Grundlagenbescheid muss rechtzeitig angegriffen werden, ist der Adressat der Meinung, dass der darin festgestellte Gewinn zu hoch ausfällt. Der Feststellungsbescheid als Folgebescheid enthält bereits die steuerlichen Auswirkungen, daher kann eine Anfechtung dann schon zu spät sein. Durch das Rechtsmittel des Einspruchs ist auch der Feststellungsbescheid selbst angreifbar (§ 347 AO).
Nach §§ 179 ff. AO ist der Feststellungsbescheid für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Betriebe und Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen, zuständig. Er stellt des Weiteren die Besteuerung der wirtschaftlichen Untereinheiten, zu denen Mineralgewinnungsrechte und Betriebsgrundstücke gehören, fest. Der Feststellungsbescheid legt die einkommens- und körperschaftssteuerpflichtigen und die damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen fest. Ferner ist der Feststellungsbescheid zuständig für Einkünfte, an deren Gewinnen mehrere Personen beteiligt sind. Diese Einkünfte werden ihnen steuerlich nach Anteilen zugerechnet. Außerdem wird der Feststellungsbescheid für vermögenspflichtige Wirtschaftsgüter und den damit zusammenhängenden Schulden und sonstigen Abzügen, deren Anteile mehreren Personen zuzurechnen sind, herangezogen. Werden Wirtschaftsgüter, Einrichtungen oder Anlagen zur Einkommenserzielung von mehreren Personen betrieben, gehalten oder genutzt und/oder diesen getrennt zugerechnet, und haben diese über den Erwerb dieser Anlagen, Wirtschaftsgüter und Einrichtungen Rechtsbeziehungen zu dritten Parteien hergestellt und unterhalten, so erfolgt der Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen einkommens- und körperschaftlicher Einkünfte. Der gesonderte Feststellungsbescheid folgt den Anforderungen an die sonstigen Steuerbescheide. Der Einheitswert wird meistens weit unter dem Verkehrswert der zu besteuernden Objekte angesetzt. Für bebaute Grundstücke, die nicht der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, wird der Einheitswert mit der 12,5-fachen durchschnittlichen Monatsmiete der vorangegangenen drei Jahre angesetzt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen dem 18-fachen Einheitswert, der sich an dem Reinertrag des jeweiligen Betriebes orientiert.
Mit Entwicklung dieser vereinheitlichten Steuerfeststellung wollte der deutsche Gesetzgeber eine Vereinfachung der Steuerfeststellung erreichen. Der Feststellungsbescheid in seiner Eigenschaft als Einkommenssteuerbescheid versucht dabei, dem Ergebnis des tatsächlichen Vermögenswertes möglichst nahe zu kommen. Da bei der Feststellung der Steuergrundlage jedoch nicht immer alle den tatsächlichen Wert beeinflussenden Umstände berücksichtigt werden können, ist eine Abweichung vom tatsächlichen „Gemeinen Wert“ durchaus möglich. Die Diskrepanz zwischen den im Feststellungsbescheid festgestellten Steuerwerten und den Realwerten ergibt sich aus der deutschen Steuergesetzgebung. Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheitswerte erfolgt nach Hauptfestellungszeitpunkten. Diese Regelung ist mittlerweile stark veraltet, da die Einführung der Einheitswerte bereits auf den 1. Januar 1935 (§ 129 bis 133 BewG) zurückgeht. Die gesetzliche Regelung hierzu besagte, dass eine entsprechende Hauptfeststellung alle sechs Jahre stattfinden soll. Da jedoch der II. Weltkrieg und der anschließende wirtschaftliche Wiederaufbau diesem Vorhaben in die Quere kamen, fand die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte erst am 1. Januar 1964 (§ 125 bis 128 BewG) statt. Bei dieser Grundlagenbemessung ist es seit dem geblieben.
Fällt eine wirtschaftliche Einheit weg, tritt eine Wertfortschreibung anstelle des aufgehobenen Einheitswertes. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Grundstückswert zum Beispiel durch Baumaßnahmen oder Flächenänderungen ändert und sich die Grenzen des §§ 22 BewG verschieben. Der Feststellungsbescheid unterscheidet die Wertfortschreibung, die Zurechnungsfortschreibung und die Artfortschreibung. Trifft der Bescheid eine bereits nach den Vorschriften der Abgabenordnung fehlerhafte Einheitswertfeststellung, so steht dem Adressaten der Einwand der „Fehlerbeseitigenden Fortschreibung“ zur Verfügung.
Die steuerliche Bedeutung der Einheitswerte ist gering und so überlegt man sich seit längerer Zeit, ober der mit dieser Feststellung einhergehende Verwaltungsaufwand noch zu rechtfertigen ist. So ist mit dieser Steuerfeststellung die ursprüngliche Steuervereinfachung nicht erreicht worden und zum Bürokratismus für die Ermittlung der Grundsteuer ausgeartet. So ist ein effizientes Verfahren zur Steuerermittlung, die von der Wertermittlung aus dem Jahr 1964 Abstand nimmt und sich an dem Verkehrswert der betroffenen Gebäude und Grundstücke orientiert, dringend geboten. Ein entsprechender Reformvorschlag der Länder Rheinland-Pfalz und Bayern wurde jedoch nicht übernommen.