Am Gesamtverkauf neuer PKW in Deutschland geht der Löwenanteil der Neuzulassungen auf die stetig steigende Nachfrage aus dem Gewerbe zurück. Daraus resultiert, dass der Firmenwagen als reines Statussymbol ausgedient hat. Immer mehr Unternehmen betrachten die Überlassung von Dienstwagen an ihre Mitarbeiter heute und zunehmend als Motivationsmodell und Anreiz bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Nicht geändert hat sich hingegen die steuerliche Behandlung von Firmenwagen. Sie werden nach wie vor als geldwerte Vorteile in der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Auch für die Autohersteller spielt das s.g. "Flottengeschäft" mit einem Anteil von weit über 50 Prozent eine tragende Rolle. Und die in diesem Bereich getätigten Umsätze düften das Ende der Fahnenstange noch lange nicht erreicht haben.
Arbeitgeber stellen einen Firmenwagen entweder entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung. Vertraglich vereinbart werden kann die Nutzung des Fahrzeugs sowohl für dienstliche als auch für dienstlich-private Zwecke. Inbegriffen sind dabei auch die Fahrten des Mitarbeiters zwischen Wohnadresse und Firmenstandort. Gängige Praxis für die zwingend vorgeschriebene Rückgabe des Firmenwagens wären Gründe wie der Wechsel des Arbeitsplatzes, die Freistellung, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausscheiden aus anderen Gründen, z.B. bei Erreichen des Rentenbezugs.
Bei festgestellten Sachschäden am Firmenwagen greift u.U. die s.g. Arbeitnehmerhaftung, die den Mitarbeiter in solchen Fällen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Der innerbetriebliche Schadensausgleich entsteht dabei durch die aufgabenrelevanten Verichtungen des Arbeitnehmers oder solche Tätigkeiten, die vom Unternehmen arbeitsvertraglich veranlasst sind (s.a. § 611 BGB). Bis auf Vorsatz ist der Haftungsumfang vom Einzelfall abhängig und somit variabel. Die Steuergesetzbung hat dazu den Begriff der "Quotelung" begründet. Die hier genannten Haftungsgründe gelten übrigens auch für Ausbildungsverhältnisse!
Grundsätzlich gelten Dienstfahrzeuge als Sachwerte, die dem Einkommen zugerechnet werden. Man spricht bei dieser Art Arbeitsentgelt auch von "Naturallohn" und in der Ergänzung von einem geldwerten Vorteil, der Auswirkungen auf die Steuerzahlung hat. Ein anderes Beispiel wäre die vom Arbeitgeber verbilligt angebotene Kantinenverpflegung. Steht das Sachgut "Firmenwagen" auch zur privaten Nutzung frei, lässt die Steuergesetzgebung zwei Bemessungsmöglichkeiten zu. Dabei handelt es sich um die s.g. "1-Prozent-Regelung" oder die Errechnung des geldwerten Vorteils durch die detaillierte Kostenerfassung anhand eines Fahrtenbuchs. Bei ersterer Methode wird ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs in Anrechnung gebracht. Die zu bewertende Umsatzsteuer auf Arbeitgeberseite wird unter dem Aspekt einer unentgeltlichen Wertabgabe berücksichtigt. Ein ähnlicher Ablauf gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Als geldwerter Vorteil werden dabei entweder die aus dem Fahrtenbuch ermittelten Kosten errechnet oder sie werden pauschal mit (aktuell) 0,03 Prozent des Fahrzeug-Bruttopreises versteuert.
Bei beiden Berechnungsarten sind sämtliche Fahrzeugkosten inkludiert. Das betrifft auch die kaufmännischen Größen wie Zinsen, Abschreibung, Versicherungsprämien oder Verbrauchskosten bis hin zum eventuellen Mietzins für eine Garage. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung unterliegt der Fahrtkostenanteil einer pauschalierten Besteuerung (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag usw.) in Höhe von 15 Prozent. Schlussendlich wird der Firmenwagen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite aus Aspekten der vom Staat festgelegten Subventionen (Steuervergünstigungen) für Firmenwagen wieder neutralisiert.
Auch wenn derzeit auf Seiten des Gesetzgebers Reformen im Firmenwagen-Bereich angedacht sind, entwickeln die Unternehmen neue Motivationsansätze. Der Firmenwagen als reine Nutzwertsache wird abgelöst von neuen Gehaltsmodellen, die einen Dienstwagen-Anspruch bis auf die untere Ebene der Firmenhierarchien vorsehen und dabei auch sozilogische und demoskopische Aspekte (Familienstand, Freizeitverhalten etc.) in den Vordergrund rücken. Daraus resultiert auch eine breitere Auswahl bei den Fahrzeugen bis hin zur gewünschten Sonderausstattung.
Diese Gruppe der Dienstwagenfahrer, auch als s.g. "User Chooser" bezeichnet, wächst seit Jahren kontinuierlich weiter an. Für einen Unternehmensgründer sollte daher die eigene Fuhrpark- und Personalpolitik im Zusammenhang mit den geplanten Lohn- und Gehaltsstrukturen auf die neue Entwicklung abgestellt werden. Der Firmenwagen als Anreiz für leistungsbezogene Mitarbeitermotivation und Unternehmensbindung dürfte auch in Zukunft nichts von seiner Faszination verlieren.