Gründer und vor allem junge Startups haben zu Beginn in erster Linie die eigenen Visionen im Blick. Die Beschäftigung mit Steuerfragen erscheint da womöglich lästig. Trotzdem lohnt sich die Auseinandersetzung mit sogenannten steuerrechtlichen Erleichterungen. In diesem Zusammenhang ist oft die Rede von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Der Begriff steht zwar nicht wörtlich im Gesetzestext, umschreibt aber dennoch eine spezielle Form der sofortigen steuerlichen Erleichterung, über die sich Anschaffungen innerhalb bestimmter Wertgrenzen als Betriebsausgabe geltend machen lassen. Somit handelt es sich um eine Alternative zur herkömmlichen Abschreibung nach Nutzungsdauer. Hierbei gibt es einiges zu beachten.
Die Kosten für betriebliche oder beruflich angeschaffte Wirtschaftsgüter lassen sich steuerrechtlich in der Regel nur über einen Zeitraum von mehreren Jahren als Betriebsausgaben geltend machen. Dazu zählen neben Gebäuden und Fahrzeugen auch Anlagen, Möbel und Werkzeuge. Die Behandlung als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erspart dem Unternehmer jedoch diese Vorgehensweise. Sofern das Wirtschaftsgut bestimmte Kriterien erfüllt, darf es bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Folgendes muss hierfür zutreffen:
Der vereinfachte Prozess bei der Sofortabschreibung ist keine reine Bequemlichkeit, sondern spart in der praktischen Umsetzung viel Zeit, da die Nutzungsdauer nicht per AfA-Tabelle erfasst werden muss. Durch die sofortige Abschreibung behält man zudem leichter die Übersicht. Gerade für Startups sind GWG interessant, da bestimmte betriebliche Investitionen noch im Jahr der Anschaffung den Gewinn schmälern und die anfallende Steuerlast somit mindern.
Die Einstufung als GWG ist von mehreren konkreten Wertgrenzen abhängig. Diese definieren (neben den bereits genannten Kriterien) ganz klar, ob die Anschaffung als GWG, als normales Verbrauchsgut oder entsprechend der AfA-Vorgaben abzuschreiben ist. Folgende Wertgrenzen sind zu beachten:
Bei Anschaffungen von über 800 Euro ist im Regelfall nur die lineare Abschreibung möglich. Als Sonderregelung für die Jahre 2020 und 2021 konnte zwischen den Methoden der linearen und der degressiven Abschreibung gewählt werden. Während bei der linearen Abschreibung immer gleichbleibende Beträge abzugsfähig sind, ermöglicht die degressive Abschreibung höhere Beträge in der ersten Hälfte des entsprechenden Zeitraums.
Aufgrund der Besonderheiten bei einem GWG müssen alle pauschal und unverzüglich abgeschriebenen Wirtschaftsgüter in einem Verzeichnis aufgeführt werden. Das gilt sowohl für Sofortabzüge als auch für die alternative Behandlung als Sammelposten. Bei der Abschreibung in demselben Jahr ist die Anschaffung als Anlageabgang zu behandeln und taucht somit im darauf folgenden Jahr nicht mehr im Anlageverzeichnis auf. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass das Unternehmen das Verzeichnis anschließend vernichten kann. Das Verzeichnis und die zugehörigen Rechnungen sind als Belege 10 Jahre aufzubewahren. Andere Wirtschaftsgüter, bei denen beispielsweise nur die lineare Abschreibung möglich ist, sind so lange aufzuführen, wie sie genutzt werden.
Eine sinnvolle Alternative zur Sofortabschreibung war in der Vergangenheit meistens die „Poolabschreibung“ als GWG-Sammelposten. Bei dieser Methode werden alle entsprechend abzugsfähigen Wirtschaftsgüter in einer Liste mit Anschaffungskosten und Kaufdatum vermerkt. Anschließend ist die Abschreibung zu gleichmäßigen Anteilen über einen Zeitraum von 5 Jahren möglich. Ob der Zeitraum mit der tatsächlichen Nutzungsdauer übereinstimmt, spielt dabei keine Rolle. Statt bei 800 Euro liegt der Grenzwert in diesem Fall jedoch bei 1000 Euro. Entscheidet sich ein Startup für diese Variante, müssen alle GWG des Geschäftsjahres auf diese Weise behandelt werden. Sofortabschreibungen im Einzelfall sind dann nicht mehr möglich. Durch die Verteilung auf 5 Jahre entspricht diese Variante einer linearen Abschreibung zu Anteilen von 20 Prozent. Seit der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro lohnt sich die Sammelposten-Abschreibung allerdings nur noch in bestimmten Fällen.