Freistellungsauftrag

FreistellungsauftragEin Freistellungsauftrag kann in Deutschland von Steuerpflichtigen gegenüber ihren Geldinstituten erteilt werden. Diese werden über das ausgefüllte Formular des Steuerpflichtigen darüber informiert, dass sie Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe vom automatischen Steuerabzug freizustellen haben. Der maximale Betrag für einen Freistellungsauftrag beträgt gegenwärtig bei Einzelpersonen 801 Euro, gemeinsam veranlagte Eheleute können den doppelten Betrag als Freistellungsauftrag geltend machen. Berechtigt zum Freistellungsauftrag sind natürliche und juristische Personen. Alle Erträge, die über dem Freistellungsauftrag liegen, werden mit dem pauschalen Steuersatz für Kapitaleinkünfte belastet, der gegenwärtig bei 25 Prozent liegt und der noch um Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer erhöht wird.

Unterscheidung Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Jeder Einkommensbezieher hat in Deutschland einen Freibetrag, der seine Kapitaleinkünfte von der Einkommenssteuer frei stellt. Auch dieser Sparerpauschbetrag liegt bei 801 Euro je Einzelperson und wird bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppelt. Damit ist aber noch nicht geregelt, wie dieser Sparerpauschbetrag geltend gemacht werden kann. Da die Geldinstitute verpflichtet sind, von jeder Kapitaleinkunft (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne) eine pauschale Steuer zu erheben, würde dies dazu führen, dass auch Kapitaleinkünfte belastet werden, die gemäß des Sparerpauschbetrages von der Einkommensteuer befreit sind. Der Steuerpflichtige müsste dann bis zur nächsten Einkommenssteuererklärung abwarten, um seine zu viel gezahlte Einkommenssteuer vom Finanzamt zurück zu bekommen. Um dieses zu vermeiden, wurde der Freistellungsauftrag eingeführt. Der Steuerpflichtige kann gegenüber seinen Geldinstituten mit Freistellungsaufträgen dafür sorgen, dass erst gar keine Einkommenssteuer auf seine Kapitalerträge erhoben wird, die unter dem Sparerpauschbetrag liegen.

Gestaltungsmöglichkeiten beim Freistellungsauftrag

Verfügt der Steuerzahler (bzw. das gemeinsam veranlagte Ehepaar) nur über ein Geldinstitut, bei dem seine Kapitaleinkünfte wirksam werden, dann kann dort einfach der Freistellungsauftrag eingereicht und in voller Höhe beansprucht werden. Verteilen sich aber die Kapitaleinkünfte auf mehrere Geldinstitute, dann muss der Freistellungsauftrag möglicherweise aufgeteilt werden. Oft ist es aber so, dass die überwiegende Menge der Kapitaleinkünfte bei einem Institut liegen und dort bereits über dem Pauschbetrag liegen. In diesem Falle reicht man dort den Freistellungsauftrag in voller Höhe ein. Verteilen sich die Kapitaleinkünfte anders, dann muss der Freistellungsauftrag aufgeteilt werden. Die Art der Aufteilung ist den Steuerpflichtigen freigestellt. Sie müssen lediglich darauf achten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge nicht über dem Pauschalbetrag (also 801 bzw. 1602 Euro) liegt. Denn die Geldinstitute melden die Freistellungsaufträge dem Finanzamt, dass sie in einer Datenbank zusammenführt. Diese Zusammenführung ist vereinfacht worden, denn seit 2011 muss bei neuen Freistellungsaufträgen die Steueridentifikationsnummer angegeben werden, die für jeden deutschen Steuerpflichtigen eindeutig ist.

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Da das Existenzminimum in Deutschland von der Einkommensteuer befreit ist, kann es passieren, dass ein Einkommensbeziehen Kapitaleinkünfte hat, die den Sparerpauschbetrag deutlich übersteigen, ohne dass auf diese Kapitaleinkünfte Steuern zu zahlen wären. Für diese Fälle hat das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung vorgesehen, die aber gesondert beantragt werden muss. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt klar machen, dass er voraussichtlich für die nächsten Jahre kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen wird. Stimmt das Finanzamt dem zu, dann erstellt es anschließend eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die gegenüber Geldinstituten dazu genutzt werden kann, jede Kapitaleinkunft des Kunden von der Einkommenssteuer freistellen zu lassen. Allerdings ist immer noch eine Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben, in der endgültig über die Steuerpflichtigkeit im betreffenden Jahr entschieden wird.

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