Pflichten und Rechte des Betriebsrates

Pflichten-und-Rechte-des-BetriebsratesDas Arbeitsschutzgesetz regelt die Pflichten und die Rechte des Betriebsrates. Ihm stehen umfassende Mitbestimmungsrechte in den Bereichen des betrieblichen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu. Insbesondere gestaltet der Betriebsrat die Art und Weise der Unterweisungen von Mitarbeitern am Arbeitsplatz und die Gefährdungsbeurteilungen. Er ist verpflichtet, mit den Fachkräften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten. Diese können sowohl aus dem Betrieb als auch von externen Stellen kommen. Insbesondere arbeitet der Betriebsrat mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt an der Koordination und Umsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zusammen.

Sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung und Auslegung von Maßnahmen nicht einig, wird eine Einigungsstelle zur Entscheidungsfindung hinzugezogen. Bestreitet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder kommt er seinen Informationspflichten nicht nach, so kann der Betriebsrat seine Rechte im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einklagen. Betriebsräte treten als Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes auf. Seine zentrale Aufgabe ist die Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen. Ihm stehen des Weiteren Informations- und Initiativrechte auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes zu. Die Mitbestimmungsrechte ermöglichen dem Betriebsrat einen großen Handlungsspielraum. Oberstes Ziel sind ein menschengerecht gestaltetes Arbeitsumfeld sowie die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Aufgaben

  • Anregungen von Beschäftigten entgegennehmen und erledigen
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz realisieren
  • überbetriebliche und innerbetriebliche Zusammenarbeit
  • Beteiligung am Arbeitsschutzausschuss
  • Zusammenarbeit mit Fachkräften
  • Unterstützung von Berufsgenossenschaften und Behörden bei der Bekämpfung von Berufskrankheiten, Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
  • Gestaltung von Arbeitsbedingungen
  • Mitbestimmung bei der Gestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • aktive Umsetzung der Vorschriften des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
  • Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
  • Überwachung im Rahmen der Schutzfunktion
  • Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften
  • Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • freiwillige Vereinbarungen über weitere Maßnahmen

Rechte

  • BetrVG § 80 (1) 1 Allgemeines Informationsrecht
  • BetrVG § 90 (2) Informations- und Beratungsrecht
  • BetrVG § 89 (2) Information und Beratung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber und die zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften
  • BetrVG § 89 (5,6) Aushändigung von allen betriebsrelevanten Dokumentationen
  • BetrVG § 89 (4), ASiG § 11 Teilnahmerecht am Arbeitsschutzausschuss und Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten
  • BetrVG § 89 (1) Unterstützung der Berufsgenossenschaften und Behörden
  • ASiG § 9 (1) Verpflichtung der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit, Information und Beratung
  • BetrVG § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
  • BetrVG § 87 (1) 7 Mitbestimmung bei Regelungen zur Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes
  • BetrVG § 97 (1) 2 Mitbestimmung bei Regelungen zur Arbeitszeit
  • BetrVG § 91 korrigierende Mitbestimmung in allen betrieblichen Bereichen im Falle der Benachteiligung von Beschäftigten
  • BetrVG § 99 Mitbestimmung personeller Einzelmaßnahmen
  • BetrVG § 98 Mitbestimmung bei Durchführung betrieblicher Bildung und Unterweisung
  • BetrVG §111/112 Betriebsänderung und Sozialplan
  • BetrVG § 77 Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Rahmen gemeinsamer Beschlüsse

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, soweit tarifliche oder gesetzliche Regelungen dieses Recht nicht einschränken und der Arbeitgeber in diesem Bereich Gestaltungsspielräume hat. Das Mitbestimmungsrecht basiert auf nicht abschließenden gesetzlichen Vorschriften und somit auf allgemeinen Schutzzielen. Der Arbeitgeber hat sich betreffend die Ausgestaltung an Rechtsnormen, berufsgenossenschaftliche Informationen und an das technische Regelwerk zu halten. Über die Art und Weise, wie er die gesetzlichen Vorgaben und Schutzziele beschreitet und erreicht, muss er mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten, eine beiderseitige Einigung erzielen und die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen nachweisen. Das gesetzlich vorgeschriebene maßgebende Schutzniveau ist dabei das oberste Ziel.

Durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ist ein einseitiges Handeln des Arbeitgebers im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht möglich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates umfassen organisatorische, technische, personelle und medizinische Maßnahmen. Die Regelungen in diesem Bereich sind kollektiv. Es geht um konkrete Handlungspflichten und Regelungen. Der Betriebsrat ist in der Lage, aufgrund seines Initiativrechts von sich aus tätig zu werden und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Betriebsvereinbarungen konkretisieren die gesetzlichen Rahmenvorschriften im Sinne der betrieblichen Bedürfnisse und Anforderungen. Sie schaffen Prozess- und Verfahrensklarheit. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Maßnahmen betreffen. Der Betriebsrat entwickelt regelmäßig eine Strategie im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Wiederholt sorgt der Betriebsrat dafür, dass die Vereinbarungen zwischen ihm und der Unternehmensleitung im Betriebsalltag entsprechend praxisorientiert umgesetzt werden. Der Betriebsrat handelt damit im Auftrag des Gesetzgebers, Gesundheitsprävention nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen. Der Betriebsrat handelt jedoch nicht alleine in Vertretung der Beschäftigten, sondern bezieht sie in die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen ein. Ausschließlich Partizipation der Beschäftigten an den beschlossenen Maßnahmen, die in erster Linie sie selbst angehen, schafft Akzeptanz und vermeidet Kosten aufgrund von Nichtinformation und Unwissenheit. Der Betriebsrat greift in Zusammenwirkung mit den Beschäftigten die wichtigen Themen punktuell und systematisch auf und treibt deren praxisbezogene Umsetzung voran. In diesen Bereich gehören gleichfalls die Gefährdungsbeurteilung sowie die Auswertung von Maßnahmen, die Unterweisung, Unterrichtung und Einbeziehung der Beschäftigten.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner regelmäßigen Rechtsprechung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates mehrfach bestätigt. Die Mitbestimmung umfasst ausschließlich kollektive und keine Einzelmaßnahmen. Eine Einigungsstelle kann nur über konkrete und erzwingbare Tatbestände entscheiden. Alleine das gesetzlich festgelegte Schutzniveau im Gesundheits- und Arbeitsschutz ist erzwingbar. Die Vereinbarung über eine darüber hinausgehende Gesundheitsförderung ist dagegen freiwillig. Insgesamt kann das gesundheitliche Betriebsmanagement zwingende Mitbestimmungsrechte in einzelnen Bereichen enthalten. Die Regelzuständigkeit des Betriebsrates im Bereich der Gefährdungsbeurteilung bleibt zwingend. Nur die Auslagerung dieses Bereiches auf externe Dienstleister erfordert keine Mitbestimmung des Betriebsrates. Im Bereich der Anforderungsbeurteilung dieser externen Dienstleister hat der Betriebsrat jedoch ein Anhörungsrecht.

Gesetze und Verordnungen

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

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